Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280676/2/Ga/Pe

Linz, 22.04.2003

 

 

 VwSen-280676/2/Ga/Pe Linz, am 22. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des HA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Februar 2003, Ge96-2595-2002, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 725 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 174 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 72,50 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 19. Febr. 2003 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 und § 61 Abs.5 ASchG iVm § 87 Abs.3 und 5, § 7 Abs.1 und §§ 8, 9, 10 und 30 BauV für schuldig befunden und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß "§ 130 Abs.5 Z1 ASchG" eine Geldstrafe von 1.100 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 264 Stunden festgesetzt.
Gemäß Schuldspruch hat der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AH Ges.m.b.H., Sitz in, als Arbeitgeberin, dafür einzustehen, dass - festgestellt im Zuge eines Kontrollganges durch das Arbeitsinspektorat - am 6. November 2002 auf der Baustelle "M" in vier namentlich angegebene Arbeitnehmer dieser Gesellschaft mit bestimmten Dacharbeiten bei Traufenhöhen von 4,5 m bzw. 4,9 m und einer Dachneigung von 24 Grad entgegen den Schutzvorschriften ohne jede Sicherung gegen Absturz beschäftigt worden waren.
 
Die Strafbemessung begründend verwies die belangte Behröde auf die im Grunde des § 19 VStG angestellten Erwägungen. Darauf gestützt ging sie von zu schätzen gewesenen, näher angegebenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen aus und berücksichtigte den Umstand, wonach vier Arbeitnehmer involviert gewesen waren als erschwerend und sei dadurch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Berufungswerbers überwogen worden.
 
Zufolge der ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber begehrt eine mildere Bestrafung bzw. die Herabsetzung des Strafausmaßes mit dem Vorbringen, er vertrete einen noch sehr jungen Betrieb und es handle sich um den ersten Verstoß gegen das Arbeitnehmerschutzgesetz.
 
Vorliegend bewertete die belangte Behörde die Absturzhöhen von 4,5 m bzw. 4,9 m und die Dachneigung von 24 Grad zu Recht als bestimmend für den Unrechtsgehalt der Tat. Verfehlt jedoch war die Wertung der Beschäftigung von vier Arbeitnehmern ohne Absturzsicherung als (ein die Schuld erhöhender) Erschwerungsgrund, weil auch dieser Umstand hier unter objektiven Gesichtspunkten beim Unrechtsgehalt und nicht unter subjektiven Gesichtspunkten beim persönlichen Einstehenmüssen für die Tat in die Waagschale zu legen war.

Mit Straferkenntnis gleichfalls vom 19. Februar 2003, Zl. Ge96-2580-2002, hat die belangte Behörde über denselben Beschuldigten, in einer vergleichbaren Fallkonstellation (Faktum 1., die Baustelle "F" betreffend) eine Geldstrafe von (nur) 725 € (Ersatzfreiheitsstrafe: 174 Stunden) verhängt und dieses Strafausmaß in ähnlicher Weise wie vorliegend begründet. Mit vergleichendem Blick darauf ist nun kein sachlicher Grund zu erkennen, warum im Berufungsfall, trotz desselben Milderungsgrundes, eine deutlich höhere Strafe (nämlich 1.100 € bzw. 264 Stunden) verhängt wurde.
Waren im Fall "F" zwar nur zwei Arbeitnehmer auf dem Dach jener Baustelle ungesichert beschäftigt, so war einer der beiden Arbeitnehmer immerhin ein noch nicht einmal 17 Jahre alter Lehrling (was von der belangten Behörde auch in jenem Fall als Schulderschwerungsgrund, statt richtig unter objektiven Aspekten für den Unrechtsgehalt gewertet worden war). Als weitere den Unrechtsgehalt bestimmende Kriterien wurden in jenem Fall eine (im Vergleich zu vorliegend) deutlich höhere Absturzhöhe und eine deutlich stärkere Dachneigung (8,6 m bzw. 35 Grad) als maßgeblich für einen als insgesamt beträchtlich eingestuften Unrechtsgehalt berücksichtigt.
 
Im Ergebnis hält es daher der Unabhängige Verwaltungssenat für gerechtfertigt, das im Berufungsfall (Baustelle "M") verhängte Strafausmaß auf jenes im Übertretungsfall Baustelle "F" verhängte Ausmaß als in gleicher Weise tat- und täterangemessen herabzusetzen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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