Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280729/10/Kl/Hu

Linz, 08.09.2004

 

 

 VwSen-280729/10/Kl/Hu Linz, am 8. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. April 2004, Ge-1279/03, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeiternehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. August 2004 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. April 2004, Ge-1279/03, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 87 Abs.3 und 155 Abs.1 BauV iVm §§ 118 Abs.3 und 130 Abs.5 Z1 ASchG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W D Gesellschaft mbH. in, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat, dass am 23.10.2003 auf der Baustelle oa. Firma in (ehem. Verwaltungsgebäude der aufgelassenen), vier Arbeitnehmer oa. Firma mit der Neueindeckung des dortigen Daches beschäftigt waren, ohne dass geeignete Schutzeinrichtungen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, vorhanden waren noch waren die oa. Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr gesichert.

Die Absturzhöhe auf ggst. Dach betrug ca. 6,00 m bis 8,00 m und die Dachneigung des ggst. Daches betrug ca. 38°.

Da bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, vorhanden sein müssen, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) dar.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber für das Ereignis am 23.10.2003 nicht verantwortlich sei, weil ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Abs.1 ArbIG bestellt wurde, nämlich Herr L S, Bauleiter für Dachdeckerarbeiten für das Gebiet Linz-Stadt und Linz-Land. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Es wurde eine lediglich vom Berufungswerber mit 19.4.2004 datierte Bestellungsurkunde sowie eine Kopie einer sowohl vom Berufungswerber als auch von Herrn L S unterzeichneten Bestellungsurkunde vom 13.11.2003 vorgelegt.

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. August 2004. Zur mündlichen Verhandlung ist Herr P H als Vertreter des Berufungswerbers erschienen und hat teilgenommen. Weiters hat Herr Dipl.Ing. H vom Arbeitsinspektorat Linz an der Verhandlung teilgenommen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Schließlich wurde der Arbeitsinspektor Ing. W vom Arbeitsinspektorat Linz als Zeuge geladen und einvernommen.

Der einvernommene Zeuge legte Ausdrucke von am 23.10.2003 angefertigten Fotos der Baustelle in, vor, und erläuterte dazu, dass - wie in der Anzeige ausgeführt - vier Arbeitnehmer mit der Dacheindeckung beschäftigt waren, wobei die Kontrolle am Nachmittag erfolgte und vor der Kontrolle es geregnet hat, sodass die Dachlattung rutschig war und der Arbeitsplatz nass war. Dies stellt ein besonderes Gefährdungspotential dar. Die Arbeitnehmer befanden sich in einer Absturzhöhe von ca. 6 bis 8 m, wobei die Dachneigung ca. 38° betrug. Es waren keine Schutzvorrichtungen vorhanden und die Arbeitnehmer waren nicht angeseilt. Dieser Sachverhalt ist auch aufgrund der vorgelegten Fotos und der glaubwürdigen Zeugenaussage erwiesen und wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

Zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für den genannten Tatzeitpunkt 23.10.2003 führt der einvernommene Zeuge an, dass bei der Anzeige schon anlässlich der Anzeigenerstattung von ihm kontrolliert worden ist, ob die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt wurde. Sowohl in der Urkundensammlung des Arbeitsinspektorates als auch in der EDV-Eintragung scheint eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Firma W D GesmbH in nicht auf.

Die Aussage des Zeugen wurde auch vom Vertreter des Arbeitsinspektorates bestätigt und bekräftigt.

Der Zeuge führt weiters aus, dass erst für die Zeit nach dem Tatzeitpunkt einige Bestellungsurkunden beim Arbeitsinspektorat eingelangt sind, allerdings nicht den Herrn S betreffend.

