Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280723/10/Ga/Da

Linz, 16.07.2004

 

 

 VwSen-280723/10/Ga/Da Linz, am 16. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W F in D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. März 2004, Ge96-11-2004, wegen Übertretung der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), nach öffentlicher Verhandlung und durch öffentliche Verkündung am 8. Juli 2004 zu Recht erkannt:



Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 140 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51i und 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 36 Abs.7 AM-VO iVm § 20 Abs.2 und § 130 Abs.1 Z16 ASchG schuldig gesprochen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 700 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden festgesetzt.
Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG):
"Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der F Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in D, B, und haben am 10.11.2003 auf der Baustelle beim Neubau der Familie W und M W in G, W, die Verpflichtungen betreffend die Benutzung von Arbeitsmitteln verletzt. Der Arbeitnehmer A C hat am 10.11.2003 auf der gegenständlichen Baustelle eine Anlegeleiter als Verkehrsweg benützt, von welcher die Gefahr eines Absturzes von ca. 6 m (Dachbodenboden bis Erdgeschossboden) bestanden hat, um eine ca. 50 kg schwere Betonglättmaschine in den Dachboden zu heben. Dabei waren keine Seitenwehren, keine Rückensicherung nach § 35 Abs.1 der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO und auch keine andere Einrichtung nach § 35 Abs.2 als Sicherungen angebracht, sodass Herr A C von der Anlegeleiter ca. 4,7 m in die Tiefe gestürzt ist und sich dabei schwere Verletzungen zugezogen hat."
 
Der Berufungswerber bestritt tatseitig die spruchgemäß angeführte mögliche Absturzhöhe. Diese habe nur 2,80 m bis 3,00 m betragen. Schuldseitig brachte er vor, dass er die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt und diese von ihm selbst und den beiden im Betrieb beschäftigten Bauleiter entsprechend angewiesen würden. Zu Beanstandungen sei nie Anlass gewesen und die Entlohnungsmethoden seien am Kollektivvertrag orientiert. Wenn sich seine Arbeitnehmer auf Dauer bewähren, so bekämen sie mehr Geld oder die Arbeitskleidung gratis oder sie würden zum Essen eingeladen werden.
 
Im Hinblick auf das tatseitige Bestreitungsvorbringen beschaffte der Unabhängige Verwaltungssenat die an Ort und Stelle zum Unfallsgeschehen aufgenommenen Originalfotos der erhebenden Gendarmeriebeamten und forderte den Berufungswerber in Wahrung seines Parteiengehörs unter Fristsetzung zur Einsicht in diese Beweismittel auf. Die Einsichtnahme wurde vom Berufungswerber ohne Angabe von Gründen nicht vorgenommen.
 
Der daraufhin für den 8. Juli 2004 unter Ladung der Verfahrensparteien anberaumten und an diesem Tag - in Anwesenheit der Organpartei - durchgeführten öffentlichen Verhandlung blieb der Berufungswerber unentschuldigt fern. In das Beweisverfahren dieser Verhandlung waren neben dem Strafverfahrensakt der belangten Behörde (unter Einschluss der Berufung) und der Befragung des Vertreters des Arbeitsinspektorats zum Vorfall auch die oben erwähnten Originalfotos einbezogen. Aus der Einsicht in diese Fotos ging zweifelsfrei die Haltlosigkeit des Bestreitungsvorbringens des Berufungswerbers in tatseitiger Hinsicht zur Absturzhöhe hervor. Im Übrigen blieb der Tatvorwurf in objektiver Hinsicht gänzlich unstrittig. Das in der Berufung vorgetragene Behauptungsvorbringen zur Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als Arbeitgeber (also zum innerbetrieblichen Kontrollsystem) war, unter Hinweis auf die einschlägige, ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, schon von vornherein zu seiner Entlastung untauglich. Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung blieb unbekämpft. Ein diesbezüglicher Ermessensfehler war nicht festzustellen.
 
Aus allen diesen Gründen war daher wie im Spruch zu erkennen.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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