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VwSen-280692/12/Kl/Pe

Linz, 23.12.2003

 

 VwSen-280692/12/Kl/Pe Linz, am 23. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des FS, vertreten durch Rechtsanwälte DDr. GP, Mag. ST-P,, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4.9.2003, Ge96-49-2002, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.10.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als

Faktum 1: 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe acht Stunden

Faktum 2: 145 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Stunden

Faktum 3: 145 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Stunden

Faktum 4: 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden

Faktum 5: 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden;

Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf insgesamt 210 Euro, ds 10 % der verhängten Strafen.

 

 

II. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4.9.2003, Ge96-49-2002, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 1) 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden), 2) 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Stunden), 3) 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden), 4) 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und 5) 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden), wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der L G Gesellschaft m.b.H., die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der L G Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. ist, und somit als vertretungsbefugtes Organ der L G Gesellschaft m.b.H. & Co.KG., zu vertreten hat, wie aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz vom 8.10.2001, Zl.1218/200-9/02, hervorgeht, dass am 27.8.2002 in der Betriebsstätte in (Betrieb eines Steinbruches in der Form eines Industriebetriebes),

  1. im Bereich der Hauhütten die Steinspaltmaschine "Techno-Split", Modell TS 20/28 50 P, von einem Arbeitnehmer des Betriebes zum Granitspalten benutzt wurde, wobei der Beschuldigte nicht dafür gesorgt hat, dass die vom Hersteller in der Bedienungsanleitung vorgesehene Absauganlage zum Absaugen des Quarzfeinstaubes bei dieser Maschine vorhanden war, obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für diese Arbeitsmittel geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten sind,
  2. für den Säulenschwenkkran (Hersteller Raxendorfer, Baujahr 1978; 2.000 kg Tragkraft; 4,6 m Ausladung; 3,5 m Höhe) der im Bereich der Hauhütte aufgestellt ist und der am 28.7.2002 von Arbeitnehmern des Betriebes verwendet wurde, keine wiederkehrende Prüfung nachgewiesen werden konnte bzw. bis dahin erfolgte, obwohl aufgrund der letzten Prüfung am 17.8.2000 spätestens am 17.11.2001 eine neuerliche Überprüfung erfolgen hätte müssen, da u.a. Krane mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand vom 15 Monaten einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen sind,
  3. die elektrischen Betriebsmittel im Bereich der Hauhütte in einem nicht sicheren Zustand waren und Mängel an diesen Betriebsmitteln nicht behoben wurden (Verlängerungsleitungen waren mit Lusterklemmen ohne Isolierung verbunden; zerbrochene Verteilersteckvorrichtungen wurden weiter benutzt; Abdeckungen von Klemmleisten wurden nicht wieder angebracht) wodurch eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch elektrischen Strom gegeben war, obwohl Arbeitgeber zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern vor Gefahren durch elektrischen Strom dafür zu sorgen haben, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden;
  4. bei dem von einem Arbeitgeber des Betriebes in der Hauhütte verwendeten, mit Pressluft betriebenen Bohrhammer die Staubabsauganlage nicht funktionierte und daher die verwendete Arbeitsmaschine ohne funktionierender Staubabsauganlage in Verwendung stand und somit dem Auflagenpunkt I lit.b) Z7 des gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24.2.1999, Ge20-101-1998-R, nicht entsprochen wurde, wonach sämtliche stauberzeugenden Arbeitsmaschinen in den Hauer- bzw. Spalterhütten, wie z.B. Spaltpressen, Presslufthämmer, mit einer Staubabsauganlage auszustatten sind und diese Arbeitsmaschinen nur bei funktionstüchtiger und in Betrieb befindlicher Absauganlage verwendet werden dürfen und
  5. die von einem Arbeitnehmer des Betriebes verwendete Brecheranlage im Bereich des Kreiselbrechers keine staubdichte Einhausung aufwies und somit dem Auflagenpunkt I lit.b) Z1 des gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24.2.1999, Ge20-101-1998-R, nicht entsprochen wurde, wonach unter anderem sämtliche Kreiselbrecher staubdicht zu umhausen sind.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Zu den Vorwürfen 1 und 4 wurde festgehalten, dass sämtliche funktionstüchtige Absaugvorrichtungen im Betrieb vorhanden sind und die Mitarbeiter, welche als Steinhauer eingestellt werden, ausreichend unterwiesen werden, dass die vorhandenen Absaugungen bei allen Arbeiten mit einem Bohrhammer zu verwenden sind. Auch wurden Dienstzettel mit Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften nachweislich ausgehändigt. Auf Punkt 6 dieser Anordnung wird hingewiesen. Auch werden die Mitarbeiter laufend kontrolliert und befanden sich die Absauganlagen in ordnungsgemäßen betriebsbereitem Zustand, wobei bei sämtlichen Kontrollen auch die erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen gesetzt wurden. Die Nichtanwendung ist daher dem Beschuldigten nicht anzulasten. Zum Schwenkkran wurde dargelegt, dass eine Überprüfung durch die Firma G T vorgenommen wurde und es wird auf das Schreiben dieser Firma vom 3.3.2003 hingewiesen. Fälschlicherweise wurde vergessen, das Ergebnis dieser Überprüfung ins Prüfbuch einzutragen. Ausdrücklich angefochten wurde das Strafausmaß unter Hinweis auf das Einkommen von 1.300 Euro und auf die äußerst angespannte finanzielle Lage. Der Berufungswerber ist in Pension, der Betrieb wurde verkauft und besteht daher keine Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus sind hohe Schulden von monatlich 1.200 Euro zurückzuzahlen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2003, zu welcher die Parteien und der Zeuge AI Ing. W geladen und beigezogen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen; der geladene Zeuge wurde einvernommen.