Diese vom Zeugen glaubwürdig dargelegte Aussage wurde auch vom Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz in der mündlichen Verhandlung bestätigt, welcher ebenfalls angab, dass es andere Bestellungsurkunden der Firma gibt, allerdings datiert nach dem Tatzeitpunkt und andere Personen betreffend. Hinsichtlich des Herrn L S ist dem Arbeitsinspektorat nur die der Berufung beigeschlossene Bestellungsurkunde anlässlich des Parteiengehörs vorliegend. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass auch diese Urkunde mit 13.11.2003 datiert ist und daher nach dem Tatzeitpunkt erstellt wurde.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Vertreter des Berufungswerbers weiters eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Geldstrafen datiert mit 20.11.2001 vor, welche vom Beschuldigten nicht unterzeichnet wurde und lediglich eine Unterschrift des Herrn L S aufweist. Weiters wurde mit der Berufung eine Kopie der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, nämlich Herrn L S, datiert mit 26.11.2001, bzw. vom Arbeitgeber unterzeichnet am 19.10.2001 vorgelegt. Eine weitere Kopie einer Bestellungsurkunde vom 4.6.2003 ist vom Berufungswerber nicht unterzeichnet. Weiters wird nochmals eine Kopie der bereits der Berufung vorgelegten Bestellungsurkunde vom 13.11.2003 vorgelegt.

 

Wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angekündigt, gab der Vertreter des Arbeitsinspektorates noch am Verhandlungstag am Nachmittag telefonisch der Verhandlungsleiterin bekannt, dass nach nochmaliger Durchsicht eine Bestellungsurkunde und Mitteilung hinsichtlich des Herrn S für den Tatzeitpunkt beim Arbeitsinspektorat nicht aufliegt und keine Eintragung in der EDV vorliegt. Es ist daher für den Oö. Verwaltungssenat erwiesen, dass die anlässlich der Berufung vorgelegte Bestellungsurkunde vom 13.11.2003 sowie auch die Bestellung vom 26.11.2001 dem Arbeitsinspektorat nicht mitgeteilt wurden und eine entsprechende Mitteilung beim Arbeitsinspektorat nicht eingelangt ist und daher weder in der Urkundensammlung noch in der EDV aufscheint.

 

Auch nach der mündlichen Verhandlung konnte der Berufungswerber trotz eingeräumter Gelegenheit das Einlangen der Mitteilung beim Arbeitsinspektorat Linz nicht nachweisen. Die Beweisanträge vom 24.8.2004, namentlich genannte Zeugen zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass am 26.11.2001 die Bestellung der Beauftragten tatsächlich an das Arbeitsinspektorat Linz übermittelt wurde, ist aber nicht geeignet, das Einlangen der Mitteilung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten beim zuständigen Arbeitsinspektorat zu beweisen. Es konnte daher von der Einvernahme der Zeugen Abstand genommen werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers:

Wie die belangte Behörde rechtsrichtig ausführt, ist gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst wirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.

 

Es reicht daher gemäß der Bestimmung des § 23 Abs.1 ArbIG die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht aus, sondern ist für die Wirksamkeit der Bestellung eine Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat in schriftlicher Form erforderlich, wobei diese schriftliche Mitteilung "eingelangt" sein muss.

Weiters ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit vom nach außen vertretungsbefugten Organ an den verantwortlichen Beauftragten erforderlich, dass die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten zum Tatzeitpunkt wirksam war, d.h. ein verantwortlicher Beauftragter zum Tatzeitpunkt bestellt war.

Im Grunde dieser Ausführung ist daher ersichtlich, dass Bestellungen eines verantwortlichen Beauftragten, welche nach dem Tatzeitpunkt erfolgten, so z.B. die in der Berufung und auch in der mündlichen Verhandlung vorgelegte und vorgetragene Bestellung vom 13.11.2003 einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine Tat vom 23.10.2003 nicht bewirkt. Gleiches gilt auch für die mit 19.4.2004 datierte und lediglich vom Berufungswerber unterzeichnete Urkunde.

Was hingegen die weiters in Kopie vorgelegte Bestellung und Zustimmung zur Bestellung durch Herrn L S vom 26.11.2001 betrifft, so ist aber auf die Bestimmung des § 23 Abs.1 ArbIG hinzuweisen, wonach für den Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Hinblick auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen und die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes weiters erforderlich ist, dass die Bestellung samt Zustimmungsnachweis schriftlich beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt ist. Dies bedeutet nach der Judikatur des Oö. Verwaltungssenates und des Verwaltungsgerichtshofes, dass es nicht auf die Absendung der schriftlichen Mitteilung ankommt, sondern vielmehr diese Bestimmung eine Bringschuld definiert, also dass maßgeblich für das Zustandekommen und die Wirksamkeit das Einlangen beim zuständigen Arbeitsinspektorat ist. Dies hätte der Berufungswerber nachzuweisen und obliegt ihm diesbezüglich die Beweislast. Dies bedeutet, dass die Versendung und der Postenlauf dem Risiko des Einschreiters zuzurechnen ist. Es kann sich sohin ein nach außen zur Vertretung befugtes Organ erst dann seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung als entledigt erachten, wenn er Kenntnis über das nachweisliche Einlangen der schriftlichen Mitteilung über die Bestellung beim zuständigen Arbeitsinspektorat erlangt hat.

