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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280685/15/Kl/Pe

Linz, 09.09.2003

 

 

 VwSen-280685/15/Kl/Pe Linz, am 9. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Mag. FR, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. FR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Juni 2003, Ge96-13-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. September 2003 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 100 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10.6.2003, Ge96-13-2003, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z15 und § 118 Abs.3 ASchG iVm § 87 Abs.2 BauV verhängt, weil er als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "WSGesellschaft mbH" mit Sitz in zu verantworten hat, dass bei einer am 2.12.2002 um 10.50 Uhr vom Arbeitsinspektorat Salzburg durchgeführten Kontrolle der Baustelle in (Bauvorhaben EP), festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer CF auf der südwestlichen Dachfläche mit dem Aufbringen der Dachlattung beschäftigt war, ohne dass geeignete Schutzeinrichtungen oder Absturzsicherungen vorhanden gewesen sind, obwohl bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen, die den Absturz von Mensch, Material und Geräten in sicherer Weise verhindern.

 

2. Dagegen wurde unter Genehmigung der Wiedereinsetzung fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten und die Aufhebung des Bescheides und Verfahrenseinstellung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs.3 ArbIG nur bei schwerwiegenden Übertretungen das Arbeitsinspektorat Anzeige erstatten darf und gemäß Abs.4 leg.cit die Verwaltungsbehörde über die Anzeige längstens binnen zwei Wochen das Strafverfahren einzuleiten hat. Das Strafverfahren wurde jedoch nicht fristgerecht eingeleitet, weshalb der Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen sei. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG wurde der bescheiderlassenden Behörde bereits mit Schreiben vom 16.5.2002 angezeigt. Damit war die Bestellung des Ing. JN bereits im Mai 2002, also noch vor Tatbegehung, amtsbekannt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Arbeitsinspektorate von der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten zu unterrichten. Die Bestimmung des § 23 ArbIG könne nur als Obliegenheitsverletzung interpretiert werden, die nicht mit einer strafrechtlichen Sanktion belegt ist. Es würde daher der Berufungswerber nicht für die Übertretung eines Mitarbeiters verantwortlich gemacht werden, sondern für die unterlassene Meldung nach dieser Bestimmung. Darüber hinaus wurde ein effektives Kontrollsystem behauptet und dargelegt, dass letztlich es aber auf die dem einzelnen Monteur an Ort und Stelle zumutbare Eigenverantwortung ankommt. Eine örtlich, zeitlich und personell totalitäre Überwachungsorganisation würde den Arbeitsablauf unzumutbar lähmen und kann daher nicht verlangt werden. Es muss daher eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung der Monteure durch die verantwortlichen Baupoliere, die den entsprechenden sicherheitstechnischen Wissensstand aufweisen, an Ort und Stelle genügen. Die Poliere sind per Weisung zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen angehalten und müssen mit Sanktionen rechnen. Auch wurde eine Infomappe allen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt und sind die Mitarbeiter zur Einhaltung verpflichtet. Die Überprüfung hat im Übrigen am Montag Vormittag stattgefunden, sodass sich offensichtlich der pflichtbewusste Monteur F nach der Anreise sofort auf eigene Faust auf das Dach begeben hat. Es habe keine Anweisung gegeben und wurde ausschließlich eigenverantwortlich gehandelt. Die Baupoliere seien durch Kurse im Bauwirtschaftszentrum in Steyregg informiert.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat am Verfahren beteiligt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. September 2003, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Es ist der Vertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz in Vertretung für das Arbeitsinspektorat Salzburg erschienen. Der Berufungswerber hat sich für die mündliche Verhandlung entschuldigt. Weiters wurden der Arbeitnehmer CF und das Kontrollorgan Arbeitsinsp. Ing. FV als Zeugen geladen. Der letztgenannte Arbeitsinspektor hat sich zur Verhandlung entschuldigt. Weil der Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung geklärt erschien, wurde auf die weitere Einvernahme im Einvernehmen der Parteien verzichtet.

 

4.1. Aufgrund des Beweisverfahrens, insbesondere der Aussagen in der mündlichen Verhandlung steht als erwiesen fest, dass eine Bestellung des Ing. JN zum verantwortlichen Beauftragten vom Mai 2002 zwar der belangten Behörde vorlag, diese Bestellungsurkunde aber nicht dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt wurde. Eine Mitteilung erfolgte erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens im Mai 2003.

