Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280683/3/Ga/He

Linz, 12.09.2003

 

 

 VwSen-280683/3/Ga/He Linz, am 12. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Dr. H, Dr. F, Mag. S, Rechtsanwälte in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30. April 2003, Zl. Ge96-30-8-2002, wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften (BauV; AM-VO), zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung zu allen zehn Fakten abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung teilweise stattgegeben. Die zu den Fakten 1. bis 9. verhängten Geldstrafen (auferlegten Kostenbeiträge) werden wie folgt herabgesetzt: Zu 1. bis 4., 6., 7. und 9. auf je 190 € (je 19 €), zu 5. und 8. auf je 165 € (je 16,5 €); die Ersatzfreiheitsstrafen zu 1. bis 4., 6., 7. und 9. werden auf je fünf Stunden, zu 5. und 8. auf je vier Stunden herabgesetzt. Zu Faktum 10. wird die insoweit auch gegen die Strafe gerichtete Berufung hingegen abgewiesen und die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestätigt.
Zu Faktum 10. hat der Berufungswerber 60 € als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 30. April 2003 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft m.b.H., Sitz in der Gemeinde F, verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft (erkennbar gemeint: als Arbeitgeberin) am 31. Oktober 2002 auf ihrer Baustelle in der Gemeinde S
in den Fakten 1. bis 9. durch jeweils näher beschriebene Verhaltensweisen gegen jeweils angegebene Gebotsvorschriften des 4. Abschnittes des I. Hauptstückes der BauV (betreffend "sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen" auf Baustellen) verstoßen habe (nämlich: Fakten 1. bis 4. betreffend Schlafräume in Unterkünften; Fakten 5., 6. und 9. betreffend allgemeine Bestimmungen über Unterkünfte; Faktum 7. betreffend Aufenthaltsräume in Unterkünften; Faktum 8. betreffend Waschgelegenheiten)
und im Faktum 10. gegen § 36 Abs.7 der AM-VO verstoßen habe, dadurch nämlich, dass von den Arbeitnehmern der Gesellschaft in bestimmter Weise eine Alu-Ausziehleiter als Verkehrsweg und einzige Zugangsmöglichkeit zum Dach (Außenhöhe ca. 8 Meter) ohne die vorschriftsmäßige, gegen Absturz sichernde Ausstattung verwendet worden sei.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber zu 1. bis 5. sowie 8. und 9. Geldstrafen von je 290 €, zu 6. 425 €, zu 7. 490 € und zu 10. 300 € verhängt, dies jeweils unter Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen und Auferlegung der gesetzlichen Kostenbeiträge. Zu den Fakten 1. bis 9. erfolgte die Strafverhängung gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG unter ausdrücklicher Anwendung des erhöhten Strafsatzes für Wiederholungstaten (290 € bis 14.530 €), zum Faktum 10. erfolgte die Strafverhängung gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG (Anwendung des Grundstrafsatzes: 145 € bis 7.260 €).
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis - ohne Verhandlungsantrag - erhobene, alle zehn Fakten in Schuld und Strafe bekämpfende, in der Hauptsache Aufhebung und Einstellung, in den Eventualanträgen die Anwendung des § 21 VStG bzw. die Verhängung der Mindeststrafen begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde und nach ergänzenden Ermittlungen (§ 66 Abs.1 VStG) erwogen:
 
Das Berufungsvorbringen stellt die Schuldsprüche tatseitig außer Streit, der Berufungswerber wendet jedoch ein, dass er ("trotz Verwirklichung des [objektiven] Tatbestandes") nicht schuldhaft gehandelt habe, dies weil in seiner Firma ein konkretes, funktionierendes Kontrollsystem existiere und ein externer Sicherheitsbeauftragter und externer Arbeitsmediziner vorhanden sei.
Für die Effizienz dieses Kontrollsystems führt er im wesentlichen Anordnungen, Berichtspflichten sowie Schulungen ins Treffen. So habe er sicher gestellt, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen zur Einhaltung der Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt demnach an die unterste Hierarchie gelangen. Herr D (der eingeteilt gewesene Bauleiter) bzw. die Firma (der vom Bauleiter herangezogen gewesene Subunternehmer) hätten sich zur Einhaltung der Schutzvorschriften verpflichtet und seien angehalten gewesen, ihm bei Missständen zu berichten, damit Abhilfe geschaffen werden könne. Zudem habe er sich nicht damit begnügt, auf die Gewissenhaft seiner Dienstnehmer zu vertrauen, sondern es erfolge in seinem Unternehmen eine regelmäßige Schulung durch einen externen Sicherheitsbeauftragten, der die laufenden Baustellen überprüfe und zusätzlich seine Dienstnehmer in die gesetzlichen Vorschriften einweise (der Auftrag an das Sicherheitsorgan umfasse jährlich mindestens 70 Stunden). Zum Beweis werde beantragt die zeugenschaftliche Einvernahme eines Dipl.-Ing. M in E.
 