Die Delegation verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes stellt im Hinblick auf den Rechtsgüterrang der geschützten Interessen (Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer) wie weiters im Anbetracht der strengen Sanktionen gegen Verstöße auf diesem Gebiet einen Rechtsakt von erheblicher Bedeutung dar. Es wäre daher den Beschuldigten aus gutem Grunde oblegen gewesen, sich vom Einlangen der Mitteilung der Bestellung zu überzeugen und sich den diesbezüglichen Nachweis hiefür zu verschaffen. Wie aber der Berufungswerber selbst in seiner Mitteilung vom 24.8.2004 an den unabhängigen Verwaltungssenat darlegt, ist eine Faxbestätigung nicht mehr vorhanden und kann nicht vorgelegt werden. Die von ihm weiters angebotenen Zeugen allerdings können aber nur die Absendung der Mitteilung bestätigen. Dass das Einlangen der Mitteilung beim Arbeitsinspektorat überprüft worden sei, z.B. indem beim Arbeitsinspektorat nachgefragt wurde, wurde vom Berufungswerber hingegen gar nicht behauptet. Es konnte daher das Einlangen beim Arbeitsinspektorat nicht nachgewiesen werden. Dem gegenüber ist aber sowohl aus der Zeugenaussage des anzeigenden Arbeitsinspektors als auch aus der Aussage des Vertreters des Arbeitsinspektorates klar ersichtlich, dass eine solche vom Berufungswerber behauptete Mitteilung beim Arbeitsinspektorat nie eingelangt ist. Es sieht daher der Oö. Verwaltungssenat als erwiesen an, dass eine Mitteilung der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten Leopold Steinparzer vom 26.11.2001 nicht beim Arbeitsinspektorat eingelangt ist und daher eine Bestellung nicht nachgewiesen und wirksam werden konnte. Es bleibt daher die Verantwortlichkeit des Beschuldigten aufrecht.

 

5.2. Im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigkeit sowohl in objektiver als in subjektiver Hinsicht wird auf die Begründung des Straferkenntnisses erster Instanz hingewiesen und diese vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen hat auch der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung die Tat zugegeben.

 

5.3. Hinsichtlich des Strafausmaßes hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Sie hat insbesondere auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen, dabei musste berücksichtigt werden, dass eine erhebliche Gefährdung der Arbeitnehmer vorlag, weil eine hohe Absturzhöhe (6 bis 8 m) vorlag und das Dach sehr steil war (ca. 38°). Darüber hinaus lagen besonders gefährliche Verhältnisse vor, weil es geregnet hat und die Dachlattung rutschig war und daher erhöhte Absturzgefahr bestand.

Die belangte Behörde hat Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd gewertet. Weitere Milderungsgründe lagen nicht vor und auch Erschwerungsgründe wurden nicht zugrunde gelegt. Der Berufungswerber hat trotz Aufforderung seine persönlichen Verhältnisse nicht bekannt gegeben, sodass die belangte Behörde von einer Schätzung von einem Nettoeinkommen von 3.000 Euro monatlich und keine Sorgepflichten ausging. Auch in der Berufung setzte der Berufungswerber diesen Umständen kein Vorbringen entgegen, sodass von dieser Schätzung auszugehen war. Im Hinblick darauf, dass erhöhte Unfallgefahr bestand, war daher die verhängte Geldstrafe als nicht überhöht zu bewerten. Sie liegt im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, welcher bis 7.260 Euro reicht. Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Schließlich wurde schon beim Strafantrag vom Arbeitsinspektorat berücksichtigt, dass der Berufungswerber anlässlich der Tatbetretung aber dann sofort entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen hat. Dies wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Es konnte daher sowohl die Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG vorzuschreiben.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass für die Vollmachtsvorlage Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
verantwortlicher Beauftragter, Einlangen der Mitteilung, Beweislast, Bringschuld

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