Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280677/2/Ga/Pe

Linz, 22.04.2003

 

 

 VwSen-280677/2/Ga/Pe Linz, am 22. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des JFB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Februar 2003, Ge96-41-2001/Gr, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 363 €, der auferlegte Kostenbeitrag auf 36,30 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 17. Febr. 2003 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ASchG iVm § 87 Abs.3 und § 88 BauV für schuldig befunden und es wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 (Einleitung) ASchG eine Geldstrafe von 726 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt.
Gemäß Schuldspruch hat der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Gewerbeinhaber für das Zimmermeister-Gewerbe und Arbeitgeber im angegebenen Standort dafür einzustehen, dass, wie durch das Arbeitsinspektorat am 13. Dezember 2000 im Zuge eines Kontrollganges auf einer bestimmten Baustelle in 4331 Naarn festgestellt worden war, "drei Arbeitnehmer" mit dem Anbringen der Dachlatten auf einem ca. 30 Grad geneigten Dach bei einer Absturzhöhe von ca. 7 m ohne jedwede geeignete Schutzeinrichtungen beschäftigt wurden.
 
Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde nach Darstellung der Kriterien des § 19 VStG von zu schätzen gewesenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers aus (kein Vermögen, keine Sorgepflichten, monatliches Nettoeinkommen 2.180 €), berücksichtigte die Unbescholtenheit als mildernd und fand die Höhe der verhängten Geldstrafe "vor allem aus Gründen der Spezialpräventation" für notwendig, um den Berufungswerber "dazu zu bewegen, der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in Hinkunft das nötige Augenmerk zu schenken."
 
Zufolge der ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig geworden.
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der insofern mangelhafte, wenngleich zufolge der Berufungseinschränkung unangreifbar gewordene Schuldspruch erwähnt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht in allgemeiner Formulierung nur "drei Arbeitnehmer", ohne also unzweifelhaft auszudrücken, dass es sich vorliegend um drei bestimmte Arbeitnehmer des Berufungswerbers selbst gehandelt hatte.
Davon aber abgesehen ist der belangten Behörde im Berufungsfall, schon im Hinblick auf die Absturzhöhe von 7 m, nicht entgegen zu treten, wenn sie von einem objektiven Tatunrecht mit erheblichem Gewicht ausging.
 
Der Berufungswerber wendet sich gegen die Höhe der Strafbemessung mit dem, durch Anschluss von Urkundenkopien untermauerten Hinweis auf seine Sorgepflicht für vier unversorgte (noch in Schul- bzw. Hochschulausbildung stehende) Kinder. Außerdem ersucht er um Berücksichtigung des Umstandes, dass er seinen Zimmereibetrieb mit Ende 2001 aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben habe.
Zu letzterem Vorbringen hat es die belangte Behörde unterlassen, sich hiezu im Vorlageschreiben zu äußern. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat den vorgetragenen Umstand durch ergänzende Erhebungen (§ 66 Abs.1 VStG) verifiziert.
Auch wenn der Berufungswerber sich zu seinen Familienverhältnissen bzw. Sorgepflichten trotz Aufforderung der belangten Behörde im ordentlichen Ermittlungsverfahren verschwiegen hatte, ist auf die erst mit der Berufungsschrift geltend gemachte vierfache Sorgepflicht, die glaubwürdig bescheinigt wurde, Bedacht zu nehmen.
Der von der belangten Behörde berücksichtigte besondere Milderungsgrund der (absoluten) Unbescholtenheit iSd § 34 Z2 StGB ist von der Aktenlage gedeckt. Schon im Hinblick darauf war es verfehlt, den Strafzweck der Spezialpräventation in diesem Fall besonders hervorzuheben. Dieser Umstand zusammen mit dem neu hervorgekommenen Umstand der zwischenzeitigen, jedoch noch vor der Fällung des Straferkenntnisses gelegenen Betriebseinstellung - der Berufungswerber übt nun einen gänzlich anderen, unselbstständigen Beruf aus und wird nach Lage der Dinge als Arbeitgeber im Wirtschaftsgeschehen nicht mehr auftreten - bewirkt, dass auf der Berufungsebene der persönliche Abschreckungszweck der zu verhängenden Strafe als weggefallen zu bewerten war.
Aus allen diesen Gründen war die verhängte Geldstrafe nicht bloß marginal herabzusetzen. Einer noch stärkeren Minderung stand das Gewicht des Unrechtsgehaltes der Tat entgegen. Ein Anlass, auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen, bestand nach der Gesetzeslage nicht.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 

 
 

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