 

Aufgrund der Stellungnahmen des Beschuldigten und des anzeigenden Arbeitsinspektorates, der vom Arbeitsinspektorat aufgenommenen und vorgelegten Fotos sowie aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des einvernommenen Zeugen wird als erwiesen der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

 

4.1. Die Kontrolle am 27.8.2002 durch das Arbeitsinspektorat bezog sich auf verschiedene Bereiche der Anlage. Sowohl die Steinspaltmaschine Techno-Split wie auch der pressluftbetriebene Bohrhammer befinden sich in der Hauhütte. Die Steinspaltmaschine macht nach den Angaben des Herstellers eine bestimmte Absauganlage für die Verwendung erforderlich. Diese ist schon vom Hersteller für die Verwendung des Betriebsmittels vorgegeben. Der pressluftbetriebene Bohrhammer (Faktum 4) kann grundsätzlich für verschiedene Gesteinsarten verwendet werden und ist nur bezogen auf die gegenständliche Anlage mit einer gesonderten Vorrichtung, nämlich einer Staubabsauganlage, auszustatten und zu verwenden. Dies wurde daher für die konkrete Betriebsanlage im Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Auflagenpunkt I lit.b Z7 vorgeschrieben. Sowohl Spaltmaschine als auch Bohrhammer waren zum Kontrollzeitpunkt in Betrieb, es war ein Arbeitnehmer damit beschäftigt. Bei beiden Maschinen war eine ordnungsgemäße Staubabsauganlage nicht vorhanden und nicht in Betrieb. Der Anschluss der Staubabsauganlage an die Spaltmaschine wäre nur mit größerem technischen Aufwand möglich gewesen, was eine Installationsarbeit von etwa einem Tag erforderlich gemacht hätte. Beim Presslufthammer war eine als Absaugung gedachte Anlage zwar nebenstehend vorhanden, die Funktionstüchtigkeit aber nicht gegeben. Jedenfalls war sie zum Kontrollzeitpunkt nicht an den Presslufthammer angeschlossen. Dies ist insbesondere auch aus den im Akt vorhandenen Fotos ersichtlich.

