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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280724/9/Kl/Pe

Linz, 17.08.2004

 

 

 VwSen-280724/9/Kl/Pe Linz, am 17. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Hans E L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.2.2004, Ge96-121-2003-GRM/KM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10.8.2004 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.2.2004, Ge96-121-2003-GRM/KM, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 25 Abs.1 Arbeitsstättenverordnung iVm § 130 Abs.1 Z15 ASchG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F L Ges.m.b.H mit Sitz in, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter) und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF., - festgestellt am 21.5.2003 durch ein Arbeitsinspektionsorgan des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk anlässlich einer Überprüfung der Arbeitsstätte "... U F" Fges.m.b.H., des oben genannten Unternehmens - zu verantworten hat, dass folgende Übertretungen von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen begangen wurden:

Bei der am 21.5.2003 durchgeführten Überprüfung der Arbeitsstätte "... U F" Fges.m.b.H. in, wurde folgender Mangel festgestellt:

Obwohl als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden dürfen, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind, waren keine bzw. nicht ausreichende ins Freie führende Lichteintrittsflächen (10 % der Bodenfläche) vorhanden.

Arbeitsraum

 

Lichteintrittsflächen

 

Bezeichnung

Friseur

73,1

soll

73,1

ist

-

Gemäß § 25 Abs.1 Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, müssen Arbeitsräume Lichteintrittsflächen aufweisen, die

  1. in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und
  2. direkt ins Frei führen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass gesetzliche Vorschriften nicht verletzt wurden. Die im Straferkenntnis geforderte Lichteintrittsfläche ist vorhanden. Lichteintrittsflächen, die durch zwei hintereinanderliegende Glasscheiben erfolgen, sind Lichteintrittsflächen, die direkt ins Freie führen. Eine erste Information eines angeblichen rechtswidrigen Zustandes ging nachweislich erst am 11.9.2003 beim Berufungswerber ein. Mit gleicher Post erhielt er die Durchschrift der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates. Nach Überprüfung des Zustandes hat der Berufungswerber festgestellt, dass die gesetzliche Lichteintrittsfläche vorhanden ist und dem Arbeitsinspektorat eine entsprechende Mitteilung übermittelt. Es entspricht nicht der Tatsache und der Wahrheit, dass der Berufungswerber bei einer Besprechung am 20.7.2001 mit Herrn Z angeblich auf den rechtswidrigen Zustand hingewiesen wurde. Weiters verwies er auf ein Telefonat mit dem Arbeitsinspektor im Februar 2004, wonach er im Geschäftslokal von der abgehängten Mineralfaserdecke die Hälfte der Deckenplatten entfernen soll, weil dann der gesetzliche Zustand als hergestellt gilt. Damit ändert sich aber in keiner Weise eine Lichteintrittsfläche nach außen. Mit der Maßnahme, die der Arbeitsinspektor vorgeschrieben hat, tritt keinerlei Veränderung der Situation ein. Die in der Strafbemessung zu Grunde gelegten Gründe der mit der Übertretung verbundenen Schädigung und Gefährdung der schutzwürdigen Personen trifft nicht zu. Auch eine vorsätzliche Handlung trifft nicht zu, weil der Berufungswerber erst am 11.9.2003 nachweislich vom Arbeitsinspektorat unterrichtet wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Gewerbebehörde erhoben, dass der Betrieb in der S, als weitere Betriebsstätte der "... U F" Fges.m.b.H. genehmigt ist und geführt wird. Der Betrieb liegt im Gewerbepark der Firma O. Die bescheidmäßige Bewilligung erfolgte durch Bescheid des Magistrates Wien vom 12.10.1999 mit Wirkung vom 4.8.1999.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat weiters Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.8.2004, zu welcher der Berufungswerber und die belangte Behörde geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurde das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk geladen und nahm ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz, Herr Ing. T, an der Verhandlung teil. Weiters wurde Arbeitsinspektor Ing. Wolfgang Zeiler vom Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk, Wien, als Zeuge geladen und einvernommen.

