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VwSen-280684/4/Kl/Pe

Linz, 13.08.2003

 

 

 VwSen-280684/4/Kl/Pe Linz, am 13. August 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Arbeitsinspektorates Wels gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10. Juni 2003, Ge96-9-2003, wegen Übertretungen nach der BauV zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die im Straferkenntnis verhängte Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 400 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden gemäß § 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG festgesetzt wird.

Der weiteren Berufung gegen die Einstellung des Strafverfahrens wird insofern Folge gegeben, als dem Wortlaut "Am 19.11.2002" der Ausdruck "1." voranzustellen ist und das Straferkenntnis wie folgt zu ergänzen ist:

"2. Die am 19.11.2002 durchgeführten vorerwähnten Arbeiten wurden vom 17-jährigen Lehrling AH durchgeführt, der aufgrund seines Ausbildungsstandes nicht als erfahrener Arbeitnehmer bezeichnet werden kann, obwohl gemäß § 87 Abs.8 BauV Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer besonderen Gefahr ausgesetzt sind, von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgeführt werden dürfen. Es muss zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten nach Abs.5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60°.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 87 Abs.8 und § 161 BauV iVm § 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. 450/1994 idF BGBl. I 159/2001.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe von 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit von 60 Stunden, gemäß § 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG verhängt."

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt daher zweimal 40 Euro, also insgesamt 80 Euro, d.s. 10 % der verhängten Geldstrafen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10. Juni 2003, Ge96-9-2003, wurde über den Bw WR eine Geldstrafe von 290 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 Abs.3 und 5 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) iVm § 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verhängt, weil er als Arbeitgeber des Dachdeckerlehrlings AH die vom Arbeitsinspektorat Wels festgestellte und nachstehend angeführte Verwaltungsübertretung wegen Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu verantworten hat:

"Am 19.11.2002 haben Sie den Dachdeckerlehrling AH beim Wohnhaus in, auf dem ca. 40° geneigten Dach mit einer Traufenhöhe von ca. 7 Meter zu Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten herangezogen, ohne dafür geeignete Schutzeinrichtungen angebracht und ohne ein Sicherheitsgeschirr verwendet zu haben. Gemäß § 87 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern geeignete Schutzeinrichtungen (Dachschutzblenden oder Dachfanggerüst) vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern.

§ 87 Abs.5 BauV normiert, dass das Anbringen dieser Schutzeinrichtungen nach Abs.3 nur entfallen darf bei

- geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern,

- Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich.

In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein. Die vorerwähnten Arbeiten wurden jedoch ungesichert durchgeführt."

 

Weiters wurde von der Fortführung des unter Pkt.2 mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.2.2003 eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Verdachtes der Übertretung des § 87 Abs.8 BauV (Durchführung von Arbeiten mit besonderer Gefahr durch einen nichterfahrenen Arbeitnehmer) gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung durch das Arbeitsinspektorat Wels eingebracht und darin die Festsetzung der Strafhöhe entsprechend der Strafanzeige vom 18.2.2003 auf 400 Euro sowie zum Pkt.2 die Abänderung des Straferkenntnisses beantragt, dass dem Pkt.2 der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates vom 18.2.2003 entsprochen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Strafanzeige eine Geldstrafe von 400 Euro beantragt wurde, welche lediglich 2,75 % der möglichen Höchststrafe entspricht. Diese Strafhöhe wurde damit begründet, dass der verunfallte Lehrling H bei dem Sturz vom Dach schwere Verletzungen erlitt und daher die Folgen der Verwaltungsübertretung somit nicht unbedeutend waren. Es wurde dabei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte noch keine Verwaltungsübertretung begangen hatte. Im Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass der Beschuldigte 1998 wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung bereits einmal bestraft wurde und daher die verhängte Geldstrafe nicht geeignet war, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus werde auf das Schreiben vom 15.5.2003 hingewiesen, wonach der Lehrling H mehrmals gleichartige Dachreparaturarbeiten durchgeführt hat, die aber gemäß § 7 Abs.1 der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl. Nr.436/1998, verboten sind. Die Entscheidung der Behörde stützt sich nur auf die Aussage des Vorarbeiters, dass der Lehrling ein äußerst interessierter und voll einsatzfreudiger Lehrling ist und bisher schon mehrmals mit gleichartigen Dachreparaturarbeiten beschäftigt war. Er gab jedoch nicht an, dass der Lehrling aufgrund des Ausbildungsstandes als erfahrener Arbeiter bezeichnet werden kann. Nach Ansicht des Arbeitsinspektorates steht daher nicht fest, ob ein Lehrling im 2. Lehrjahr als erfahrener Arbeitnehmer anzusehen ist.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat den Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil der Sachverhalt geklärt erscheint und eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG nicht anzuberaumen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