 

Auch die Kontrolle des Schwenkkranes erfolgte anlässlich der Betriebskontrolle am 27.8.2002 und es war der vom Arbeitsinspektorat festgestellte und bemängelte Säulenschwenkkran auch in Betrieb. Für diesen Säulenschwenkkran war eine wiederkehrende Prüfung nicht nachgewiesen. Das nachträglich beigebrachte Schreiben der Firma G vom 3.3 2003 weist lediglich die Überprüfung von zwei Schwenkkränen auf, es kann aber nicht nachvollzogen werden, ob genau jener beanstandete Säulenschwenkkran, Hersteller Raxendorfer, Baujahr 1978, überprüft wurde. Im Betrieb des Beschuldigten gibt es mehrere Säulenschwenkkräne, glaublich vier oder fünf, welche eine ähnliche Bauart aufweisen. Es wurden aber nicht alle Kräne überprüft. Für den gegenständlichen Säulenschwenkkran war zwar ein Prüfbuch vorhanden, es war aber keine Prüfung eingetragen. Eine solche Eintragung hätte aber anlässlich der Überprüfung stattfinden müssen. Dies insbesondere auch deshalb, weil dem Prüfer - wie auch dem kontrollierenden Zeugen - auffallen hätte müssen, dass Mängel festzustellen waren und daher auch entsprechende Eintragungen erfolgen hätten müssen. Konkret wurden eine falsch dimensionierte Schleppleitung der Hubkatze und der Steuerungskassette und Abnutzungsmängel im Bereich der Fahrschiene festgestellt. Es hätte daher jedenfalls eine Eintragung in das Prüfbuch stattfinden müssen und kann mangels Eintragung und mangels Bestätigung durch die damit zu betrauende Firma nicht von einer Überprüfung am 5.11.2001 und daher vor dem 17.11.2001 ausgegangen werden. Die Kontrolle des genannten Säulenschwenkkranes erfolgte am 27.8.2002 und es war an diesem Tag der Kran in Betrieb. Eine Kontrolle am 28.7.2002 wurde vom genannten Kontrollorgan nicht durchgeführt.

 

Die elektrischen Betriebsmittel und Installationen waren im Bereich der Hauhütte mangelhaft und in einem nicht sicheren Zustand, insbesondere waren Verlängerungsleitungen mit Lusterklemmen ohne Isolierung verbunden, zerbrochene Verteilersteckvorrichtungen wurden weiter benutzt und Abdeckungen von Klemmleisten wurden nicht wieder angebracht. Diese Mängel wurden auch nicht unverzüglich behoben. Die elektrischen Anlagen machten einen veralteten und defekten Eindruck, und zwar in dem Ausmaß, dass die Defekte augenscheinlich und auch für einen Laien erkennbar waren. Auch diesbezüglich liegt ein eindeutiges Foto im Akt vor.

 

Die Brechanlage, konkret der Kreiselbrecher war zum Kontrollzeitpunkt nicht in Betrieb, allerdings betriebsbereit. Der Kreiselbrecher wies keine staubdichte Einhausung auf, obwohl dies nach dem behördlichen Bewilligungsbescheid vorgeschrieben wurde. Aus dem Zustand der Mischmaschine war erkennbar, dass der Kreiselbrecher in Betrieb genommen worden ist; unmittelbar daneben befand sich ein kegelförmiger Schotterhaufen, der eine Produktion vor dem Kontrollzeitpunkt annehmen lässt. Weiters wurde vom Arbeitsinspektorat schon im Verfahren erster Instanz hingewiesen, dass auch nach dem Kontrollzeitpunkt, also am 9.12.2002, noch immer die Umhausung des Kreiselbrechers fehlte. Darüber hinaus gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass der Kreiselbrecher schon vorher ohne Einhausung in Betrieb war und nach Verkauf der Brechanlage an den Rechtsnachfolger auch von diesem so in Betrieb genommen wurde und auch weiterhin eine Einhausung nicht vorhanden ist.

