Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280751/5/Kl/An

Linz, 04.08.2004

 

 

 VwSen-280751/5/Kl/An Linz, am 4. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des C L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. April 2004, Ge96-153-2002-Ew, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass zu beiden Punkten das vorgeworfene Tatverhalten hinsichtlich jedes namentlich genannten Arbeitnehmers eine gesonderte Verwaltungsübertretung bildet und daher für jede Verwaltungsübertretung pro Arbeitnehmer gemäß § 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG zu Punkt 1 eine Geldstrafe von je 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden, und zu Punkt 2 eine Geldstrafe von je 350 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von je 28 Stunden verhängt wird.

 

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafen, ds 200 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 22 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. April 2004, Ge96-153-2002-Ew, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 1.) 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 2.) 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden), wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 130 Abs.5 Z1 und 118 Abs.3 ASchG iVm 1.) § 58 Abs.3 und § 8 BauV und 2.) § 55 Abs.4 BauV verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gem. § 9 Abs.1 VStG der L Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in (K-GmbH zur Arbeitgeberin L Gesellschaft mbH & Co KG) zu vertreten hat, dass auf der Baustelle in, am 22.8.2002, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz anlässlich einer Unfallerhebung am 22.8.2002 festgestellt wurde, die Arbeitnehmer W und J H auf einem verfahrbaren Standgerüst bei einer Absturzhöhe von ca. 2,75 m mit Demontagearbeiten an der Vordachkonstruktion beschäftigt wurden, ohne dass

 

1. die Gerüstlage mit Wehren (Brust-, Mittel und Fußwehren) versehen war, obwohl gemäß § 58 Abs.3 Bauarbeiterschutz-Verordnung (BauV) die Gerüstlagen mit Wehen gemäß § 8 versehen sein müssen und

 

2. das verfahrbare Standgerüst freistehend standsicher aufgestellt oder an dem einzurüstenden Objekt sicher verankert war, obwohl gemäß § 55 Abs.4 BauV Standgerüste freistehend standsicher aufgestellt oder an dem einzurüstenden Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest, verankert aufgestellt werden müssen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser vorgebracht, dass die Mitarbeiter vor Antritt des Schadenfalles sicher gut unterwiesen gewesen seien und leider gegen die ihnen bekannten Sicherheitsvorschriften und laufenden Unterweisungen als Fachkräfte allein falsch gehandelt hätten. Eine Verkettung von unglücklichen Umständen führte zum besagten Unfall. Beginn der Arbeiten war um 11.00 Uhr, der Unfall ereignete sich um 13.30 Uhr, also in einem relativ kurzen Zeitraum, sodass es dem Berufungswerber nicht möglich war, die Baustelle zu überprüfen und vor Ort zu sein. Es wurde daher ersucht, von einer Strafe abzusehen, da auf das Wohl der Mitarbeiter, insbesondere auf die Gesundheit und Sicherheit in seinem Familienbetrieb geachtet werde und ihm kein Fehlverhalten zur Last komme.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat Linz am Berufungsverfahren beteiligt und es hat dieses in einer Stellungnahme vom 26. Juli 2004 den Strafantrag vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

4. Weil in der Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und die Höhe der Strafe angefochten wurde und eine mündliche Verhandlung von den Parteien nicht beantragt wurde, konnte von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aus der Anzeige des Arbeitinspektorates vom 27. August 2002 ist der Sachverhalt klar ersichtlich und wurde dieser Sachverhalt auch im angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegt. Dieser Sachverhalt wurde vom Berufungswerber nicht bestritten und es kann daher davon ausgegangen werden, dass dieser erwiesen ist. Danach waren die beiden im Spruch namentlich genannten Arbeitnehmer am 22. August 2002 bei der näher umschriebenen Baustelle mit Demontagearbeiten an der Vordachkonstruktion beschäftigt, wobei sie auf einem fahrbaren Standgerüst bei einer Abstürzhöhe von ca. 2,75 Meter standen, ohne dass dieses Gerüst mit Gerüstlagen (Brust-, Mittel- und Fußwehren) versehen war und ohne dass das fahrbare Standgerüst freistehend standsicher aufgestellt war oder an dem Objekt sicher verankert war. Die kleinste Aufstandsbreite des freistehenden Gerüstes betrug nur 0,82 Meter anstelle von 2,00 Meter.

