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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280701/2/Kl/Pe

Linz, 30.12.2003

 

 

 VwSen-280701/2/Kl/Pe Linz, am 30. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn KR Direktor HS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.10.2003, Ge96-20-1-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass die zitierte verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu ergänzen ist: "und § 161 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)".

 

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 200 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.10.2003, Ge96-20-1-2003, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ASchG iVm § 48 Abs.2 und Abs.7 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) verhängt, weil er Vorstandsmitglied ist und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der SGI AG mit dem Sitz in, ist und es als solcher zu verantworten hat, dass der Arbeitnehmer RC am 30.1.2003 um ca. 16.00 Uhr im Bereich der Einfahrt in den Steinbruch "Fischerholz", KG. Otterbach, Gemeinde St. Florian am Inn, mit der Verlegung von 2 m langen Betonmuffenrohren in einer völlig ungesicherten, ca. 3 m tiefen, ca. 2 m breiten und ca. 8 m langen Künette, die unter Einsatz betriebseigener Arbeitsmittel hergestellt worden ist und deren Wände senkrecht waren bzw. bei deren Boden es sich um halbfesten, bindigen Boden (in der oberen Hälfte der Künette lag mit Steinen durchsetztes Schüttmaterial vor; der untere Bereich bestand aus Lehm-, Schlier- und Flinsschichten) handelte, beschäftigt wurde. Die Künettenwände waren dabei weder abgeböscht, verbaut oder gepölzt noch durch geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung gesichert, sodass eine Gefährdung für den Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material bestanden hat, obwohl § 48 Abs.2 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) vorschreibt, dass beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe, deren Wände beim Abböschen, Verbauen oder durch die Anwendung von geeigneten Verfahren zur Bodenverfestigung derart zu sichern sind, dass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können und § 48 Abs.7 BauV vorschreibt, dass Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden dürfen, wenn die Sicherheitsmaßnahmen nach Abs.2 durchgeführt sind. Herr RC wurde nach dem Betreten der Künette von sich aus dem oberen Bereich der senkrechten Künettenwand einseitig gelösten Erdmassen verschüttet und tödlich verletzt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betriebsleiter GW mit der konkreten Durchführung der Grabungsarbeiten beauftragt wurde und dieser über genügend Erfahrung verfügt und in der Vergangenheit keinerlei Anlass an dessen Gewissenhaftigkeit zu zweifeln gegeben war. Der Berufungswerber hat sich verantwortlich gezeigt. Er hat im Vorfeld die nicht alltägliche Aufgabenstellung mit dem Betriebsleiter GW besprochen und nach eingehender Diskussion wurde die Variante gewählt, einen Graben zu stechen. Nachdem noch genügend Arbeitskräfte im eigenen Betrieb vorhanden waren, sollte die Arbeit mit diesen Arbeitskräften durchgeführt werden, ohne die konkreten Baumaßnahmen zu besprechen. Es wurde befürchtet, dass Granitmaterial vorhanden ist und Sprengungen erforderlich wären. Die notwendigen Bauarbeiten wurden erst an Ort und Stelle sichtbar. Der Betriebsleiter W hatte aber vom Berufungswerber die Anordnung, die Baumaßnahmen entsprechend den Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorzunehmen und es hatte der Berufungswerber keine Bedenken, zumal sich unter den Arbeitnehmern auch der Sicherheitsbeauftragte des Unternehmens, Herr RA, befunden hat. Der Berufungswerber selbst kennt natürlich nicht sämtliche Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes, aber er hat sich auf den Sicherheitsbeauftragten verlassen, der für die Einhaltung im Betrieb Sorge tragen sollte. Eine weitere Kontrolltätigkeit bei Vornahme dieser Baumaßnahmen war daher dem Berufungswerber nicht zumutbar und erschien auch nicht notwendig. Es liege daher die Schuld der Fahrlässigkeit nicht vor.

Darüber hinaus wurde auch die Strafhöhe bekämpft, weil die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bei weitem überwiegen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil in der Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde und das Strafausmaß bekämpft wurde und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG Abstand genommen werden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere die ausführlichen Darlegungen in der Anzeige des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 14.5.2003 sowie die Auszüge aus dem gerichtlichen Strafakt zu U 189/2003k gegen den Betriebsleiter GW. Danach steht der im Spruch des Straferkenntnisses näher dargelegte Tathergang erwiesenermaßen fest. Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auch im Wesentlichen auf die Aussagen des GW in der Strafverhandlung am 17.7.2003 bzw. der dort angeschlossenen Einvernahme vom 10.3.2003. Danach waren der verunfallte Arbeitnehmer RC, als weitere Arbeitnehmer AM und MH sowie der Baggerfahrer JH und der Stellvertreter des Betriebsleiters RA anwesend. Diese kamen zu dem Entschluss, ohne seitlichen Verbau zur Hinderung von Einfall von seitlichem Erdreich weiterzugraben, weil bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Erdreich in die Künette eingefallen war. Der Betriebsleiter und die an den Grabungsarbeiten beteiligten Mitarbeiter waren der Überzeugung, dass die Künettenwände stabil genug seien und nicht einstürzen können. Weiters befinden sich im Akt auch bei der Unfallserhebung aufgenommene Fotos, die den Wandaufbau der Künette dokumentieren. Darüber hinaus wird der konkrete Sachverhalt auch vom Berufungswerber weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten. Er kann daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen sind, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 48 Abs.2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) ist beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:

  1. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 50 abzuböschen,
  2. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend §§ 51 und 52 zu verbauen oder
  3. es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53) anzuwenden.