 

4.2. Die Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Zeugenaussage sowie auch auf die im Akt befindlichen Fotos.

Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt der Kontrolle im Gelände der Betriebsanlage anwesend, er hat aber an der Kontrolle nicht teilgenommen. Er führte auch an, dass er die letzten 1 1/2 Jahre sich aus dem Betrieb aus gesundheitlichen Gründen zurückgezogen hat und daher nicht mehr vollzeitig im Betrieb anwesend war. Er war nurmehr kurzzeitig im Betrieb. Dabei wurden von ihm die Maschinen schon kontrolliert und er versuchte auch Mängel zu beheben. Auch die Arbeitnehmer, die an den Maschinen gearbeitet haben, waren "nur minimal geringfügig" beschäftigt, also aufgeteilt auf das Jahr etwa drei Monate. Zu seinen persönlichen Verhältnissen bestätigte er die bereits rechtskräftig bestätigten persönlichen Umstände im vorausgegangenen Strafverfahren, nämlich insbesondere eine Pension von netto 1.300 Euro monatlich, wobei er im Oktober 2002 in Pension gegangen ist, Betriebsverkauf, monatliche Schuldenrückzahlungen in Folge Insolvenz von 1.200 Euro, Besitz eines Einfamilienhauses und Waldgrundstückes, Einkunft aus Verpachtung von 300 Euro, keine Sorgepflichten.

 

Der Beschuldigte ist auch laut Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum Tatzeitpunkt eingetragen und es wurde seine Ausscheidung mit 8.11.2002 im Firmenbuch eingetragen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

Z14... die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,

Z16... die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 35 Abs.1 Z2 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.

 

Nach dem Tatvorwurf zum Faktum 1 wurde eine Steinspaltmaschine benutzt, wobei eine Absaugung fehlte, sodass der Quarzfeinstaub nicht erfasst wurde. Eine Absaugung war aber bereits vom Hersteller angeordnet worden, sodass der zitierten Rechtsvorschrift nicht entsprochen wurde. Es wurde daher der objektive Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung begangen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Z1 Arbeitsmittelverordnung sind Krane, einschließlich Ladekrane, auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.

 

Der gegenständliche Säulenschwenkkran in der Hauhütte, Hersteller Raxendorfer, hatte seine letzte Prüfung am 17.8.2000, sodass spätestens bis 17.11.2001 eine wiederkehrende Überprüfung stattzufinden gehabt hätte. Bei der Kontrolle am 27.8.2002 wurde der gegenständliche Säulenschwenkkran verwendet, ohne dass eine wiederkehrende Prüfung bis zum 17.11.2001 nachgewiesen werden konnte. Es war im Prüfbuch keine Eintragung vorhanden und es konnte auch nachträglich keine Bestätigung für die Überprüfung des konkreten Schwenkkranes vorgelegt werden. Dabei war zu beachten, dass sich im Betrieb mindestens vier bis fünf Schwenkkräne ähnlicher Bauart befanden, sodass aus der Angabe "zwei Schwenkkräne" nicht entnommen werden kann, welcher der fünf Kräne tatsächlich überprüft wurde. Darüber hinaus aber ist eine Prüfung insofern auch nicht anzunehmen, zumal der gegenständliche Säulenschwenkkran erhebliche Mängel aufwies, sodass auch diese Mängel anlässlich der Überprüfung in einem Prüfbuch festzuhalten gewesen wären. Auch die nachträgliche Bestätigung der Firma G T vom 3.3.2003 weist auf keine Mängel bei den Säulenschwenkkränen hin. Es war daher auch dieser Vorwurf bzw. die Erfüllung des objektiven Tatbestandes zu bestätigen. Im Tatvorwurf ist eindeutig ersichtlich, dass die Kontrolle und Tatbegehung am 27.8.2002 stattfand, zumal dieser Vorwurf im Einleitungssatz den konkreten Tatvorwürfen vorangestellt ist. Die weitere Zeitangabe, dass die Verwendung am 28.7.2002 erfolgte, beruht auf einem Irrtum und war daher mangels Erweisbarkeit herauszustreichen. Diese Angabe war auch für den Tatvorwurf nicht wesentlich.

 

Gemäß § 1 Z1 Elektroschutzverordnung haben Arbeitgeber zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Auch nach § 17 Abs.1 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten einschließlich u.a. die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß Instand gehalten und gereinigt werden.

