Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280752/4/Kl/An

Linz, 05.08.2004

 

 

 VwSen-280752/4/Kl/An Linz, am 5. August 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der E S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.5.2004, GZ: 101-6/3-37-330153745, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs.3, 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.5.2004, GZ: 101-6/3-37-330153745, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von je 350 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von je 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 5 iVm § 130 Abs.1 Z4 ASchG und 2) § 10 Abs.3 Arbeitsstättenverordnung iVm § 130 Abs.1 Z15 ASchG verhängt, weil sie zu verantworten hat:

"1)

Sie haben das Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der sich in der Arbeitsstätte, K, ergebenden Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung nicht schriftlich festgehalten. Sie haben kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellt.

Dies stellt eine Übertretung des ASchG dar, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenderweise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente).

 

2)

Auf den Stiegenpodesten der im Haupteingangsbereich gelegenen Stiege, die vom Erdgeschoss zu dem im Obergeschoss gelegenen Saal führt, waren drei Blumentöpfe und ein altes Holzfass mit einem darin befindlichen Blumentopf gelagert.

 

Die stellt eine Übertretung nach § 10 Abs.3 AStV dar, wonach auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste Lagerungen unzulässig sind.

 

Dies wurde bei der Besichtigung der Arbeitsstätte, K, am 14.10.2002 vom Arbeitsinspektor W H festgestellt.

 

Sie haben die Tat als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche(r), und zwar in der Funktion als Gewerbetreibende und Eigentümerin des K mit dem Sitz in zu verantworten."

2. Dagegen wurde fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht, welches wie folgt lautet: "Einspruch gegen Straferkenntnis

Wir haben in dieser Angelegenheit um eine Aus- Absprache gebeten und nicht erhalten!

Einer freundlichen Antwort entgegensehend

E S"

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 15. Juli 2004, VwSen-280752/2/Kl/Pe, die Berufung mit einem Auftrag zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurück gestellt und gleichzeitig auf die Zurückweisung bei fruchtlosem Ablauf der Frist hingewiesen.

 

Weil die Berufung zurückzuweisen war, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, welches auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz zur Anwendung kommt, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, in welcher auch auf das Erfordernis der Bescheidbezeichnung und eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen wurde.

Trotz dieser Rechtsmittelbelehrung enthält die Berufung weder einen Berufungsantrag noch eine Begründung, mit welcher die Berufungswerberin ihren Standpunkt darlegt.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat einen Mängelbehebungsauftrag mit seinem obzit. Schreiben vom 15. Juli 2004 erteilt. Die gleichzeitig gesetzte Frist ist fruchtlos verstrichen. Es war daher die Eingabe gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
3. Arbeitsinspektorat Linz, Pillweinstraße 23, 4021 Linz, zu Zahl 2103/11-9/02.
 

Dr. Klempt

 
 
Beschlagwortung:
begründeter Berufungsantrag; Verbesserungsauftrag

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