 

Auf Grund der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist unbestritten und erwiesen, dass am 21.5.2003 in der, ein Frisörbetrieb der "... U F" Fges.m.b.H. betrieben wurde, welcher über einen Arbeitsraum von insgesamt 73,1 verfügt. Diese Betriebsstätte ist im O-Markt durch bauliche Abtrennung errichtet und vom Beschuldigten gemietet worden. Der Lichteinfall kommt einzig und allein durch die Glasfront im Eingangsportalbereich des Baumarktes O über den Gangbereich und eine weitere Glasfront zum Friseurbereich. Die Decke war zur Gänze geschlossen, sodass ein Lichteintritt von oben über die im gesamten Baumarkt vorhandenen Lichtkuppeln nicht gegeben war. Die Lichtkuppeln befinden sich nach Schätzung in etwa 10 bis 12 m Höhe. Der Friseurbetrieb stand in Betrieb, das heißt es wurden Arbeitnehmer beschäftigt. Bemängelt wurde einzig und allein der Mangel des nicht direkten Lichteintrittes, nicht jedoch der Sichtkontakt ins Freie.

 

Dieser vom Zeugen beschriebene Sachverhalt deckt sich auch mit dem Vorbringen des Beschuldigten und dem gesamten Akteninhalt. Der Zeuge ist glaubwürdig und seine Aussage widerspruchsfrei. Der Sachverhalt kann daher als erwiesen dem Verfahren zu Grunde gelegt werden.

Weiters wurde durch Vorlage entsprechender Schriftstücke nachgewiesen, dass bereits am 16.8.2001 eine Begehung durch den Arbeitsinspektor in der Arbeitsstätte stattgefunden hat und der Mangel der direkten Lichteintrittsfläche schon damals geäußert wurde. Eine entsprechende Aufforderung zur Mängelbehebung ist schriftlich mit Schreiben des Arbeitsinspektorates des 6. Aufsichtsbezirkes vom 17.8.2001 zu Zl. 0106/1015-6/01 an die "U F" Fges.m.b.H. ergangen. Ein entsprechender Auftrag findet sich in Punkt 4 des Schreibens.

Daraufhin wurde von der genannten Fges.m.b.H. mit Schreiben vom 6.9.2001, gezeichnet durch den Beschuldigten, an das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk schriftlich mitgeteilt, dass die Behebung der am 17.8.2001 aufgezeigten Mängel abgeschlossen wurde.

Im Grunde der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Zeugenaussage ist aber erwiesen, dass auch zum Tatzeitpunkt 21.5.2003 dieser Mangel nicht behoben war. Dies wurde vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt.

Aus dem erstbehördlichen Akt ist weiters ein Schreiben des Beschuldigten vom 17.2.2004 ersichtlich, worin die Durchführung der geforderten Maßnahme, nämlich die Entfernung der Hälfte der Deckenplatten, dem Arbeitsinspektorat angezeigt wurde.

 

Vom Beschuldigten wurde in der mündlichen Verhandlung weiters bestätigt, dass er im September 2003 Kenntnis von der Begehung zum Tatzeitpunkt erhielt, indem er schriftlich die Anzeige des Arbeitsinspektorates und das Begehungsprotokoll des Arbeitsinspektorates übermittelt bekam.

 

Weiters wird festgestellt, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der "U F" Fges.m.b.H. mit Sitz in, ist. Der Beschuldigte ist auch gewerberechtlicher Geschäftsführer am Standort, für das Gewerbe Friseur und Perückenmacher.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

 

Gemäß § 25 Abs.1 Arbeitsstättenverordnung - AStV dürfen als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die

  1. in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und
  2. direkt ins Freie führen.