 

Bereits aus den im Akt befindlichen Fotos sind offensichtliche Mängel an den elektrischen Leitungen und der Anlagen ersichtlich und wurde dies auch eindeutig in der mündlichen Verhandlung durch den Zeugen dargelegt. Auch der diesbezügliche Tatbestand ist erfüllt.

 

Gemäß § 130 Abs.2 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro bestrafen ist, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach diesem Bundesgesetz nicht einhält.

Gemäß § 93 Abs.2 ASchG sind im Genehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen und dürfen die Anlagen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Entsprechend wurde im Genehmigungsbescheid der Gewerbebehörde vom 24.2.1999, Ge20-101-1998-R-Wg, in Spruchpunkt I lit.b Z1 u.a. festgelegt, dass sämtliche Kreiselbrecher staubdicht zu umhausen sind, und in Spruchpunkt I lit.b Z7 festgelegt, dass sämtliche stauberzeugenden Arbeitsmaschinen in den Hau- bzw. Spalterhütten, wie z.B. Spaltpressen, Presslufthämmer, mit einer Staubabsauganlage auszustatten sind. Diese Arbeitsmaschinen dürfen nur bei funktionstüchtiger und in Betrieb befindlicher Absauganlage verwendet werden.

 

Nach dem durchgeführten Beweisverfahren hat sich erwiesen, dass zum Tatzeitpunkt in der Hauhütte ein Pressluftbohrhammer verwendet wurde, wobei die Absaugung nicht funktionierte bzw. ein Anschluss an die Absaugung nicht vorhanden war. Auch bei der Brechanlage war ein Kreiselbrecher ohne die erforderliche Einhausung vorhanden. Aus den Umständen war ersichtlich, dass dieser Kreiselbrecher vor der Kontrolle und auch noch nach der Kontrolle in Verwendung stand, wobei bis zum Dezember 2002 eine Einhausung nicht durchgeführt wurde.

 

Es wurden daher die Tatbestände zum Faktum 4 und 5 erfüllt. Beim Faktum 5 ist zu ergänzen, dass eine Verwendung zum Kontrollzeitpunkt nicht erforderlich war, weil schon aus den Begleitumständen ersichtlich war, nämlich dass der Kreiselbrecher vor und nach der Kontrolle in Verwendung stand, und dies auch vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung näher erläutert wurde, und sohin jedenfalls die Ausführung einer Umhausung erforderlich gewesen wäre.

 

5.2. Die vorgeworfenen Tatbestände hat der Beschuldigte auch verwaltungsstrafrechtlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum Kontrollzeitpunkt zu verantworten. Ein Ausscheiden ist erst mit 8.11.2002 aus dem Firmenbuch ersichtlich.

 