Mit diesem Vorbringen betreffend das in seinem Unternehmen eingerichtete Kontrollsystem hat der Berufungswerber sein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht.
Dazu wäre es erforderlich gewesen, ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten, aus dem sich detailliert ergibt, welches Kontroll- und Maßnahmensystem zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in dem vom Berufungswerber geleiteten Unternehmen geschaffen wurde und wie dieses konkret funktioniert (vgl VwGH 20.9.2001, 99/11/0227). Die bloße Dartuung der Erteilung von Weisungen und der Einrichtung eines Kontrollsystems mir hierarchischer Gliederung der Verantwortungsträger und der Kontrolle der in diese Hierarchie Eingebundenen reicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens des Arbeitgebers nicht aus. Vielmehr wäre es - über das Glaubhaftmachen der Existenz eines Kontrollsystems in generell-abstrakter Form hinaus - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im einzelnen (vgl VwGH 30.9.1998, 98/02/0148; VwGH 24.8.2001, 2001/02/0148, 0149) der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen dieses Systems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das System eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, hier jene der BauV zum Schutz von Mindeststandards für sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen auf Baustellen sowie der AM-VO betreffend die Verwendung von Arbeitsmitteln als Verkehrswege, auch tatsächlich befolgt einerseits und andererseits, welche Maßnahmen schließlich der Berufungswerber als an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.
Auf den Berufungsfall angewendet hätte also das Behauptungsvorbringen detailliert darzustellen gehabt, dass und welche konkreten Maßnahmen - durch Gestaltung von Arbeitsbedingungen, durch entsprechende Entlohnungsmethoden und durch disziplinäre Eingriffe u.dgl. (mit Bezug jedenfalls auf den eingesetzt gewesenen Bauleiter der in Rede stehenden Baustelle sowie allfällige weitere, in das Kontrollsystem für diese Baustelle einbezogene Mitarbeiter) - so vorgekehrt und, von der Unternehmensspitze aus abwärts, auch gehandhabt wurden, auf dass die Unterbindung von Anreizen zur Verletzung der vorliegend angesprochenen Schutzvorschriften sowie Nachlässigkeiten in diese Richtung unter vorhersehbaren Verhältnissen und mit gutem (damit auch gemeint: auf betriebliche Besonderheiten Bedacht nehmenden) Grund erwartet werden durfte.
 
Gerade Maßnahmen dieser Art, die der Berufungswerber selbst ergreift bzw. die die ihm Nachgeordneten zu ergreifen gehabt hätten, stellte der Berufungswerber mit seinen, oben wiedergegebenen, Hinweisen auf - im Detail jeweils nicht dargestellte - Anordnungen, Berichtspflichten und Schulungen jedoch nicht dar. So blieb auch gänzlich unausgeführt, worin, d.h. in welchen Maßnahmen die von ihm nur diffus erwähnte "Abhilfe", die nach Berichterstattung durch den Bauleiter bzw. den Subunternehmer geschaffen werden sollte, bestanden hätte.
 
War aber das Berufungsvorbringen insgesamt nicht geeignet, ein funktionierendes, die Ergreifung bestimmter Maßnahmen durch den Berufungswerber selbst miteinbeziehendes Kontrollsystem bezogen auf die konkrete Baustelle und die dort eingerichteten Unterkünfte und die dort verwendeten Arbeitsmittel darzulegen, war der Unabhängige Verwaltungssenat auch nicht gehalten, den zum Beweis für dieses - zu seiner Entlastung untaugliche - Vorbringen namhaft gemachten Zeugen (dies allerdings ohne bestimmt formuliertes Beweisthema und ohne Angabe einer ladungsfähigen Adresse) zu vernehmen (vgl wiederum VwGH 30.9.1998, 98/02/0148).
 
Aus allen diesen Feststellungen und Erwägungen war der belangten Behörde in der Annahme auch der subjektiven Tatseite zu allen zehn Fakten nicht entgegen zu treten, weil ein iS des § 5 Abs.1 VStG schuldbefreiendes, d.h. das spezifische (Konstellationen wie hier gänzlich abdeckende) Netz konkreter Maßnahmen darstellende Kontrollsystem schon nicht behauptet wurde. Die Schuldsprüche zu 1. bis 10. waren daher zu bestätigen.
 
