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VwSen-280757/14/Kl/Pe

Linz, 30.09.2004

VwSen-280757/14/Kl/Pe Linz, am 30. September 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des O M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F G, Dr. S S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.8.2004, Ge96-33-2003-GRM/Km, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.9.2004 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 87 Abs.2 und § 161 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idgF in Verbindung mit §§ 118 Abs.3 und 130 Abs.5 Z1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF".

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe je Arbeitnehmer auf 1.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe je Arbeitnehmer auf einen Tag herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 300 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.8.2004, Ge96-33-2003-GRM/Km, wurden über den Berufungswerber drei Geldstrafen in der Höhe von je 1.400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen, wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 Abs.2 BauV in Verbindung mit §§ 118 Abs.3 und 130 Abs.5 ASchG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O M Gesellschaft mbH, mit Sitz in, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 VStG 1991) - festgestellt am 24.10.2002 durch ein Arbeitsinspektionsorgan des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten anlässlich einer Überprüfung der Baustelle 1230 Wien, des oben genannten Unternehmens - zu verantworten hat, dass folgende Übertretungen von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen begangen wurden:

Bei der am 24.10.2002 durchgeführten Besichtigung der Baustelle in 1230 Wien, auf der die Arbeitnehmer E H, G H und S T der O M GesmbH, Dacharbeiten (Neuherstellung eines Hallendaches) durchgeführt haben, wurde folgender Mangel festgestellt:

Obwohl für die Arbeitnehmer bei den Arbeiten auf dem Dach Absturzgefahr (Dachneigung ca. 7°, Absturzhöhe ca. 8 m) von der nordseitigen Dachfläche der neu errichteten Werkstatthalle bestand, waren keine geeigneten Schutzeinrichtungen, Abgrenzungen oder Absturzsicherungen angebracht, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz keine Beweise aufgenommen hat und das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft ist. Trotz Bestreitens während des gesamten Verfahrens wurde kein schlüssiger Beweis aufgenommen. Tatsächlich wurden jedoch die Neuherstellung des Hallendaches ohne jede Schutzausrüstung gegen Absturz nicht durchgeführt, sondern haben die Arbeitnehmer dem Beschuldigten versichert, dass sie auch am 24.10.2002 auf der Baustelle in Wien alle notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen haben. Es bestehe kein Anlass für den Beschuldigten, an der Richtigkeit der von den Dienstnehmern getätigten Angaben zu zweifeln. Aus dem im Akt befindlichen Lichtbild ergibt sich nichts gegenteiliges und es können die Angaben der Dienstnehmer nicht widerlegt angesehen werden. Darüber hinaus wurde nicht ausreichende Tatkonkretisierung geltend gemacht, weil weder aus dem Bescheidspruch noch aus der Begründung eine konkretisierte Tatzeit hervorgeht, nämlich die konkrete Uhrzeit. Überdies sei die verhängte Strafe wesentlich zu streng und es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Dachdecker- und Spenglereiunternehmens einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist. Es wäre daher bei richtiger Würdigung und Gewichtung eine Geldstrafe von 600 Euro pro Arbeitnehmer ausreichend. Es wurde daher die Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.9.2004, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Es hat der Berufungswerber und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz für das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in Wien teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen Arbeitsinspektor Ing. W, H E und H G geladen und einvernommen.

4. Auf Grund des Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 24.10.2002 stellte der als Zeuge einvernommene Arbeitsinspektor auf der Baustelle in Wien, fest, dass drei namentlich angeführte Arbeitnehmer mit der Neuherstellung eines Hallendaches beschäftigt waren und keine geeigneten Schutzeinrichtungen, Abgrenzungen oder Absturzsicherungen angebracht waren und die Arbeitnehmer auch nicht angegurtet und angeseilt waren, obwohl die Arbeiten auf dem Dach mit einer Dachneigung von ca. 7° und einer Absturzhöhe von ca. 8 m an der nordseitigen Dachfläche bestand. Vom Arbeitsinspektor wurden auch Fotos angefertigt und zum Teil der Anzeige, zum Teil in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Daraus ist klar ersichtlich, dass als Aufstiegshilfe eine Hebebühne diente, das Hallendach zu 2/3 eingedeckt war und zu ca. 1/3 noch die Dacheindeckung mit Trapezblech zu erfolgen hatte. Zum Kontrollzeitpunkt waren die drei namentlich angeführten Arbeitnehmer mit dem Befestigen der Trapezbleche beschäftigt. Aus den Fotos ist weiters ersichtlich, dass die Arbeitnehmer nicht angeseilt waren und dass in keinem Bereich des Daches, so auch nicht in jenem Bereich, an dem die Arbeiten zum Kontrollzeitpunkt durchgeführt wurden, Schutzeinrichtungen, Abgrenzungen oder Absturzsicherungen angebracht waren.

