Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280736/5/Ga/Hu

Linz, 29.10.2004

 

 

 VwSen-280736/5/Ga/Hu Linz, am 29. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten in Wien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. April 2004, Ge96-117-2002-Ew, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bez. Bescheid vom 6. April 2004 wurde das mit Aufforderung zur Rechtfertigung (AzR) vom 15. Juli 2002 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. A R in dessen Eigenschaft als Vertretungsorgan der "Technisches Konstruktionsbüro für Bauwesen und Handelsagentur Gesellschaft mit beschränkter Haftung", Sitz in der Gemeinde P, zum Vorwurf, er habe für eine, am 26. März sowie am 19. und 23. April 2002 festgestellte Übertretung des BauKG durch diese Gesellschaft einzustehen, eingestellt.
Näherhin wurde mit der zit. Verfolgungshandlung angelastet: Es sei zu den angegebenen Tatzeitpunkten festgestellt worden, dass der von der genannten Gesellschaft für eine bestimmte Baustelle in Wien, für die sie vom Bauherrn als Projektleiterin mit bestimmten Verpflichtungen eingesetzt worden sei, erstellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) bestimmte, im § 7 Abs.3 BauKG geregelte Inhalte nur allgemein, nicht konkret genug beinhaltet habe.
Die Einstellung des Verfahrens begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
"Im Rahmen seiner Rechtfertigung legte der Beschuldigte den verfahrensgegenständlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan samt umfangreichen Beilagen vor.
Dazu führte das Arbeitsinspektorat wiederum aus, es seien nicht konkret genug jene technischen Schutzmaßnahmen ausgewiesen, die auf der Baustelle zum Einsatz kämen.
Im einzelnen geht es um die Dacharbeiten, bestehend aus Montage der Leimbinder, Dach und Attikaverblechung, Flachdachisolierung und Bekiesung sowie Dachrinnenmontage. Betrachtet man hiezu die Spalte 10 und 11 des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, wird als Beginn des Versetzens der Leimbinder der 26.3.2002 mit einer Dauer von 8 Tagen, als Beginn der Dachdecker- und Spenglerarbeiten der 1.4.2002 mit einer Dauer von 10 Tagen festgelegt. Bei den Maßnahmen wird angeführt, dass der Montagebereich abzuschranken ist, die Gefahrenzone zu kennzeichnen ist, die Arbeiten nicht übereinander sondern seitlich versetzt durchzuführen sind, Anschlagpunkte und Fanggerüste anzubringen sind, ein Feuerlöscher bereitzuhalten ist und Öffnungen unverrückbar und trittsicher abzudecken seien. Als Hersteller für die Sicherungsmaßnahmen ist für den 26.3.2002 der Zimmerer, für den 1.4.2002 der Dachdecker- und Spenglerbetrieb angeführt. Hinzu kommt noch, dass laut Beilage zum Si-Ge-Plan die Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten von einer Firma durchgeführt wurden und somit die koordinierte Verwendung der Schutzeinrichtungen gesichert scheint.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Ansicht der hs. Behörde der vorgelegte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zwar durchaus verbesserungsfähig wäre und klarer strukturiert werden könnte, den gesetzlichen Anforderungen des BauKG in den verfahrensgegenständlichen Punkten jedoch gerade noch entspricht. Bei diesem Verfahrensergebnis war spruchgemäß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen."

