Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280748/8/Kl/Pe

Linz, 24.08.2004

 

 

 VwSen-280748/8/Kl/Pe Linz, am 24. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn J S, vertreten durch Herrn M B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24.6.2004, Ge96-41-2004, (Strafausmaß) wegen Verwaltungsübertretungen nach dem KJBG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf den Strafausspruch vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG der Ausdruck "und Abs.2" hinzuzufügen ist.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 200 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24.6.2004, Ge96-41-2004, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 23 Stunden, wegen je einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 und 2 KJBG iVm § 7 Z1 KJBG-VO verhängt und folgende Tat vorgeworfen:

"Sie haben am 13.5.2004 als Dienstgeber den Bestimmungen der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) zuwider gehandelt, indem Sie

  1. den Jugendlichen G B, geb.,
  2. den Jugendlichen C H, geb.

auf dem Dach des Objektes F, bei einer Traufenhöhe von 4 m und einer Dachneigung von 32° mit Dacharbeiten (Aufnageln von Ortgangbrettern) beschäftigt haben, wobei die jugendlichen Arbeitnehmer kein Sicherheitsgeschirr trugen und nicht angeseilt waren und am gesamten Objekt weder Dachfanggerüste noch Dachschutzblenden angebracht waren, obwohl die Beschäftigung von Jugendlichen mit Arbeiten auf Dächern, an denen Absturzgefahr besteht, verboten ist, sofern nach der Art der Arbeit keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen sind."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen die Strafhöhe eingebracht und die Berufung auftragsgemäß rechtzeitig verbessert. Es wurde die Mindeststrafe begehrt. Begründend wurde in der Berufung angeführt, dass in der Beilage die Einkommensverhältnisse offen gelegt werden und für das laufende Jahr 2004 der Berufungswerber mit einer Verbesserung des Ergebnisses hofft, wobei kein positives Ergebnis zustande kommen wird. Der Berufungswerber verfügt über kein Einkommen. Es wurde der Einkommenssteuerbescheid 2001 und ein Einkommensnachweis 2002 (voraussichtlicher Einkommenssteuerbescheid 2002) vorgelegt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat am Verfahren beteiligt und auf die Einkommenssituation hingewiesen. Das Arbeitsinspektorat hat in seiner Stellungnahme vom 11.8.2004 mitgeteilt, dass die vom Berufungswerber unbestrittenen Verstöße gegen die BauV und das KJBG als schwere Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen anzusehen sind. Durch die Missachtung dieser Bestimmungen haben sich zahlreiche Unfälle mit zum Teil tödlichen Ausgang ereignet. Auch wurde noch einmal auf die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des Jugendschutzes hingewiesen. Es wurden daher die gestellten Strafanträge hinsichtlich der beantragten Strafhöhe aufrecht erhalten.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen. Weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 KJBG ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 leg.cit sind ebenso Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich beider Delikte auf die Gefährdung für die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmer bei der Strafbemessung hingewiesen. Insbesondere hat sie zum Unrechtsgehalte der Tat auf die Höhe von ca. 4 m und die starke Dachneigung von 32° Bedacht genommen, welche Umstände eine massive Gefährdung der jugendlichen Arbeitnehmer darstellen. Außerdem waren keinerlei Sicherheitseinrichtungen vorhanden und wurde auf die hohe Unfallsgefahr und die Schwere der Unfälle unter solchen Bedingungen mit teilweise tödlichem Ausgang hingewiesen. Auch sei das Verschulden nicht geringfügig und war als erschwerend anzusehen, dass keine Absturzsicherungen angebracht waren. Es herrschte zum Tatzeitpunkt starker Regen und damit akute Absturzgefahr der jugendlichen Arbeitnehmer. Auch hat die belangte Behörde auf eine rechtskräftige Vorstrafe hingewiesen. Sie hat das angegebene Monatseinkommen von 500 Euro zu Grunde gelegt und die Sorgepflichten für zwei Kinder; das angegebene Monatseinkommen wurde in Zweifel gezogen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.3 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im Sinn der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzmäßiger Weise Gebrauch gemacht und konnte eine Ermessensüberschreitung nicht festgestellt werden. Es sind daher die Ausführungen der belangten Behörde, insbesondere zum Unrechtsgehalt der Tat sowie auch zu den subjektiven Strafbemessungsgründen grundsätzlich der Entscheidung zu Grunde zu legen. Ergänzend wird zum Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretungen ausgeführt, dass gerade durch die Vorschriften des KJBG und der dazu ergangenen Verordnungen eine Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers hintangehalten werden soll. Durch die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen wird genau dieser Schutzzweck verfehlt, weshalb der Nichteinhaltung insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Absturzgefährdung ein besonderer Unrechtsgehalt zukommt. Es kann daher mit niedrigeren Strafen - wie sie vom Beschuldigten gefordert wurden - nicht das Auslangen gefunden werden. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Normen des Arbeitnehmerschutzes zwingend sind und daher von der Parteiendisposition ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber wollte nämlich vermeiden, dass regelmäßig in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehende Arbeitnehmer ihre gesundheitlichen Interessen aus wirtschaftlichen Gründen außer Acht lassen. Gerade im Hinblick darauf, dass beide Arbeitnehmer auch Jugendliche waren, wäre dem Arbeitgeber eine besondere Verpflichtung zur Sorgfalt und Bedachtnahme auf den Schutz der Jugendlichen gegeben. Er hätte sich daher vor Beginn der Arbeiten überzeugen müssen, dass solche Arbeiten von den genannten Jugendlichen nicht durchgeführt werden. Es bilden zwar die jeweils pro Delikt verhängten Geldstrafen ca. die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens, so war doch auf die erhöhte Unfallsgefahr und die sehr schlechten Arbeitsbedingungen Bedacht zu nehmen, weil ein sehr steiles Dach vorlag und starker Regen herrschte, sodass hier eine sehr hohe Absturzgefahr bestand. Auch waren auf der Baustelle keinerlei Sicherheitseinrichtungen vorhanden. Milderungsgründe lagen nicht vor und kamen auch sonst nicht hervor. Es konnte daher auch wegen eines Überwiegens von Milderungsgründen nicht von der außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch gemacht werden. Auch lag keine Unbescholtenheit sondern eine einschlägige Vorstrafenvormerkung des Beschuldigten vor, was einen Erschwerungsgrund bildet. Die rechtskräftige Vorstrafe ist auch insofern erschwerend, als sie ebenfalls unter besonders gefährlichen Verhältnissen (steiles Dach und keinerlei Sicherungseinrichtungen auf der Baustelle) erfolgt ist. Daraus kann auch eine gewisse Uneinsichtigkeit des Arbeitgebers erblickt werden bzw. dass die Sorgfalt, die von einem Arbeitgeber gefordert wird, nicht in jenem Maße ernst genommen wird, wie es die gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Auch hat die belangte Behörde die vom Beschuldigten angegebenen sehr bescheidenen persönlichen Verhältnisse entsprechend gewürdigt und ihrer Strafbemessung zu Grunde gelegt und ist trotzdem zu dem Ergebnis gekommen, dass die Strafe erforderlich ist, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Diesen Gründen kann sich der Oö. Verwaltungssenat anschließen. Wurden auch negative Einnahmen im Jahr 2001 nachgewiesen, so wurden für die Folgejahre keine entsprechenden klaren Einkommensverhältnisse dargelegt. Allerdings wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach sich die Strafbemessung nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse stützt, sondern gemäß § 19 VStG auch andere Umstände zur Strafbemessung heranzuziehen sind. Es kann daher auch bei ungünstigsten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten aus § 19 VStG nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Anspruch auf die Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0207-7).