Dieser aus den Fotos klar ersichtliche Sachverhalt wird auch durch die widerspruchsfreie und glaubwürdige Aussage des Arbeitsinspektors bestätigt und erwiesen. Die Arbeitnehmer wurden vom Arbeitsinspektor aufgefordert, die Dachfläche zu verlassen, und sie kamen dieser Aufforderung auch über die Benützung der Hebebühne nach. Die Arbeitnehmer notierten ihre Namen im Notizbuch des Arbeitsinspektors und gaben auch eine Telefonnummer der Firma O M GesmbH bekannt. Der Arbeitsinspektor führte auch glaubwürdig aus, dass er mit Frau M anschließend telefoniert hat und den Sachverhalt besprochen hat. Von ihr ging auch aus, dass die Arbeitnehmer die Baustelle sofort zu verlassen haben. Die Arbeitnehmer haben dann auch ihre Sachen auf der Baustelle zusammengepackt und sind mit dem Firmenbus weggefahren. Die Arbeitnehmer haben sich dem Arbeitsinspektor gegenüber als gleichberechtigt dargestellt und es hat sich keiner als Vorarbeiter bezeichnet.

Auch die einvernommenen Arbeitnehmer bestätigen das Montieren der Trapezbleche zum Kontrollzeitpunkt und dass sie als Aufstiegshilfe die Hebebühne verwendet haben. Wenn sie dagegen behaupten, dass sie angeseilt waren, so kann dies unter objektiver Würdigung der vorgelegten Fotos sowie auch der Aussage des Arbeitsinspektors nicht als erwiesen angenommen werden. Insbesondere konnten die Arbeitnehmer auch nicht erklären, warum auf sämtlichen Fotos angespannte Seile nicht zu erblicken sind. Weiters wurde von den weiteren Zeugen aber klar bestätigt, dass keine Schutzeinrichtungen wie Schutzgerüste montiert waren.

Zur Kenntnis über die erforderlichen Schutzeinrichtungen und allfällige Schulungen gab der Zeuge G an, dass er ca. seit 1999 bei der gegenständlichen Firma beschäftigt ist und dass Sicherheitsgurte und Sicherheitsseile immer im Bus vorhanden sind und auch verwendet werden. Gerüste oder Dachschutzblenden befinden sich im Lager der Firma und können vom Lager mitgenommen werden, wobei die Arbeitnehmer Zutritt zu diesem Lager haben. Der Arbeitnehmer dachte aber, dass im gegenständlichen Fall das Verwenden von Sicherheitsseilen ausreichend sei. Erst anlässlich der Kontrolle wurde er vom Arbeitsinspektor belehrt, dass ein Schutzgerüst zu montieren sei, was aber vom Arbeitnehmer so verstanden wurde, dass dieses Schutzgerüst nur an jener Stelle, wo gerade gearbeitet wird, zu befestigen sei. Erst bei einer weiteren Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat wurde dann erörtert, dass für das gesamte Dach - nämlich wo noch Arbeiten ausständig sind - ein Schutzgerüst erforderlich ist, und zwar vom Boden weg bis zum Dach. Auf Grund der ersten Kontrolle sind daher die Arbeitnehmer am Freitag nach Hause gefahren und am Montag haben sie dann vom Lager der Firma das erforderliche Gerüst mitgenommen. Der Beschuldigte war zu dieser Zeit in Deutschland und daher weder in der Firma noch auf der Baustelle anwesend. Weiters führte der Arbeitnehmer aus, dass auf der Baustelle die Arbeiten schon im Juli 2002 begonnen wurden, nämlich Fassadenarbeiten, und dann anschließend die Dacharbeiten durchgeführt wurden.

Diese Aussagen wurden auch vom einvernommenen Zeugen E bestätigt.

Auch steht als erwiesen fest, dass es zur gegenständlichen Baustelle keine Einschulung und Anweisungen hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen gab und auch eine Kontrolle der Sicherheitsvorkehrungen an der Baustelle durch den Beschuldigten nicht durchgeführt wurde.

Dies wird im Übrigen auch vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, zumal dieser angibt, dass er Subunternehmer der Firma S war und die Bauleitung von der Firma S ausgeführt wurde. Diese gab weitere Anweisungen an die Arbeitnehmer des Beschuldigten, wobei dieser beim weiteren Baufortschritt, also auch bei den Arbeiten auf dem Dach nicht an der Baustelle anwesend war. Auch gibt der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung an, dass die Arbeitnehmer E und G Facharbeiter sind und grundsätzlich über Sicherheitsvorkehrungen Bescheid wissen. Sie bestimmen je nach Baustelle, was verwendet wird, die Sicherheitsgurte sind immer im Firmenbus vorhanden. Der Beschuldigte bestätigte weiters, dass er die konkrete Baustelle nicht gesehen hat und auch keine konkreten Anordnungen für diese Baustelle gegeben hat.