 

Vor der Behörde erster Instanz rechtfertigte sich der Beschuldigte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.11.2003 damit, dass der Arbeitnehmer J H genau unterwiesen und geschult sei, wie ein Gerüst aufgestellt werden müsse und welche sonstigen Sicherheitsmaßnahmen, wie Wehren, Fangnetze und Anseilschutz getroffen werden müssten. Von Herrn H wurde diesbezüglich auch eine schriftliche Anweisung unterschrieben. Zusätzlich wurde im Zuge einer solchen Schulung ein Gerüst in der Firma aufgestellt.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme gab der Arbeitnehmer J H zeugenschaftlich einvernommen an, dass es zwar zutreffe, dass er vom Arbeitgeber über die Aufstellung von Gerüsten geschult wurde, diese ausführliche Unterweisung fand aber erst nach dem gegenständlichen Arbeitsunfall am 22.8.2002 statt, auch wenn er schon vorher die schriftliche Anweisung betreffend Arbeitsschutz unterschrieben hätte. Auf der Baustelle war ein Vordach zu montieren, wobei das zur Verfügung gestellte Gerüst nicht optimal für die örtlichen Gegebenheiten geeignet war und weiters die Aufstellung auf Grund der räumlichen Enge schwierig zu bewerkstelligen war. Dass der Arbeitnehmer das Gerüst nicht befestigt hat, war auch auf seine Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zurückzuführen. Die Baustellen werden zwar vom Arbeitgeber regelmäßig besucht, an diesem Tag fand aber keine Kontrolle statt und es wurde daher die gewählte Arbeitsweise und das Gerüst auch nicht kritisiert. Er und der andere Arbeitnehmer hätten bereits auf die selbe Art und Weise auf der anderen Seite ein Vordach demontiert und es gab dabei keine Probleme.

 

Da diesem Sachverhalt in der Berufung kein konkretes Vorbringen entgegen gesetzt wurde und auch keine Beweise angeboten und beantragt wurden, konnte der Sachverhalt auch der nunmehrigen Entscheidung als erwiesen zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 161 BauV sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG zu bestrafen.

 

Gemäß § 7 Abs.2 Z4 Bauarbeiterschutzverordnung-BauV liegt Absturzgefahr vor an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.

 

Gemäß § 58 Abs.3 BauV müssen die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein. Danach sind Umwehrungen an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen, vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung ist in § 8 Abs.2 BauV geregelt.

Gemäß § 55 Abs.4 BauV müssen Standgerüste freistehend standsicher aufgestellt oder an dem einzurüstenden Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest verankert sein.

 

Aufgrund des festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes wurden die genannten Verwaltungsübertretungen erfüllt, weil Brust-, Mittel- und Fußwehren nicht vorhanden waren und das freistehende Gerüst auch nicht standsicher war, das heißt mit einer Mindestaufstellbreite von 2,00 Meter, aufgestellt war.

Es ist daher der objektive Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat der Berufungswerber die Verwaltungsübertretungen auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.2. Weil aber im Spruch zwei namentlich genannte Arbeitnehmer von der Nichteinhaltung der Schutzvorschriften betroffen waren, musste eine entsprechende Korrektur dahin vorgenommen werden, dass hinsichtlich jedes Arbeitnehmers eine gesonderte Verwaltungsübertretung anzunehmen war. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.7.2002, 2002/02/0037, liegen nämlich mehrere Straftaten vor, wenn sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten. Demgemäß ist insbesondere bei namentlicher Nennung der beschäftigten Arbeitnehmer von mehreren Verwaltungsübertretungen auszugehen und sind daher im Sinn des in § 22 VStG normierten Kumulationsgebotes auch mehrere Strafen zu verhängen. Dies musste entsprechend im Schuldspruch sowie auch im Strafausspruch berücksichtigt werden. Es war daher zu jeder der beiden Verwaltungsvorschriften von jeweils zwei Übertretungen auszugehen.

 

5.3. Der Berufungswerber hat auch schuldhaft gehandelt. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen (je Arbeitnehmer) stellen Ungehorsamsdelikte dar, welche schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen werden, wobei Fahrlässigkeit iSd zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Im Sinne der Bestimmungen des ASchG sowie der ständigen Judikatur des VwGH hat nämlich der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Dieser Pflicht ist der Berufungswerber nicht ausreichend nachgekommen.

Wenn sich nämlich der Berufungswerber darauf stützt, dass der Mitarbeiter gut unterwiesen war, so ist ihm das diesbezügliche Beweisverfahren vor der Behörde erster Instanz entgegenzuhalten, wonach der Arbeitnehmer H unter Wahrheitspflicht aussagte, dass eine ausführliche Schulung erst nach dem Arbeitsunfall stattgefunden hat. Er hat zwar schriftliche Anweisungen betreffend den Arbeitnehmerschutz unterschrieben, allerdings hat eine Unterweisung vorher nicht stattgefunden. Die ungenügende Befestigung des Gerüstes führte er ebenfalls auf die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zurück.