 

Auf Grund des festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes wurde dem § 25 Abs.1 AStV nicht entsprochen. Insbesondere ist klar erwiesen, dass das gegenständliche Geschäftslokal keine direkt ins Freie führende Lichteintrittsfläche aufweist. Vielmehr schildert der Berufungswerber selbst, dass der Lichteintritt nicht direkt durch die Glasfront seines Geschäftslokales, sondern indirekt über das Glasportal des O-Marktes, den Gangbereich und durch seine Glasfront erst in das Geschäftsinnere gelangt. Es ist daher der gesetzlichen Anforderung der direkt ins Freie führenden Lichteintrittsfläche nicht entsprochen. Weiters muss diese Lichteintrittsfläche 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen, also bei einer Gesamtfläche der Arbeitsstätte von 73,1 mindestens 7,31 . Im Sinne der gesetzlichen Bestimmung war daher eine Berichtigung des Spruches vorzunehmen. Da es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelte, konnte diese Berichtigung jederzeit durchgeführt werden.

 

Eine weitere Lichteintrittsfläche, nämlich eine andere Lichteintrittsfläche als jene durch die Glasfront des Geschäftslokales war zum Tatzeitpunkt nicht gegeben. Es war daher die Anforderung nach § 25 Abs.1 AStV nicht erfüllt. Es hat daher der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen.

Er hat sie auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, weil jedenfalls grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz vorliegt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist nämlich erwiesen, dass der aufgezeigte Mangel bereits im Jahr 2001 bestanden hat und der Beschuldigte nachweislich auch von dem Mangel durch ein Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 17.8.2001 Kenntnis erlangte. Verschulden liegt insbesondere in erheblichem Ausmaß vor, als der Beschuldigte im September 2001 die Behebung des Mangels dem Arbeitsinspektorat schriftlich bekannt gab, obwohl dies nicht der Fall war und auch zum gegenständlichen Tatzeitpunkt im Mai 2003 noch nicht erfolgt war. Es konnte daher den Ausführungen des anzeigenden Arbeitsinspektorates sowie auch der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese vom Vorsatz des Beschuldigten ausgehen.

 

Hinzukommt aber auch, dass der Beschuldigte sich selbst in der Berufungsverhandlung noch uneinsichtig zeigte und zunächst damit verteidigte, dass er erst nach dem Vorfall im Mai 2003 von dem Mangel Kenntnis erlangte, obwohl eine schriftliche Verständigung schon vorher erfolgt war.

Auch kann das Vorbringen des Beschuldigten, dass ein Lichteinfall durch Abnahme der Hälfte der Deckenplatten, also durch die Oberlichten des Baumarktes, keine wesentliche Verbesserung der Lichtsituation bringe, weder eine Rechtfertigung noch einen die Schuld ausschließenden Entschuldigungsgrund bieten. Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

Entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist aber die Arbeitsstätte der "U F" Fges.m.b.H. zuzurechnen, welche über eine bescheidmäßige Genehmigung einer weiteren Betriebsstätte in dem gegenständlichen Lokal verfügt und deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist.

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde weist zu Recht auf den Unrechtsgehalt der Tat hin, insbesondere den Zweck der Schutzbestimmungen, nämlich Schutz der Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefährdungen und -beeinträchtigungen. Zu Recht führt sie auch aus, dass erhöhtes Verschulden, nämlich Vorsätzlichkeit, vorliegt. Dagegen hat sie keine Milderungsgründe der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Diesen Erwägungen wurde auch im Berufungsverfahren nichts entgegengesetzt; insbesondere wurden keine Milderungsgründe geltend gemacht und kamen solche auch im Berufungsverfahren nicht hervor. Die Strafe beträgt lediglich 1/7 des gesetzlichen Strafrahmens und kann nicht als überhöht gewertet werden. Sie ist insbesondere den persönlichen Verhältnissen angepasst und tat- und schuldangemessen. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 64 VStG mit 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

Lichteintrittsfläche direkt ins Freie, Verschulden

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