Der Beschuldigte hat die Taten auch subjektiv zu verantworten. Da die vorgeworfenen Tatbestände Ungehorsamsdelikte darstellen, genügt fahrlässiges Verhalten und war Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs.1 VStG ohne weiteres anzunehmen, zumal dem Beschuldigten ein Entlastungsnachweis nicht gelang.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsste nämlich der Beschuldigte alles vorbringen, was seiner Entlastung dient, insbesondere hätte er Maßnahmen darlegen müssen, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Kontrolliert er nicht selbst die Arbeitnehmer, so hätte er ein lückenloses Kontrollnetz nachweisen müssen. Ein entsprechendes Vorbringen und ein entsprechendes Beweisanbot liegen aber nicht vor. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass er den Arbeitnehmern Unterweisungen erteilt hätte, daher die Arbeitnehmer für sich verantwortlich seien und daher der Beschuldigte als Unternehmer für die Verwendung der Arbeitsmaschinen in nicht auflagenkonformem Zustand nicht verantwortlich sei, ist entgegenzuhalten, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, dass sich die im Betrieb verwendeten Geräte in einwandfreiem Zustand befinden. Es hat nämlich der Berufungswerber als Bescheidadressat die entsprechenden Auflagen des Bewilligungsbescheides zu erfüllen. Dies bedeutet, dass er die Absauganlage in ordnungsgemäßem Zustand den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen hat. Es ist daher nicht Pflicht des Arbeitnehmers, für das Vorhandensein einer Absauganlage Sorge zu tragen. Aber auch die Funktionstüchtigkeit der Absauganlage hätte vom Beschuldigten kontrolliert werden müssen. Tut er dies nicht selbst, so hätte er sich zur Überwachung und Überprüfung der Anlagen eines geeigneten Arbeitnehmers bedienen müssen, den er seinerseits wieder überwacht. Dass aber am konkreten Kontrolltag vom Berufungswerber eine Kontrolle durchgeführt worden wäre und entsprechende Anordnungen und Unterweisungen stattgefunden hätten, bringt der Berufungswerber nicht vor. Dies ist insofern verwunderlich, als der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung angibt, dass er grundsätzlich im Betrieb anwesend gewesen sei, aber zur Kontrolle nicht erreichbar gewesen sei. Andererseits aber führt der Berufungswerber selbst aus, dass er sich aus dem Betrieb schrittweise zurückgezogen hätte, sodass er für den Fall seiner Abwesenheit eine entsprechende Vorsorge hätte treffen müssen. Diesbezügliche Behauptungen fehlen zur Gänze. Es ist daher auch von schuldhaftem Verhalten des Berufungswerbers auszugehen. Jedenfalls reichen Belehrungen und Weisungen nicht aus, sondern hat der Arbeitgeber die Einhaltung seiner Weisungen zu kontrollieren.

 

5.3. Zur Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG hingewiesen. Milderungsgründe legte sie nicht zugrunde, erschwerend wertete sie rechtskräftige Vorstrafen. Sie legte auch die vom Beschuldigten dargelegten persönlichen Verhältnisse ihrer Strafbemessung zugrunde. Dazu traten aber im Berufungsverfahren berücksichtigungswürdige Umstände, nämlich dass der Betrieb vom Beschuldigten geschlossen und verkauft wurde, sodass eine weitere Tatbegehung nicht mehr zu befürchten ist. Unter diesem besonderen Aspekt ist eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben. Auch zeigte sich der Berufungswerber einsichtig und wies auf seine triste finanzielle Situation hin, weshalb es zu keinen Verbesserungen im Betrieb gekommen sei. Auch hat der Beschuldigte erhebliche Schuldenrückzahlungen in Folge der Insolvenz zu leisten. Es konnten daher die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wesentlich herabgesetzt werden und damit insbesondere dem Schuldgehalt der Tat, der Einsichtigkeit des Beschuldigten und den persönlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden. Von einer gänzlichen Bestrafung abzusehen war aber gemäß § 21 VStG für die Fakten 2 und 3 nicht gerechtfertigt, als eine wesentliche Voraussetzung, nämlich das geringfügige Verschulden, nicht vorliegt. Nach der ständigen Judikatur liegt geringfügiges Verschulden nur dann vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Er hat aber konkret jenes Unrecht gesetzt, das unter Strafe gestellt wurde. Im Übrigen wurde aber zu den Fakten 2 und 3 lediglich die Mindeststrafe verhängt, welche gesetzlich vorgesehen ist. Eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG war aber nicht anzuwenden, weil kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe vorliegt, zumal Milderungsgründe für den Beschuldigten nicht zum Tragen kommen. Hinsichtlich der übrigen Fakten war die Strafe nach den obigen Bemessungsgründen wesentlich herabzusetzen, das festgesetzte Ausmaß aber im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erforderlich und den persönlichen Umständen des Beschuldigten angepasst. Insbesondere lagen auch rechtskräftige Vorstrafen vor, sodass eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht gerechtfertigt ist.

 

6. Entsprechend den herabgesetzten Geldstrafen war auch der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz neu gemäß § 64 VStG zu berechnen.

Weil die Berufung aber zumindest hinsichtlich der verhängten Geldstrafen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

Kontrollsystem, besondere persönliche Verhältnisse, Betriebsschließung, keine Wiederholungsgefahr

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