 

Gemäß § 48 Abs.7 BauV dürfen Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs.2 durchgeführt sind.

 

Gemäß § 161 BauV sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG zu bestrafen.

5.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, den auch die belangte Behörde zu Recht ihrem Straferkenntnis zugrunde gelegt hat, ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt. Bei der gegenständlichen 3 m tiefen Künette wurden Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt und trotz fehlender Sicherungsmaßnahmen diese Künette von den Arbeitnehmern bzw. dem tödlich verunglückten Arbeitnehmer RC betreten. Es wurde daher die entsprechende Verwaltungsvorschrift verletzt. Diese Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hat der Beschuldigte als Vorstandsmitglied und als daher nach außen vertretungsbefugtes und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten.

Wie die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses rechtsrichtig ausführt, hat der Beschuldigte auch schuldhaft gehandelt. Zu Recht stützt sich die belangte Behörde auf § 5 Abs.1 VStG und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass zwar bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden darf, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom18.9.1991, 90/19/0177). Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141). Weiters reichen nach der Judikatur des VwGH (vgl. 30.6.1994, 94/09/0049) die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. So hat der Beschuldigte zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass er Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Weisungen zwecks Beachtung der Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet, wie er sich laufend über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen.

Entsprechend dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist aber schon das Vorbringen des Berufungswerbers nicht ausreichend, zumal er selbst angibt, dass er die konkreten Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht kennt und sich auf den eingesetzten Betriebsleiter verlassen hat, zumal auch der Sicherheitsbeauftragte des Unternehmens den Arbeiten beigezogen wurde. Dass er konkrete, nämlich für die gegenständlichen Arbeiten ausgerichtete Anordnungen an den Betriebsleiter oder die Arbeitnehmer getroffen hätte, wird vom Berufungswerber nicht einmal behauptet. Weiters wird aber auch nicht einmal vorgebracht, dass der eingesetzte Betriebsleiter bzw. der Sicherheitsbeauftragte vom Berufungswerber als Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen kontrolliert werden. Vielmehr weist der Berufungswerber in seinem Berufungsschriftsatz darauf hin, dass ihm eine weitere Kontrolltätigkeit nicht zumutbar war und auch nicht notwendig erschien. Eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen verlangt aber der Verwaltungsgerichtshof, um sich vom gesetzlich vermuteten Verschulden entlasten zu können. Es ist daher schon aus dieser Sicht dem Berufungswerber ein Entlastungsnachweis nicht gelungen. Es ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung durch den Beschuldigten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zur Strafbemessung verweist die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht auf den Schutzzweck der Norm und die nachteiligen Folgen und wertet den tödlichen Unfall als erschwerend. Als mildernd berücksichtigt worden sei die Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Zu den persönlichen Verhältnissen geht sie von einem durchschnittlichen Einkommen von 1.500 Euro monatlich aus und legt kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde. Diesen Umständen hat auch der Berufungswerber in der Berufung kein konkretes Vorbringen entgegengesetzt. Es kann daher der Strafbemessung durch die belangte Behörde nicht entgegengetreten werden. Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Es konnte daher eine Ermessensüberschreitung durch die belangte Behörde nicht festgestellt werden. Da gerade die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben, sind entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Insbesondere war bei der Höhe der Geldstrafe zu berücksichtigen, dass nicht nur eine Gefährdung des Lebens des Arbeitnehmers sondern sogar nachteilige Folgen, nämlich der Tod des Arbeitnehmers eingetreten sind. Gemäß § 19 Abs.2 VStG musste aber als mildernd berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber unbescholten ist. Weitere Milderungsgründe kamen nicht hervor und wurden vom Berufungswerber nicht geltend gemacht. Auch traten keine weiteren erschwerenden Umstände hervor. Es war daher im Hinblick auf die nichtbestrittenen persönlichen Verhältnisse, die die Behörde der Strafbemessung zugrundegelegt hat, die festgelegte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerbers angepasst. Insbesondere war aber auch zu berücksichtigen, dass die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmens gelegen ist und daher auch aus dieser Sicht nicht als überhöht anzusehen ist. Hingegen konnte ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht festgestellt werden. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn das Überwiegen erheblich ist, was bei nur einem Milderungsgrund, nämlich der Unbescholtenheit, nicht der Fall ist. Es konnte daher von der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht Gebrauch gemacht werden. Es war sohin auch die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:
Kontrollsystem

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