Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280705/5/Kon/Ni

Linz, 02.03.2004

 

 

 VwSen-280705/5/Kon/Ni Linz, am 2. März 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A S, vertreten durch Rechtsanwälte OEG, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.10.2003, GZ: 330131197, wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes (ARG), zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber A S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs. 1 iVm § 13 Arbeitsruhegesetz iVm der 59. Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. Dezember 1999 mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

 

"Der Beschuldigte, Herr A S, hat es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und zwar in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A S GesmbH mit dem Sitz in L, zu vertreten, dass Frau G G am 18.3.2001 und am 25.3.2001 im S D, jeweils an einem Sonntag beschäftigt worden ist, obwohl die angebotenen Waren (Blumenzwiebel und Blumensamen) nicht den Ausnahmen gemäß § 5 Abs.1 der Tiroler Wochenend- und Feiertagsverordnung entsprachen. Dies ist eine Übertretung nach den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in Verbindung mit der 59. Verordnung des Landeshauptmannes vom 10.  Dezember 1999, wonach ArbeitnehmerInnen an Sonn- und Feiertagen in Saisonorten nur zur Betreuung von Kunden zur Versorgung mit Sportartikeln, Sportbekleidung und Fotoartikeln beschäftigt werden dürfen."

 

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wendet der Bw mit näherer Begründung unter anderem ein, dass innerhalb der in der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen (Strafverfügung vom 17.9.2001, GZ 101-6/3-72-330131197) kein den § 44a Z1 VStG entsprechender Tatvorwurf erhoben wurde.

So hätten im Tatvorwurf konkret jene Waren angeführt werden müssen, die nicht von der Ausnahmereglung der Verordnung erfasst sind.

 

Die im Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses erfolgte Anführung dieser Waren mit "Blumenzwiebeln und Blumensamen" sei erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

 

Dieser Einwand erweist sich als berechtigt.

 

Der Tatvorwurf in der angeführten Strafverfügung als erster und einziger fristgerecht gesetzter Verfolgungshandlung lautet:

"Sie haben am 18.3. und 25.3. 2001 im S D, Frau G G an oben angeführten Tagen, jeweils an einem Sonntag beschäftigt, obwohl die angebotenen Waren nicht den Ausnahmen gemäß § 5 Abs.1 der Tiroler Wochenend- und Feiertagsverordnung entsprachen. Dies ist eine Übertretung gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes iVm der 59. Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Dezember 1999, wonach Arbeitnehmerinnen an Sonn- und Feiertagen in Saisonorten nur zu Betreuung von Kunden zur Versorgung mit Sportartikeln, Sportbekleidung und Fotoartikeln beschäftigt werden dürfen."

 

Gemäß § 48 Abs.1 Z3 VStG müssen in der Strafverfügung die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und Art ihrer Begehung angegeben sein.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Nach ständiger Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es dabei erforderlich, den Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

 

Diesem, der Rechtsschutzüberlegung der unbeeinträchtigten Verteidigung dienenden Erfordernis des § 44 a Z1 VStG entspricht der Tatvorwurf der Strafverfügung nicht.

Dies deshalb, weil es dem Bw mangels einer zumindest demonstrativer Anführung der nicht von der Ausnahmeregelung umfassten Waren im Tatvorwurf nicht möglich ist, den Entlastungsbeweis dafür anzubieten, dass gerade diese Waren (wie z.B. Blumenzwiebel) an den Tattagen nicht zum Verkauf angeboten wurden und auch die im Spruch angeführte Arbeitnehmerin nicht mit dem Verkauf dieser Waren beschäftigt wurde.

 

Aufzuzeigen ist, dass der Tatvorwurf auch im Hinblick auf den zuletzt angeführten Umstand nicht ausreichend konkretisiert ist. So geht aus dem Wortlaut: "Frau G G an oben angeführten Tagen, jeweils an einem Sonntag beschäftigt, obwohl die angebotenen Waren nicht den Ausnahmen gemäß § 5 Abs.1 der Tiroler Wochenend- und Feiertagsverordnung entsprachen. Dies ist eine Übertretung ... nur zur Betreuung von Kunden zur Versorgung mit Sportartikeln, Sportkleidung und Fotoartikeln beschäftigt werden dürfen," nicht mit der für ein Strafverfahren gebotenen Deutlichkeit hervor, dass die inkriminierte Arbeitnehmerin mit der Betreuung von Kunden zur Versorgung mit anderen, nicht der Ausnahmebestimmung in der angeführten Verordnung unterliegenden, Waren beschäftigt wurde.

 

Dies stellt insofern auch einen Spruchmangel dar, weil die Beschäftigung der genannten Arbeitnehmerin an den Tattagen auf den Verkauf jener Waren, die von der Ausnahmeverordnung erfasst sind, hätte eingeschränkt gewesen sein können.

Aufzuzeigen ist dabei, dass ihm auch im gesamten Verfahrensakt und zwar weder aus der Anzeige des AI Innsbruck vom 18.6.2001 noch aus der Strafverfügung hervorgeht, dass die angeführte Arbeitnehmerin beim Verkauf der inkriminierten Waren (Blumenzwiebel und Blumensamen) betreten worden wäre.

 

Die vorliegende Berufung hat sich daher, was den Einwand mangelnder Tatumschreibung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist betrifft, als begründet erwiesen, weshalb ihr stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

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