 

Am Tatzeitpunkt 2.12.2002 war es kalt und reifig und es wurde um 10.50 Uhr eine Kontrolle durchgeführt, wobei der Arbeitnehmer CF sich auf der südwestlichen Dachfläche des Hauses der Baustelle, Bauvorhaben EP, befand und mit der Aufbringung der Dachlattung beschäftigt war. Die Absturzhöhe betrug ca. 5,8 m, die Dachneigung 16°. Es waren keinerlei Schutzeinrichtungen, also auch keine Schutzgerüste vorhanden. Der Arbeitnehmer war auch nicht angegurtet. Die persönliche Schutzausrüstung wie Helm und Gurte waren an der Baustelle im Firmenbus vorhanden. Sie wurden aber konkret nicht benutzt. Ein Sicherheitsgerüst sollte an diesem Tage von der Firma gebracht werden, langte aber erst am Nachmittag des 2.12.2002, einem Montag, ein. Zu den Arbeiten gab der Arbeitnehmer auch glaubwürdig an, dass er schon in der Vorwoche mit den Bauarbeiten begonnen hatte und auch dann am Freitag der Vorwoche das Dach samt Wärmedämmung, Dachschallung, Dachpappe und Kontralattung montiert wurde. Auch bei diesen Arbeiten waren keine Sicherheitsvorkehrungen vorhanden. Am Montag sollte mit den Dacharbeiten, eben mit der Aufbringung der Dachlattung fortgesetzt werden.

 

Hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen ist der Arbeitnehmer voll unterrichtet, einerseits durch die Berufsschule und andererseits durch weitere Schulungen. Der Zeuge ist seit September 1997 bei der Firma und macht diese Arbeiten. Die jährlichen Informationsveranstaltungen und Weiterbildungen sind für die Poliere, nicht für die übrigen Arbeitnehmer. An der Baustelle war er und der Polier, Herr B, anwesend. Auch dieser war damit einverstanden bzw. sagte, dass mit den Arbeiten schon am Montag Morgen, glaublich um 7.00 oder 7.30 Uhr begonnen werden sollte bis dann das Gerüst eintrifft. Der Polier B ist der unmittelbare Vorgesetzte. Darüber ist der Vorgesetzte Ing. V, welcher die Baustellen einteilt. Über diesem ist Herr Ing. N, der Baumeister. Weder Herr Ing. V noch Ing. N kommen je zur Baustelle. Die Baustelle wird aber von Baukoordinatoren bzw. einem Baubetreuer betreut. Diese ordnen auch an, dass von der Firma ein Sicherheitsgerüst aufgestellt werden muss. An diesem Montag war der Baubetreuer nicht auf der Baustelle.

 

Eine konkrete Belehrung hinsichtlich Sicherheitsvorschriften und Besprechung der konkreten Baustelle über die Sicherheitsmaßnahmen erfolgte nicht. Die Mitarbeiter und auch der Zeuge CF wussten über die Sicherheitsbestimmungen Bescheid. Die Sicherheitsvorschriften sind in einer Infomappe, welche sich im Bus befindet, an der Baustelle jederzeit zugänglich und nachlesbar.

Rügen zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bzw. Konsequenzen sind dem Arbeitnehmer nicht bekannt. Eine Baustellenkontrolle durch das Unternehmen hat in seiner Anwesenheit nie stattgefunden.

 

Es steht weiters fest, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der WS Gesellschaft mbH mit Sitz in ist, für die der Arbeitnehmer die Arbeiten durchgeführt hat.

 

Die Aussagen des Arbeitnehmers waren widerspruchsfrei und sehr glaubwürdig. Er legte den Tathergang und die Kontrolle sehr ausführlich und klar dar. Es ist daher nach diesen Aussagen der Sachverhalt erwiesen. Darüber hinaus wurden die Arbeiten an der konkreten Baustelle und das Nichtvorhandensein des Sicherheitsgerüstes nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Das anzeigende Arbeitsinspektorat Salzburg war aufgrund des § 9 Abs.3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG berechtigt, auch ohne vorausgehende Aufforderung nach Abs.1 Strafanzeige wegen einer Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt, zu welcher sicher die gegenständliche Übertretung zählt. Es wurden nämlich mit der Übertretung Gesundheit und Leben des Arbeitnehmers riskiert. Nach § 9 Abs.4 leg.cit ist mit der Anzeige ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Auch dies ist erfolgt. Die Verwaltungsstrafbehörde hat weiters über die Anzeige ohne Verzug längstens jedoch binnen zwei Wochen das Strafverfahren einzuleiten. Dies stellt eine Anordnung an die Verwaltungsstrafbehörde dar, welche aber im Falle der Nichtbeachtung keine gesetzliche Sanktion vorsieht. Es kann daher nicht - wie der Berufungswerber vermeint - aus einer Fristversäumnis eine Verjährung abgeleitet werden. Dies insbesondere deshalb, weil jede Verwaltungsstrafbehörde auch ohne eine Anzeige des Arbeitsinspektorates über ihr bekannt gewordene strafbare Sachverhalte ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten kann. Es hat daher im konkreten Fall die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Verwaltungsstrafverfahren zu Recht durchgeführt.