4.1. Aus der Aktenlage ist als erwiesen festzustellen, dass der 17-jährige Dachdeckerlehrling AH am 19.11.2002 auf der Baustelle in, Wohnhaus, mit Ausbesserungsarbeiten am Dach mit einer Dachneigung von ca. 40° und einer Traufenhöhe von ca. 7 m für WR, beschäftigt war. Dabei stand er auf dem südlichen Vordach des Objektes um einen sich ca. 1,5 m über der Traufe befindlichen Ziegel einzurichten, wobei er ungesichert war. Dabei löste sich eine auf dem Dach befindliche Schneenase, der Lehrling rutschte rückwärts das Dach entlang bis zur angelehnten Leiter und stürzte aus ca. 7 m Höhe auf die betonierte Terrasse und zog sich schwere Verletzungen zu. Die angelehnte Leiter wurde vom Arbeitskollegen RR mit den Händen gesichert, welcher jedoch durch die starke Hebelwirkung die Leiter im angelehnten Zustand nicht stabilisieren konnte.

Dieser Sachverhalt wurde sowohl vom einvernommen Lehrling als auch dem einvernommenen Arbeitnehmer R so geschildert und auch vom Beschuldigten zu keiner Zeit des Strafverfahrens bestritten.

Der Lehrling stand zum Unfallszeitpunkt im 2. Lehrjahr als Dachdecker und hatte sowohl nach den Aussagen des Beschuldigten als auch nach den Aussagen des Vorarbeiters R schon mehrmals Dachreparaturen ausgeführt und Ziegel ausgetauscht. Während ihn der Vorarbeiter als interessiert und voll einsatzfreudig schildert, gut unterwiesen und körperlich für diese Arbeiten geeignet, hält ihn der Bw für die durchgeführte Reparatur als erfahrenen Arbeitnehmer. Das anzeigende Arbeitsinspektorat wies in seiner Stellungnahme im Verfahren erster Instanz darauf hin, dass der Verunfallte zum Zeitpunkt des Unfalles am Beginn des 2. Lehrjahres stand. Es wies weiters auf § 7 Abs.1 der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl. Nr.436/1998, hin, wonach der Lehrling gar keine gleichartigen Dacharbeiten durchgeführt haben konnte, da diese für den Lehrling verboten waren.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG, BGBl. Nr.450/1994 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als ArbeitgeberIn den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 161 BauV sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG zu bestrafen.

 

Gemäß § 87 Abs.3 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88).

 

 

 

Gemäß § 87 Abs.5 BauV darf das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs.3 nur entfallen bei

  1. geringfügigen Arbeiten wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern oder
  2. Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich (Z2).

In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.

 

Gemäß § 87 Abs.8 BauV dürfen Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgeführt werden. Es muss zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten nach Abs.5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60°.

 

5.2. Aufgrund des festgestellten erwiesenen Sachverhaltes ist der Tatbestand des § 87 Abs.3 und 5 BauV erfüllt. Es wurden Reparaturarbeiten am Dach mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m durchgeführt. Es wäre daher, wenn geeignete Schutzeinrichtungen entfallen, jeder Arbeitnehmer gehalten, mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt zu sein. Dies war im gegenständlichen Fall unterlassen worden, sodass es zum umschriebenen Arbeitsunfall gekommen ist.

 

Der Beschuldigte hat die Tat auch subjektiv zu verantworten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat er nämlich alle Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten. Insbesondere hat er auch nicht nur die Arbeitnehmer zu unterweisen und Anweisungen zu treffen, sondern er hat die Einhaltung auch zu kontrollieren. Welche Maßnahmen konkret der Beschuldigte gesetzt hat, hat er nicht ausgeführt. Insbesondere vertrat er bei seiner Einvernahme selbst die Auffassung, dass im Hinblick auf die geringfügigen Arbeiten auch das Anseilen nicht erforderlich gewesen sei. Er hat daher auch schuldhaft gehandelt.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung verweist die belangte Behörde auf eine einschlägige Vorstrafe, weshalb die Mindeststrafe im Wiederholungsfall zur Anwendung käme.

Dazu ist auszuführen, dass das Vorliegen eines "Wiederholungsfalles" nicht Teil des Tatvorwurfes im Schuldspruch ist. Rechtskräftige einschlägige Vorstrafen können aber als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung gewertet werden. Allerdings ist die einschlägige Vormerkung vom August 1998 und daher - weil mildernde Umstände, auch die Strafbemessung betreffend, auch von der Berufungsbehörde wahrzunehmen sind - bereits Tilgung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates eingetreten. Es konnte daher die einschlägige Vorstrafe nicht als erschwerend gewertet werden. Allerdings ist dem berufenden Arbeitsinspektorat insofern Folge zu geben, dass durch das Zuwiderhandeln es zu schweren nachteiligen Folgen der Tat gekommen ist, nämlich zu einem schweren Arbeitsunfall in Folge des Absturzes. Dies musste bei den objektiven Strafbemessungsgründen nach § 19 Abs.1 VStG besonders gewertet werden. Es ist daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe der Mindestgrenze nicht dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden der Tat angemessen. Darüber hinaus ist auch die geforderte Strafe von 400 Euro noch im untersten Bereich des möglichen gesetzlichen Höchstrahmens und daher jedenfalls nicht überhöht. Zu den persönlichen Verhältnissen machte der Bw bei seiner Einvernahme geltend: Einfamilienhaus zur Hälfte und Betriebsgebäude, belastet mit ca. 400.000 Euro, monatliches Einkommen von ca. 2.500 Euro und Sorgepflichten für drei Kinder. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die nunmehr verhängte Geldstrafe gerechtfertigt. Sie ist erforderlich um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und um ihn zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu lenken.

 

5.3. Aus dem Akt ist erwiesen und unbestritten, dass der verunfallte Arbeitnehmer 17 Jahre alt ist und im 2. Lehrjahr steht. Sollte er auch schon mehrmals Dachreparaturarbeiten wie Ziegeln austauschen und einhängen durchgeführt haben, so rechtfertigt dies aber nicht die Annahme eines unterwiesenen und erfahrenen Arbeitnehmers. Unbestritten ist, dass er körperlich geeignet ist. Allerdings sind gerade die Lehrzeiten dazu da, entsprechende Unterweisungen zu bekommen und Erfahrungen zu sammeln, insbesondere auch hinsichtlich der Gefahrensituationen und der Gefahrenprävention. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Jugendliche an sich risikobereiter sind und mangels der nötigen Erfahrungen Gefahren nicht oder zu spät erkennen und auch noch nicht geeignet sind, bei Gefahren entsprechend zu reagieren und sie abzuwenden.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde war daher der Tatbestand des § 87 Abs.8 BauV ebenfalls erfüllt, weil die Arbeiten nicht von einem erfahrenen Arbeitnehmer durchgeführt wurden. Dazu ist jedenfalls auch der letzte Satz des § 87 Abs.8 BauV heranzuziehen, wonach diese Forderung insbesondere für Arbeiten nach § 87 Abs.5 BauV gilt. Dies ergibt sich aus dem besonderen Zweck der Norm, dass nämlich hier entsprechende Sicherheitsmaßnahmen fehlen und daher dies durch besondere Erfahrenheit des Arbeitnehmers kompensiert werden muss.

 

Einen Entlastungsnachweis hat der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Tat nicht erbracht, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG vom Verschulden auszugehen ist.

Hinsichtlich der verhängten Strafe war ebenfalls auf § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht zu nehmen. Im Rahmen der Gründe nach § 19 Abs.1 VStG war insbesondere der Unrechtsgehalt der Tat und die nachteiligen Folgen, nämlich schwerer Arbeitsunfall, zu berücksichtigen. Im Übrigen gab es keine erschwerenden Umstände zu bedenken. Unbescholtenheit liegt jedoch nicht vor. Im Hinblick auf die bereits dargelegten persönlichen Verhältnisse und den gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmen ist daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepasst und nicht überhöht.

 

6. Entsprechend § 64 VStG war daher als Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ein Betrag von 10 % der verhängten Strafen, d.s. insgesamt 80 Euro, festzusetzen.

Weil das Arbeitsinspektorat Berufung erhoben hat, war ein Verfahrenskostenbeitrag in zweiter Instanz nicht vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:
Lehrling, kein erfahrener Arbeitnehmer, kein Entfall von Sicherheitseinrichtungen

 
 

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