Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280716/3/Ga/Jo

Linz, 31.03.2004

 

 

 VwSen-280716/3/Ga/Jo Linz, am 31. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Herrn O H in E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Dezember 2003, Ge96-80-2002/Ew, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), zu Recht erkannt:


Der Berufung wird mit folgender Maßgabe stattgegeben: Die verhängte

Geldstrafe wird auf 1.500 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 54 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 150 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 31. Dezember 2003 wurde der Berufungswerber eines Verstoßes gegen § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG iVm § 111 Abs.3, § 113 Abs.1 Z2 und § 115 Abs.3 und 4 BauV für schuldig befunden. Näherhin wurde ihm vorgeworfen:
"Sie haben als zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gem. § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin H GmbH mit Sitz in E zu vertreten, dass auf der Baustelle in 4210 Gallneukirchen, Linzer Straße 1, am 12.03.2002 gegen 15.00 Uhr, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz anlässlich einer Unfallerhebung am 12.03.2002 festgestellt wurde, der Leasingarbeitnehmer Herr C H, geb., mit Abbrucharbeiten (Befeuchten der abzubrechenden Bauteile mittels Wasserschlauch im Zuge des Abgreifens der südseitigen Giebelmauer) unter Einsatz eines Baggers beschäftigt wurde, ohne dass gemäß § 111 Abs.3 BauV jene Bereiche, in welchen Personen durch herabfallenden Gegenstände gefährdet werden können, abgesperrt waren sowie gemäß § 113 Abs.1 Ziff.2 BauV zum abzubrechenden Bauwerk ein waagrechter Sicherheitsabstand des 1,5fachen Abstandes der Geschoßhöhe eingehalten wurde (im konkreten Fall hätte der Sicherheitsabstand aufgrund der Höhe des Bauwerkes ca. 20 m betragen müssen, Herr H stand jedoch nur ca. 8 m von der Giebelseite des abzubrechenden Objektes entfernt) und sich der genannte Arbeitnehmer somit innerhalb des Gefahrenbereiches aufhielt obwohl gemäß § 111 Abs. 3 Bauarbeiterschutz-Verordnung (BauV) Bereiche, in denen Personen durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden können, abgesperrt oder durch entsprechende Schutzdächer gesichert sein müssen, gemäß § 113 Abs. 1 BauV bei Abbrucharbeiten unter Einsatz von Maschinen, wie Bagger oder Lader, zum abzubrechenden Bauwerk ein waagrechter Sicherheitsabstand eingehalten werden muss, der 1. bei Abbruch durch Einreißen mindestens das dreifache der Geschoßhöhe, 2. bei den übrigen Abbruchmethoden mindestens das 1,5fache der Geschoßhöhe beträgt; gemäß § 115 Abs.3 BauV der Bauzustand des Bauwerkes während des Abgreifvorganges zu überwachen sowie gemäß § 115 Abs. 4 BauV während des Abgreifvorganges der Aufenthalt von Personen innerhalb des Gefahrenbereiches verboten ist (aufgrund des Aufenthaltes innerhalb des Gefahrenbereiches wurde der oa. Arbeitnehmer, als sich die Giebelmauer löste und zu Boden fiel, von Teilen der Mauer getroffen und lebensgefährlich verletzt)."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß §130 Abs.5 ASchG eine Geldstrafe von 2.000 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Die belangte Behörde hat die Übertretung der Schutzvorschrift dem Berufungswerber mit Fahrlässigkeitsschuld zugerechnet, weil er durch unzureichende Kontrolle die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe.
 
Die Festsetzung des Strafausmaßes hat die belangte Behörde nachvollziehbar anhand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommen und ausgeführt:
"Durch die gegenständliche Übertretung der BauV bestand eine unmittelbare und beträchtliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Arbeitnehmern. Die Gesundheit der Arbeitnehmer ist ein äußerst schützenswertes Rechtsgut, weshalb Gefährdungen dieses Gutes als erheblich anzusehen und bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind.
Straferschwerend musste in Betracht gezogen werden, dass der Arbeitnehmer C H tatsächlich von Teilen einer abstürzenden Mauer getroffen wurde und lebensgefährliche Verletzungen erlitt, strafmildernde Umstände konnten nicht gefunden werden.
Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnten bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt werden, da Sie diese der Behörde trotz einer diesbezüglichen Aufforderung nicht bekannt gaben. Es musste daher, wie angekündigt, davon ausgegangen werden, dass Sie kein Vermögen besitzen, keine Sorgepflichten haben und über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro verfügen."

Abschließend zur Strafbemessung wurde noch betont, es sei das verhängte Strafausmaß vor allem aus Gründen der Spezialprävention notwendig gewesen, um den Berufungswerber dazu zu bewegen, der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in Hinkunft das nötige Augenmerk zu schenken.
 
Der Berufungswerber begehrt die Herabsetzung der verhängten Strafe und wendet zunächst ein, dass die Höhe seines Nettoeinkommens entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht 2.000 €, sondern nur 1.539,90 € betrage. Außerdem würden in seiner Firma sämtliche Schulungen und Ausbildungen hinsichtlich Sicherheitsvertrauensperson und AUVA-Schulungen zur Unfallverhütung durchgeführt. Vor allem aber sei er schon seit mehreren Jahren in Pension und sei, obgleich formell noch handelsrechtlicher Geschäftsführer, in der operativen Führung der Gesellschaft bzw. im Tagesgeschäft schon seit längerem nicht mehr tätig.
 
Den eingewendeten Minderverdienst hat der Berufungswerber durch Vorlage einer Pensionsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 23. Jänner 2004 über die Höhe seiner ab Jahresbeginn gebührenden Alterspension glaubwürdig bescheinigt. Glaubwürdig ist auch das Vorbringen, wonach er sich im Hinblick auf sein Alter (Geb.Jg.) aus dem Tagesgeschäft, das nunmehr von seinem Sohn als Geschäftsführer (welche Funktion aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug ersichtlich ist) besorgt werde, zurückgezogen habe. Dieser Umstand aber macht nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates vertretbar, den vorliegend für die Strafbemessung besonders betonten ("vor allem") persönlichen Abschreckungszweck der Strafe angemessen zurückzunehmen. Dies scheint gerechtfertigt auch durch den Umstand, dass nach Ausweis des vorgelegten Strafaktes dem Berufungswerber zwar keine absolute, so aber doch relative Unbescholtenheit zu Gute kommt.
 
Zutreffend ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung von einem erheblichen Gewicht der Rechtsgutverletzung in diesem Fall ausgegangen. Verfehlt war allerdings die Wertung des Unfalls mit lebensgefährlicher Verletzung des von der abstürzenden Mauer getroffenen Arbeitnehmers als Erschwerungsgrund. Das Unfallgeschehen für sich hat nach den Umständen dieses Falles nicht in subjektiver Hinsicht das Gewicht der persönlichen Vorwerfbarkeit der Tat, sondern in objektiver Hinsicht jenes der Rechtsgutverletzung (als Tatunwert) geprägt.
 
Aus allen diesen Gründen erwies sich die Herabsetzung der verhängten Strafe auf das nun festgesetzte Ausmaß als in gleicher Weise tat- und täterangemessen.
Bei diesem Verfahrensergebnis war ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen; die Herabsetzung des strafbehördlichen Kostenbeitrages ergibt sich aus dem Gesetz.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

 

 

 
 

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