Zur Strafbemessung:
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vom Berufungswerber beantragte Anwendung des § 21 VStG (Verschulden des Beschuldigten geringfügig; Folgen der Übertretung unbedeutend) sind vorliegend nicht erfüllt. So vermochte die eingewendete Delegierung der "Aufgaben" die ihm anzulastende Fahrlässigkeit nicht auf die "leichteste" Fahrlässigkeit, wie sie der Berufungswerber sieht, zu reduzieren. Gerade in der hier gegebenen Häufung der Verletzung einschlägiger Gebote ist eine gewisse, den Bagatellbereich bereits verlassen habende, Geringschätzung der im 4. Abschnitt des I. Hauptstückes der BauV zusammengefassten Schutzvorschriften zu erkennen, sodass insgesamt das tatbildmäßige Verhalten im Berufungsfall gerade nicht, wie es die einschlägige Judikatur verlangt, hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt. Auch liegt der Schutzzweck der hier angesprochenen Vorschriften keineswegs in der Herstellung von (vordergründiger) "Annehmlichkeit von Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer", sondern in der Gewährleistung standardisierter Lebensbedingungen auf Baustellen in einer Mindestqualität, sodass dadurch die Basis für Leistungswillen, Leistungsbefähigung, Konzentration und Gesundheit der beschäftigten Arbeitnehmer bei den ihnen aufgetragenen Arbeiten gelegt ist.

Nach der Aktenlage war der belangten Behörde darin, dass sie zu den Fakten 1. bis 9. keine Milderungsgründe gewertet hat, nicht entgegen zu treten. Aber auch kein einziger der nun vom Berufungswerber angeführten Umstände (Seite 6 der Berufungsschrift) war nach den Eigentümlichkeiten dieses Falles geeignet, als besonderer Milderungsgrund iS des § 34 StGB berücksichtigt zu werden. Verfehlt war, dass die belangte Behörde zu Faktum 10. den Umstand einer bloß relativen Unbescholtenheit (gemeint: hinsichtlich einschlägiger Übertretungen der AM-VO) ausdrücklich als Milderungsgrund gewertet hat. Als besonderer Milderungsgrund iS des § 34 Z2 StGB hätte nur die - hier jedoch nicht gegebene - absolute Unbescholtenheit angerechnet werden dürfen.
 
Dennoch waren die zu 1. bis 9. verhängten Geldstrafen herabzusetzen, weil die belangte Behörde zu diesen Fakten den erhöhten Strafsatz für Wiederholungstaten zu Unrecht herangezogen hat. Die beiden in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnten (vom Tribunal beigeschafften und zum Akt genommenen), rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffen zwar Übertretungen der BauV, nicht jedoch die hier als verletzt vorgeworfenen Gebotsnormen (sondern vielmehr solche, die Arbeitnehmer bei Dacharbeiten und bei sonstigen gefährlichen Arbeiten vor Absturz schützen). Die nun geahndeten Verstöße sind zwar - im weiten Sinn (als Arbeitnehmerschutzvorschriften) - einschlägig, freilich mit deutlich geringerem Gewicht der verletzten Schutzzwecke (weil nicht oder wenigstens nicht unmittelbar auf Leib und Leben zielend). Um eine Wiederholung derselben Straftatbestände handelt es sich daher nicht.
Die Einschlägigkeit allein hätte nur als besonderer Erschwerungsgrund iS des § 33 Z2 StGB (Vortaten auf 'gleicher schädlicher Neigung' beruhend) gewertet werden dürfen, die Anwendung des gesetzlichen Erhöhungsstrafrahmens ist damit nicht gerechtfertigt.
 
Bei der zu 1. bis 9. daher vorzunehmenden Neufestsetzung der Geldstrafen orientierte sich der Unabhängige Verwaltungssenat an den vom Arbeitsinspektorat mit Verbesserungsschriftsatz vom 10. Februar 2003 beantragten Strafhöhen. Allerdings war dem Arbeitsinspektorat in der erkennbar vorgenommenen Abstufung im Unrechtsgehalt zu den Fakten 1. bis 4., 6. und 7. sowie 9. nicht zu folgen. Insbesondere den unter 6. und 7. angelasteten Taten wohnt nicht jener ungleich höhere Unrechtsgehalt inne, von dem das Arbeitsinspektorat offenbar ausgegangen ist. Lediglich zu 5. und 8. wiegt die Rechtsgutverletzung nicht so schwer; die Verhängung bloß der Mindeststrafe zu diesen beiden Fakten, wie vom Arbeitsinspektorat beantragt, war wegen des Erschwerungsgrundes (siehe oben) dennoch ausgeschlossen.
 
Was die zu 10. verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) angeht, so waren die aus Übertretungen der BauV resultierenden, rechtskräftigen Vortaten (siehe vorhin) aus der Sicht des Schutzzweckes (Abwehr von Bedrohungen für Leib und Leben bei Beschäftigung unter Absturzgefahren) durchaus vergleichbar und hätten insofern - und konträr zur Ansicht der belangten Behörde (die rechtsirrig die von ihr gesehene, schlichte Nichteinschlägigkeit hier strafmildernd anrechnete - als besonderer Erschwerungsgrund iS des § 33 Z2 StGB Niederschlag finden müssen. Wenngleich eine Verschärfung des zu 10. verhängten Strafübels wegen des in diesem Fall wirksamen Verschlechterungsverbotes ausgeschlossen ist, so war andererseits eine Strafminderung auch nicht vorzunehmen.
 
Zu den Fakten 1. bis 9. hingegen waren auch die je festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend zu mindern.
 
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nur zu Faktum 10. ein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

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