Das gegen die Einstellung berufende Arbeitsinspektorat führte aus:
"Im Balkendiagramm Zeile 10 und 11 sind bei den Dacharbeiten Allgemeinheiten angeführt (Anschlagpunkte und Fanggerüste, Sicherheitsgeschirr falls erforderlich, Öffnungen unverschiebbar und trittsicher abdecken), sowie als Hersteller der Maßnahmen - Zimmerer, Dachdecker und Spengler - und als Nutzer und Betroffene ebenfalls Zimmerer, Dachdecker und Spengler ausgewiesen.
In der Langversion sind ebenfalls Allgemeinheiten ausgewiesen (Wehren, Geländer, Seitenschutz und Abschrankungen der Geschossränder und Öffnungen), sowie ist beim Verantwortungsbereich das jeweilige Gewerk zuständig (Dachdecker, Bauspengler und Zimmerer) Seite 10-12.
Es sind hier nur Möglichkeiten aufgelistet, es hätte konkret definiert werden müssen, welche Maßnahmen tatsächlich zur Anwendung kommen (z.B. es sind Anschlagpunkte und Fanggerüste anzubringen - persönliche Schutzmaßnahme bzw. technische Schutzmaßnahme, wann? für welche Arbeiten?) bzw. welches Unternehmen welche Maßnahme umsetzen und vorhalten muß.
Auch die in der Begründung des Bescheides bzw. im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan angeführten Zeiten weisen lediglich den Beginn der jeweiligen Arbeiten und die Dauer der Arbeiten aus. Da es infolge der unterschiedlichen Baudauer zu einer Überlappung der Arbeiten kommt, kommt es nach ha. Ansicht entgegen der Begründung zu keiner klaren Aussage, wer tatsächlich wann für welche Maßnahmen zuständig ist."

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Mit dem Berufungsvortrag wiederholte die Organpartei im Wesentlichen ihr schon vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen (Stellungnahme 17.1.2003).
Die Begründungsdarlegungen der belangten Behörde, mit denen sie einzelne Festlegungen des in Rede stehenden SiGe-Planes über Beginn und Dauer bestimmter Arbeiten ebenso wiedergibt wie die auf diese Arbeiten je unterschiedlich bezogenen Schutzmaßnahmen und auch die für deren Herstellung im SiGe-Plan als zuständig genannten Betriebe (wenigstens der Sparte nach) stehen mit der dem UVS vorgelegten Aktenlage im Einklang. Das gilt auch für die Ausführung, wonach laut Beilage zum SiGe-Plan die Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten von einer (Hervorhebung durch den UVS) Firma durchgeführt worden seien und somit die koordinierte Verwendung der Schutzeinrichtungen gesichert scheinen.
Ausgehend davon aber teilt der UVS die der angefochtenen Einstellungsverfügung zugrunde gelegte Beurteilung der belangten Behörde, wonach der von der involvierten Gesellschaft vorgelegte SiGe-Plan zwar durchaus verbesserungsfähig sei und klarer strukturiert hätte werden können, den gesetzlichen Anforderungen des BauKG in den verfahrensgegenständlichen Punkten jedoch gerade noch entspreche.
Der Berufungsbegründung ist noch angefügt: "Dazu wird bemerkt, dass bei der Durchführung der Arbeiten Arbeitnehmerschutzbestimmungen von einzelnen Unternehmen nicht eingehalten wurden. Die ausführenden Unternehmen sind verpflichtet, die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan geforderten Maßnahmen umzusetzen. Wenn aus diesem Dokument jedoch nicht klar definiert ist wer (Unternehmen), wann, welche Maßnahmen umsetzen muß, wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Umsetzung der Maßnahmen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes in der Praxis nicht funktionieren." Dieser allgemeinen Darstellung fehlt jedoch nach Auffassung des UVS ein klarer Bezug auf den hier zugrunde liegenden Fall. Es kann ihr nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob diese allgemeine Beobachtung auch für die Baustelle des Berufungsfalles konkret zugetroffen hat. In Wahrheit blieb offen, ob die erwähnten Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzelner Unternehmen auf Mängel des hier in Rede stehenden SiGe-Planes zurück zu führen waren oder andere, vom SiGe-Plan unabhängige Ursachen gehabt haben.
Von all dem aber abgesehen ist noch festzuhalten, dass die Anlastung der AzR vom 15. Juli 2002 (als einzige innerhalb der Verjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung) offenbar an Bestimmtheitsmängel leidet, weil jene Ausführungen, die dem SiGe-Plan Inhaltsdefizite als Verstoß gegen die in den Ziffern 3, 4 und 7 des § 7 Abs.3 BauKG normierten Pflichtinhalte anlasten, diese Defizite ersichtlich nur allgemein durch Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes umschreiben, nicht aber faktisch angeben, worin der angelastete Fehlbestand an konkret je zu benennenden und zuzuordnenden Maßnahmen bestanden habe.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu verfügen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum