Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280699/5/Ga/He

Linz, 23.12.2003

 

 

 

VwSen-280699/5/Ga/He Linz, am 23. Dezember 2003

DVR.0690392 

 

E R K E N N T N I S

 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Y K, vertreten durch Dr. H B, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2003, Zl. Ge96-28-2002/Ew, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung zu beiden Fakten abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben. Die verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) und die auferlegten Kostenbeiträge werden wie folgt herabgesetzt: zu 1. auf 726 € (48 Stunden), 72,6 €; zu 2. auf 250 € (24 Stunden), 25 €.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 9. September 2003 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als nach außen vertretungsbefugter, persönlich haftender Gesellschafter der K KEG, Sitz mit näherer Adresse in E, dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft
1. als Arbeitgeberin auf einer angegebenen Baustelle in Marchtrenk am 9. November 2001, wie an diesem Tag vom AI anlässlich einer Unfallerhebung festgestellt worden sei, Arbeitnehmer mit der Neueindeckung des Daches, bei welchem sämtliche Dachöffnungen und auch die einzudeckenden Dachflächen ungesichert gewesen seien und eine Absturzhöhe von rund 7,5 Meter gegeben gewesen sei, beschäftigt habe, ohne dass geeignete Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden gewesen seien; aufgrund der fehlenden Schutzeinrichtungen sei es zu einem Arbeitsunfall mit schwerer Verletzung eines Arbeitnehmers gekommen;
2. zumindest am 9. November 2001 auf der nämlichen Baustelle auf Rechnung und Gefahr des Berufungswerbers entgeltlich Spenglertätigkeiten (Anbringen von Metallelementen als Dachabdeckung) durchgeführt habe, ohne dass von der genannten Gesellschaft für die Vornahme solcher Arbeiten die Gewerbeberechtigung für das Spenglergewerbe erlangt worden sei.
Dadurch habe der Berufungswerber zu 1. § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG iVm § 87 Abs.2 und §§ 7 bis 10 BauV; zu 2. § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z16 iVm § 339 GewO (idF vor der Nov. B I Nr. 111/2002) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und Kostenbeiträge auferlegt: zu 1. 1.000 € (72 Stunden), 100 €;
zu 2. 500 € (48 Stunden), 50 €.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, in der Hauptsache Aufhebung und Einstellung beantragende, hilfsweise die Anwendung des § 21 VStG bzw. die deutliche Herabsetzung der verhängten Strafen begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Die unter 1. und 2. spruchgemäß erfassten Tatsachverhalte hat die belangte Behörde nach einem unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Berufungswerbers geführten Ermittlungsverfahren in Übereinstimmung mit der Aktenlage vorgeworfen. Der Berufungswerber bestreitet diese Sachverhalte und die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit in objektiver Hinsicht ausdrücklich nicht. Sie werden als erwiesen festgestellt. Dies gilt auch für die Annahme seiner grundsätzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als persönlich haftender Gesellschafter der hier als Arbeitgeberin involvierten KEG.
Die Schuldsprüche zu beiden Fakten waren daher zu bestätigen.
Die Strafaussprüche betreffend, begehrt der Berufungswerber zu 1. das Absehen von der Strafe und die Ermahnenserteilung. Dies mit dem Vorbringen, dass, auf den Punkt gebracht, nur ein unglücklicher Zufall die Anlegung der - im Firmenauto sehr wohl vorhanden gewesenen - Sicherheitsgurte verhindert habe. Dem Absehen von der Strafe steht jedoch im Hinblick auf das mit dem Vorfall offenbar ursächlich verbunden gewesene Unfallgeschehen schon die Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 21 Abs.1 VStG (Folgen der Übertretung gering) entgegen.
Dem Antrag auf Herabsetzung der Geldstrafe zu 1. war jedoch insoweit zu entsprechen, als das AI in seiner Anzeige vom 31. Jänner 2002 eine Geldstrafe von nur 726 € beantragt hatte, die Strafbehörde darauf jedoch nicht eingegangen ist und ohne Darlegung ihrer Erwägungen eine um ein Drittel höhere Geldstrafe verhängt hat. Das Tribunal sieht keinen Grund, die zu 1. verhängte Geldsanktion nicht auf das vom AI beantragt gewesene Ausmaß als tat- und täterangemessen herabzusetzen. Einer noch stärkeren Herabsetzung stand jedoch der durch die Absturzhöhe und das Unfallgeschehen bestimmte beträchtliche Unrechtsgehalt der Tat entgegen.
Zu 2. konnte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Antrag auf Anwendung
des § 21 VStG gleichfalls nicht folgen; im Hinblick auf die - erschwerend wirkende, jedoch selbst eingestandene - Wissentlichkeit der Übertretung war die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 21 Abs.1 VStG (Verschulden geringfügig) nicht erfüllt. Allerdings hält es das Tribunal für gerechtfertigt, das konkrete Berufungsvorbringen zur subjektiven Tatseite in diesem Fall als Milderungsgrund iS des § 34 Z9 StGB (Verleitung zur Tatbegehung durch eine besonders verlockende Gelegenheit) anzurechnen, sodass zusammen mit dem von der belangten Behörde nach der Aktenlage zu Recht schon gewerteten Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit iS des § 34 Z2 StGB die zu 2. verhängte Geldstrafe auf das nun festgesetzte Ausmaß herabzusetzen war.
Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber zu 1. und 2. keine Beiträge zu den Kosten des Tribunalverfahrens aufzulegen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

 

 
 

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