Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280739/2/Ga/Da

Linz, 29.06.2004

 

 

 VwSen-280739/2/Ga/Da Linz, am 29. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F W in F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. April 2004, Ge-96-2-2004, wegen Übertretung von Arbeitszeitvorschriften in drei Fällen, zu Recht erkannt:



Aus Anlass der Berufung wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 5. April 2004 wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung von Arbeitszeitvorschriften in drei Fällen Geldstrafen zwischen 200 und 400 € kostenpflichtig verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe als verantwortlicher Beauftragter der S T Ges.m.b.H., Sitz in F, dafür einzustehen, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber ein namentlich genannter Lenker eines bestimmten, im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzten (der gewerblichen Güterbeförderung dienenden; ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen überschreitenden) Kraftfahrzeuges zu im Einzelnen angeführten Zeiten eingesetzt wurde und dabei die zulässige Lenkzeit überschritten bzw die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit nicht eingehalten worden sei.
 
Erkennbar gegen Bestrafung und Schuldspruch wurde Rechtsmittel eingelegt.
Aus dem mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde ergibt sich folgender, als maßgebend festzustellender
Sachverhalt:

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses setzt sich die belangte Behörde mit dem Verantwortlichkeitsgrund des Berufungswerbers nicht auseinander. Nur der Schuldspruch erwähnt, dass der Berufungswerber "als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG 1991 bestellter verantwortlicher Beauftragter" der S T Ges.m.b.H. haftbar sei.
In der den Berufungsfall auslösenden Anzeige vom 16.  Jänner 2004 äußert das Arbeitsinspektorat Linz gewisse Bedenken zur Wirksamkeit der hinsichtlich des F W gemäß § 23 ArbIG gemeldeten Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. Ob diese Bedenken, die, wie vom AI angemerkt, im Strafverfahren zu klären sein werden, von der belangten Behörde geteilt wurden, kann weder dem Straferkenntnis noch dem Verfahrensakt entnommen werden.
 
Tatsächlich liegt dem Akt der belangten Behörde die Kopie eines von der S T Ges.m.b.H. als Arbeitgeber an das AI Linz gerichtet gewesenen Schreibens über eine Mittelung gemäß § 23 Abs.1 ArbIG ein. Die - undatierte - Mitteilung ist am 5. Juni 2000 beim AI Linz eingelaufen. Darin wird (ua) dem AI bekannt gegeben, dass F W leitender Angestellter sei und die Bestellung "die Verantwortung für die Einhaltung folgender Verwaltungsvorschriften: Einteilung des Fahrerpersonals" umfasse. Räumlich gelte die Bestellung für folgende Bereiche: "Fernverkehr, Möbelverkehr".
Die Mitteilung trägt ferner als Zustimmungsnachweis die vom Berufungswerber gefertigte Erklärung, dass er seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten "im beschriebenen Verantwortungsbereich" vorbehaltlos zustimme.
Andere Urkunden mit Bezug auf die Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten für die involvierte Arbeitgeber-Gesellschaft liegen dem vorgelegten Akt nicht ein.
 
Rechtliche Würdigung:

Die im Berufungsfall vorliegende Konstellation ist im Schoß der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als eindeutig geklärt zu beurteilen. Entsprechende Rechtsätze und Judikaturzitate sind in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Wien 2004, zu § 9 VStG auf den Seiten 1284 ff wiedergegeben.
Danach dürfen die Bestellungen (Namhaftmachungen) von verantwortlichen Beauftragten keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen. Ständige Judikatur ist es auch, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor.
Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches im § 9 Abs.4 VStG muss schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und darf nicht erst während des Strafverfahrens - durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens - entscheidend ergänzt werden.
 
Vor diesem Hintergrund steht fest, dass vorliegend mit dem Ausdruck "Einteilung des Fahrerpersonals" gerade keine Verwaltungsvorschriften in eindeutiger Weise beschrieben (abgegrenzt) sind, für deren Einhaltung der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter haftbar sei. Und auch mit den Begriffen "Fernverkehr, Möbelverkehr" sind weder bestimmte sachliche noch räumliche Bereiche des involvierten Unternehmens mit der notwendigen Abgrenzungsschärfe erfasst.
Und schließlich hat die Stellung als "Fuhrparkleiter" nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt, dass mit der Übertragung einer so bezeichneten Stellung der Rechtsakt einer Bestellung als verantwortlicher Beauftragter iS des § 9 Abs.2 bis 4 VStG verbunden wäre (vgl. VwGH 22.11.1994, 1994/11/0318).
 
Ausgehend davon war festzustellen, dass die belangte Behörde im Berufungsfall eine wirksame Bestellung des F W zum verantwortlichen Beauftragten nicht hatte annehmen dürfen.
Kam deswegen aber der Berufungswerber wegen der ihm nicht übertragen gewesenen Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften im Betrieb seines Arbeitgebers als Täter des vorliegend angefochtenen Schuldspruchs nicht in Betracht, war daher wie im Spruch zu verfügen.
Dieses Verfahrensergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

Mag. Gallnbrunner