Zu den persönlichen Verhältnissen gibt der Beschuldigte an, dass er keine einschlägigen Vorstrafen aufweist und schon zehn Jahre das Gewerbe ohne Strafen ausübt. Nach der zweiten Kontrolle wurde dann die Baustelle auch eingestellt und ein Gerüst mit enormen Kosten aufgestellt, was eine große Einbuße für den Beschuldigten darstellt. Er gibt Sorgepflichten für drei Kinder an, ist anteilsmäßiger Mitgesellschafter der O M GesmbH und benennt sein monatliches Einkommen mit ca. 2.000 Euro.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 161 BauV sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG zu bestrafen.

Gemäß § 87 Abs.2 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

Gemäß § 7 Abs.1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

5.2. Auf Grund des im Beweisverfahren erwiesenen Sachverhaltes waren Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen erforderlich und waren solche eindeutig nicht vorhanden. Es wurde daher der Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

Wenn hingegen das Anseilen bzw. Angurten eingewendet wird, so ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass dies allein nach der zitierten Verwaltungsvorschrift nicht genügt. Darüber hinaus konnte aber im Grunde der vorhandenen Beweismittel (Fotos und Zeugenaussagen) nicht von der Verwendung von Sicherheitsseilen ausgegangen werden.

Der Beschuldigte hat die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen (je Arbeitnehmer) stellen Ungehorsamsdelikte dar, welche schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen werden, wobei Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Im Sinne der Bestimmungen des ASchG sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Dieser Pflicht ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. So führt der Berufungswerber selbst aus, dass er die Baustelle nicht kennt und keine Anordnungen konkret für die Baustelle getroffen hat. Auch zeigt die Verteidigung der Arbeitnehmer anlässlich der Kontrolle, dass sie nicht ausreichend geschult sind und daher nicht wussten, dass ein Schutzgerüst bzw. technische Schutzeinrichtungen zu montieren sind. Es konnte daher der Berufungswerber den Nachweis nicht erbringen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es genügt nämlich nicht, um sich der Verantwortung zu entziehen, dass eine taugliche Person mit den Arbeiten betraut wird, sondern es bedarf vielmehr auch des Beweises, dass für eine geeignete Kontrolle Sorge getragen wurde. Die Einvernahme der Arbeitnehmer hat aber gezeigt, dass weder konkrete Anweisungen noch konkrete Schulungen durchgeführt wurden, noch dass die Baustelle und die Einrichtung der Schutzvorkehrungen kontrolliert wurde und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen beaufsichtigt wurde. Es konnte daher der Berufungswerber sich nicht entlasten und war daher von fahrlässiger Begehung auszugehen.

Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen, wobei unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung durch den Oö. Verwaltungssenat die verletzte Rechtsvorschrift zu berichtigen war.

Dem Einwand der nicht ausreichend konkretisierten Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH (Zl. 93/02/0163 vom 24.11.1993) die Angabe einer Uhrzeit nicht erforderlich ist. Es wird nämlich der Beschuldigte nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt und besteht auch nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung. Vielmehr ist mit dem gegenständlichen Tatvorwurf das unrechtmäßige Verhalten am gesamten genannten Tag abgegolten.

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gerade die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Auf diesen Umstand hat sowohl das anzeigende Arbeitsinspektorat als auch die belangte Behörde hingewiesen. Die belangte Behörde ist gemäß § 19 Abs.2 VStG weiters zu Recht davon ausgegangen, dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht gilt, allerdings auch keine rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu werten waren. Weiters sind bei der Strafbemessung durchschnittliche Einkommensverhältnisse, nämlich ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro, und die Sorgepflichten für drei Kinder der Strafbemessung zu Grunde zu legen. Diese persönlichen Verhältnisse kamen erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hervor und waren daher nunmehr bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen waren auch die Firmenanteile des Beschuldigten. Dem Berufungswerber ist zugute zu halten, dass er trotz seiner langjährigen Tätigkeit noch keine einschlägigen Vorstrafen aufweist. Es kann daher mit der Verhängung einer Geldstrafe von 1.000 Euro für jeden Arbeitnehmer im Grunde der erstmaligen Begehung der Tat das Auslangen gefunden werden. Diese Strafe ist aber angemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst und auch im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht überhöht. Sie ist erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und auch um andere Personen vor einer Tatbegehung abzuschrecken.

Entsprechend § 16 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend herabzusetzen. Gemäß § 65 VStG war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht festzusetzen, weil die Berufung hinsichtlich der Strafbemessung Erfolg hatte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt


Beschlagwortung:
Kontrollsystem

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 31.03.2006, Zl.: 2004/02/0367-5

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