 

5.2. Zur Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher verantwortliches Organ nach § 9 Abs.1 VStG ist auszuführen, dass entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers die klare Bestimmung des § 23 Abs.1 ArbIG zu einer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG zusätzlich vorsieht, dass diese Bestellung erst rechtswirksam wird, wenn "dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist." Aufgrund dieser klaren Bestimmung, die eine lex specialis zu § 9 VStG darstellt, und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Anm.3a, S.807) ist es daher erforderlich, dass dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Zustimmungsnachweis vorgelegt wird. Erst nach Einlangen dieser schriftlichen Mitteilung wird die Bestellung wirksam. Es handelt sich daher eindeutig um eine Bringschuld, deren Erfüllung das verantwortliche Organ zu beweisen hat. Ein solcher Beweis wurde nicht erbracht bzw. hat der Berufungswerber nicht einmal behauptet, eine solche Mitteilung noch vor der Tatbegehung an das Arbeitsinspektorat gemacht zu haben. Die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten ist daher im Bereich des Arbeitnehmerschutzes nicht wirksam geworden. Weitere Ausführungen zur Bestellungsurkunde erübrigen sich daher.

 

5.3. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Maßgabe der folgenden Bestimmung als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 161 BauV sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG zu bestrafen.

 

Gemäß § 87 Abs.2 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

 

Aufgrund des erwiesenen und nicht bestrittenen Sachverhaltes steht fest, dass keinerlei Schutzvorrichtungen vorhanden waren und aber die Absturzhöhe zum Tatzeitpunkt ca. 5,8 m und die Dachneigung 16° betrug. Es war daher die Verwaltungsübertretung erfüllt.

Der Berufungswerber als verantwortliches Organ hat die Verwaltungsübertretung auch zu verantworten. Es trifft ihn auch ein Verschulden. Gemäß § 5 VStG ist nämlich bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, sofern nicht der Beschuldigte glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Insbesondere machte er kein lückenloses Vorbringen, dass ein ausreichendes und funktionierendes Kontrollsystem vorliegt, und es konnten auch keine entsprechenden Beweise vorgelegt werden. Wie nämlich in der mündlichen Verhandlung sich als erwiesen herausgestellt hat, waren keinerlei Kontrollmaßnahmen durch den Berufungswerber als Arbeitgeber oder nachgeordnete Vorgesetzte des Arbeitnehmers gesetzt worden. Es ist erwiesen, dass der verantwortliche Polier selbst wollte, dass die Arbeiten ohne Schutzvorkehrungen durchgeführt werden. Auch die Vorgesetzten, Herr Ing. V und Ing. N, waren an der Baustelle nicht anwesend, führten nie Kontrollen durch und machten auch keine Schulungen hinsichtlich der einzelnen Baustellen. Auch wurde der Arbeitnehmer über die einzelne Baustelle nicht belehrt. Es fehlen daher jene Maßnahmen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Sicherheitsbestimmungen auch verlässlich eingehalten werden (vgl. Hauer-Leukauf, S.767, E.52). Weisungen reichen nicht aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. Hauer-Leukauf, S.768f, E.54 und 66). Es war daher auch von der schuldhaften Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde bereits sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG berücksichtigt. Sie hat insbesondere die Unbescholtenheit mildernd gewertet und hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse, ungünstige wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse, zugrunde gelegt. Weitere Strafbemessungsgründe wurden vom Berufungswerber auch in der Berufung nicht vorgebracht. Es ist daher auch die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und nicht überhöht. Vielmehr ist sie im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und die doch erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes der Norm, nämlich Gefährdung der körperlichen Sicherheit und des Lebens des Arbeitnehmers, ist die Strafe angemessen. Es war daher auch das Strafausmaß zu bestätigen.

 

5.5. Im Hinblick auf die zitierten Bestimmungen war der Spruch des Straferkenntnisses mit Blick auf die Übertretungs- und Strafnorm zu korrigieren.

 

5.6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG auszusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, Mitteilung an AI, Bestellurkunde, Bringschuld

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