Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280687/6/Kon/Ni

Linz, 22.04.2004

 

 

 VwSen-280687/6/Kon/Ni Linz, am 22. April 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath aus Anlass der Berufung des Herrn K E, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. Juni 2003, Ge96-13-2002-Fr/Ho, wegen Übertretungen der Artikel 8 Abs.1, 6 Abs.1 und 7 Abs.1 der EG-VO 3820, zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der erlassenden Behörde im Grunde der Bestimmungen des § 27 VStG aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird Herr K E (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretungen nach:

 

  1. Artikel 8 Abs.1 der EG-VO 3820 i.V.m. dem Kollektivvertrag;
  2. Artikel 6 Abs.1 der EG-VO 3820 i.V.m. dem Kollektivvertrag und
  3. Artikel 7 Abs.1 der EG-VO 3820 i.V.m. dem Kollektivvertrag für schuldig erkannt.

 

Diesem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben es als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass, wie durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk, Linz, festgestellt wurde, der in Ihrem Güterbeförderungsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer Z J, als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen

 

  1. die vorgeschriebene Ruhezeit nicht gewährt wurde.
  2. Arbeitsbeginn am 6.3.2002 um 08.30 Uhr, Arbeitsende am 8.3.2002 um 15.02 Uhr,

    innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 00 Std. 00 Min.

    Längste zusammenhängende Ruhezeit vom 6.3.2002, 20.05 Uhr bis 7.3.2002, 03.55 Uhr, das sind 07 Std. 50 Min.

     

  3. mit folgenden Lenkzeiten beschäftigt wurde:
  4. 6.3.2002 bis 8.3.2002, 26 Std. 56 Min.

     

  5. die vorgeschriebene Unterbrechung (Lenkpause) nicht gewährt wurde.

Die Unterbrechung der Lenkzeit (Lenkpause) nach bzw. innerhalb von 4,5 Stunden am 1.3.2002 nach einer Lenkzeit von 05 Std. 11 Min. insgesamt nur 14 Min. betrug und somit nicht eingehalten wurde.

Die Unterbrechung der Lenkzeit (Lenkpause) nach bzw. innerhalb von 4,5 Stunden am 6.3.2002 nach einer Lenkzeit von 05 Std. 53 Min. insgesamt nur 25 Min. betrug und somit nicht eingehalten wurde.

Die Unterbrechung der Lenkzeit (Lenkpause) nach bzw. innerhalb von 4,5 Stunden am 8.3.2002 nach einer Lenkzeit von 05 Std. 15 Min. insgesamt nur 00 Min. betrug und somit nicht eingehalten wurde."

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bestreitet der Bw unter anderem die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Perg als Tatortbehörde im Sinne des § 27 VStG mit dem Vorbringen, dass der Fahrer J Z bei der Firma K E in K in Tirol beschäftigt sei und von dort seine Anweisungen bzw. Fahraufträge erhalte. Somit könne für die gegenständlichen Lenk- und Ruhezeitüberschreitungen als Tatort nur jener in Frage kommen, an dem der Arbeitgeber oder ein Beauftragter es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass der Fahrer J Z die Lenk- und Ruhezeiten einhalten könne.

Mit Sicherheit sei der Tatort nicht am Standort der Gewerbeberechtigung anzunehmen, sondern am Standort der Firma K E in Kirchbichl in Tirol. Dieses Tatbestandsmerkmal sei weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt. An anderer Stelle der Berufung weist der Bw darauf hin, dass für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten gemäß § 28 AZG der Arbeitgeber und nicht der Gewerbeinhaber, wie dies im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Fall sei, zur Verantwortung zu ziehen sei.

 

Dem Bw ist zunächst dahin zu folgen, dass die angelastete Verwaltungsübertretung ihrer Deliktsnatur nach Unterlassungsdelikte darstellen, für die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort jener zu gelten hat, an denen der Täter hätte handeln sollen. Dies ist ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Sitz der Unternehmensleitung. Wenn nun in der Berufung vorgebracht wird, dass der beim Bw als Kraftfahrer beschäftigte Arbeitnehmer J Z seine Anweisungen von der Firma K E in dem im Bundesland Tirol gelegenen Sitz in der Gemeinde K erhalte ist dies glaubhaft und deckt sich mit den Ergebnissen des vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren betreffend den in Betracht zu kommenden Tatort.

So ergab einerseits eine am 6.4. d.J. vorgenommene telefonische Anfrage bei der Bezirksstelle der Oö. Gebietskrankenkasse in P, dass ein zur Sozialversicherung angemeldeter Arbeitnehmer der in Mauthausen, (Pol. Bezirk Perg) ansässigen Firma K E namens J Z dort nicht aufscheine. Weiters hat über ein entsprechend gestelltes telefonisches Ersuchen das AI Linz mit E-Mail vom 20.4.2004 mitgeteilt, dass der Lenker J Z in der Zeit vom 1.3.2002 bis 7.3.2003 bei der in K (Bundesland Tirol) etablierten Firma K E zur Sozialversicherung gemeldet war.

Dieser Zeitraum deckt sich im Wesentlichen mit dem Tatzeitraum laut AI-Anzeige sowie des Tatvorwurfs im angefochtenen Straferkenntnis (Arbeitsbeginn am 6.3.2002 um 08.30 Uhr, Arbeitsende am 8.3.2002 um 15.02 Uhr).

Auch wenn sich der Tatzeitraum auf den 8.3.2002 bis 15.02 Uhr erstreckt, kann noch nicht von einer Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Perg als Tatortbehörde im Sinne des § 27 VStG ausgegangen werden.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Unabhängig von der vorliegenden Entscheidung wird bemerkt, dass auch eine örtlich unzuständige Behörde taugliche, die Verjährungsfrist hemmende Verfolgungshandlungen setzen kann.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

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