 

Es konnte daher entgegen den Ausführungen in der Berufung ein überhöhtes Strafausmaß nicht festgestellt werden. Auch wird auf die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates hingewiesen. Im Sinne des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips wurden durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen und sind daher Strafen nebeneinander zu verhängen (§ 22 VStG), wobei die obigen Erwägungen zur Strafbemessung für jede einzelne Tat bzw. Strafe vorzunehmen sind.

 

Der Beschuldigte wird letztendlich darauf hingewiesen, dass es ihm aber freisteht, bei der belangten Behörde die Abstattung der Geldstrafen in Raten oder einen Aufschub der Strafe zu beantragen.

 

5.3. Weil nur die Strafhöhe (das Strafmaß) angefochten wurde, war der Schuldspruch bereits rechtskräftig und war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, zum Schuldspruch eine Beurteilung vorzunehmen.

 

Die belangte Behörde wird aber auf die Möglichkeit des § 52a VStG hingewiesen. Dabei sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Gemäß § 7 Z1 der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, sind Arbeiten auf Bau- und Montagestellen verboten, wie Arbeiten auf Dächern ...., an denen Absturzgefahr besteht, sofern nach der Art der Arbeit keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen sind.

Wie das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde zu Ge96-39-2004 zeigt, wonach der Beschuldigte hinsichtlich des selben Vorfalles wegen Übertretungen der BauV iVm dem ASchG bestraft wurde, waren nach BauV sehr wohl technische Schutzmaßnahmen gegen Absturz erforderlich und mussten nach den dort zitierten Bestimmungen getroffen werden. Es fehlt daher an dieser Voraussetzung in § 7 Z1 der KJBG-VO (arg. "keine technischen Schutzmaßnahmen.... getroffen werden müssen"). Dies bedeutet, dass diese Verordnung subsidiär gilt, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen Schutzmaßnahmen vorschreiben und die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen unter Strafe steht. Dies deckt sich auch mit dem Anwendungsbereich des ASchG.

Gemäß § 1 Abs.1 ASchG gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Gemäß § 2 Abs.1 ASchG sind Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind.

Im Übrigen ist § 30 Abs.1 KJBG, der auch nach § 31 Abs.2 KJBG anzuwenden war, nur subsidiär heranzuziehen, nämlich wenn kein anderes Gesetz eine strengere Strafe vorsieht.

Dieselbe Tat wurde - wie das vorangeführte Strafverfahren nachweist - nach dem ASchG bzw. der BauV geahndet und bestraft, welche eine strengere Strafe vorsehen.

Es wurden daher von der belangten Behörde zu Recht wie unter dem vorangeführten Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretungen nach dem ASchG bzw. der BauV angenommen und auch bestraft. Die nochmalige Bestrafung ein und der selben Tat nach dem KJBG oder den dazu ergangenen Verordnungen würde eine Doppelbestrafung darstellen. Dies würde dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Verbot "ne bis in idem" widersprechen. Allerdings sind - wie bereits dargelegt - die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der KJBG-VO nicht vorhanden.

 

6. Weil mit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates der Strafausspruch eines Straferkenntnisses bestätigt wird, hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

besondere Gefährdung, keine Milderung

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