Weiters verteidigt sich der Berufungswerber damit, dass die Arbeiten um 11.00 Uhr begonnen wurden, sich der Unfall um 13.30 Uhr ereignete und sohin nach einem relativ kurzen Zeitraum, wobei es ihm nicht möglich war, die Baustelle zu befahren und zu überprüfen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass schon nach der Bestimmung des § 60 Abs.6 BauV Gerüste nur von geeigneten und mit diesen Arbeiten vertrauten Personen aufgestellt werden dürfen. Nach § 61 Abs.1 BauV sind Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen. Nach § 62 Abs.1 BauV dürfen Gerüste erst benützt werden nach ihrer Fertigstellung und Überprüfung. Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden (§ 62 Abs.4 BauV). Es hat daher der Berufungswerber all diesen Vorschriften zuwider Personen eingesetzt, die über den Gerüstebau nicht Bescheid wissen und er hat auch keine Überprüfung der Gerüste vorgenommen oder veranlasst.

Darüber hinaus legt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dar, dass nicht übersehen werden darf, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt und es ihm vielmehr zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken; so ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Nach der Judikatur des VwGH reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung der "Oberaufsicht" nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte.

 

Mit seinen Argumenten, dass er nicht genügend Zeit hätte, hat er aber genau jene Sorgfaltsverletzung begangen, die unter Strafe gestellt wird. Er hat weder selbst die Baustelle kontrolliert noch sich von der Standsicherheit des Gerüstes überzeugt noch eine geeignete Person mit der Überprüfung beauftragt. Es ist ihm daher ein Entlastungsnachweis nicht gelungen. Auch der Arbeitnehmer H führt bei seiner Einvernahme an, dass an diesem Tage keine Kontrolle stattfand und das Gerüst auch nicht kritisiert wurde. Es hat daher der Berufungswerber grob fahrlässig gehandelt. Ein Entlastungsnachweis wurde nicht erbracht. Es war daher auch von schuldhaftem Verhalten auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gerade die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, insbesondere auch der Bauarbeiterschutzverordnung, haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegen wirken sollen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen. Diese wies daher zu Recht auf die nachteiligen Folgen, nämlich den Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers hin. Sie berücksichtigte die Vorstrafenfreiheit, also die Unbescholtenheit als strafmildernd. Auch legte sie die von dem Berufungswerber angegebenen Einkommensverhältnisse ihrer Strafbemessung zugrunde. Auch wenn der Berufungswerber bei seiner Einvernahme die Sorgepflicht für zwei Kinder angab, so erscheint die verhängte Geldstrafe nicht überhöht. Dabei war - wie schon unter Punkt 5.3. ausgeführt wurde - davon auszugehen, dass hinsichtlich jeder Zuwiderhandlung gegen die BauV auch noch zu berücksichtigen war, dass diese Übertretungen hinsichtlich jeweils zwei Arbeitnehmern vorgenommen wurde, sodass zum Faktum 1 anstelle einer Strafe von 300 Euro eine Geldstrafe von zwei mal 150 Euro und anstelle der Strafe zu Faktum 2 von 700 Euro von zwei Geldstrafen von jeweils 350 Euro auszugehen war. Die genannten Strafbeträge liegen aber im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, wobei hinsichtlich des Faktum 1 annähernd die Mindeststrafe pro Arbeitnehmer bestimmt wurde. Eine Aufteilung der Strafe musste im Grunde des § 22 VStG und des darin normierten Kumulationsgebotes vorgenommen werden. Diese Teilung musste auch im Hinblick auf die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommen werden. Da aber insgesamt keine höheren Strafen als jene der belangten Behörde verhängt wurden, wurde dem Verschlechterungsverbot Rechnung getragen und besteht keine Rechtsverletzung des Berufungswerbers.

Es sind daher die verhängten Strafen tat- und schuldangemessen und nicht überhöht.

Weil aber grob fahrlässiges Verhalten des Berufungswerbers vorlag, war die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens nicht gegeben, sodass nicht mit einem Absehens von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen war.

Übrigens war auch der Arbeitsunfall mit nachteiligen Folgen zu berücksichtigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 200 Euro, gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt
 
 

 
Beschlagwortung:
Kontrollsystem, Strafhöhe

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