Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280762/5/Wim/Bn

Linz, 31.10.2005

 

 

 

VwSen-280762/5/Wim/Bn Linz, am 31. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn A K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. N L, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juli 2004, Ge96-5-2003 wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben und aus Anlass der Berufung der erstinstanzliche Bescheid im Spruch wie folgt abgeändert, so dass er lautet:

 

"Sie sind als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gem. § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin "F" F GmbH mit Sitz in T dafür verantwortlich, dass auf der Baustelle Einkaufszentrum W in S, am 9. 12. 2002, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, die Arbeitnehmer der o.a. Gesellschaft B X und M M bei einer Absturzhöhe von ca. 10,00 m mit dem Aufkleben von Vollwärmeschutztafeln beschäftigt wurden, wobei sich

  1. ein Arbeitnehmer auf einem Bockgerüst ohne Wehren befand und,
  2. der andere Arbeitnehmer auf einem ca. 2,4 m breiten und leicht nach außen geneigtem Vordach stand, welches mit Dachpappe bedeckt war und wo durch Vereisung erhöhte Rutsch- und Absturzgefahr bestand,

ohne dass die Arbeitnehmer angeseilt waren und ohne dass geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden waren, obwohl gemäß § 7 Abs.1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) bei Absturzgefahr (gem. § 7 Abs. 2 Ziff. 4 BauV liegt Absturzgefahr bei Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe vor) Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10), wie Fanggerüste oder Auffangnetze, anzubringen sind.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 130 Abs.5 Ziff. 1 i.V.m. § 118 Abs.3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F. sowie i.V.m. § 7 Abs.1, Abs.2 Ziff. 4 sowie §§ 8, 9 und 10 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß § 130 Abs.5 Einleitung ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu 1. und zu 2. eine Geldstraße von jeweils 300 Euro im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 10 Stunden, verhängt.

 

Weiters haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 10 % der verhängten Strafe, das sind jeweils 30 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich somit auf

 

660 Euro."

 

II. Zum Verfahren des Oö. Verwaltungssenates ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. In dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber der im nunmehrigen Spruch angeführten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt. Lediglich eine Aufteilung in zwei gesonderte Tatvorwürfe für beide Arbeitnehmer ist nicht erfolgt. Überdies wurde eine Gesamtgeldstrafe von 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von 70 Euro verhängt.
  2.  

  3. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, das Straferkenntnis zur Gänze angefochten und als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und im einzelnen ausgeführt:

 

"1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Mit Beweisantrag vom 9.9.2003 hat Herr A K beantragt, Herrn H L als Zeugen zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass der Beschuldigte seinen Dienstnehmern die ausdrückliche Anweisung gab, mit dem zweiten Bauabschnitt erst dann zu beginnen, wenn das Gerüst des ersten Bauabschnittes ordnungsgemäß umgestellt und geprüft worden ist.

 

Die Behörde hat diesem Beweisantrag jedoch nicht entsprochen, obwohl die Einvernahme des Herrn H L geeignet gewesen wäre, den Beschuldigten vom Vorwurf, er habe gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, zu entlasten.

 

Die Erstbehörde ging in ihrem Straferkenntnis sohin von einem unzulänglich ermittelten und unvollständigen Sachverhalt aus und wird das Straferkenntnis schon aus diesem Grunde aufzuheben sein.

 

  1. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

 

Die Rechtsansicht der Behörde, wonach der Beschuldigte als verantwortlicher Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Kontrolle der tatsächlichen Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht nachgekommen sei, ist verfehlt.

 

Der diesbezügliche Verweis auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Erteilung von Weisungen nicht ausreiche, ist insofern irreführend, als dabei bloß allgemeine Weisungen (und Schulungen) gemeint sind.

 

Im gegenständlichen Fall beruft sich der Beschuldigte jedoch nicht nur darauf, seine Mitarbeiter in den Schutzvorschriften stets ausreichend geschult und unterwiesen zu haben, sondern vor allem darauf, dass er gerade im speziellen Fall eine Einzelanweisung erteilt hat, die den Missstand verhindern sollte, der infolge Nichtbeachtung der Weisung eingetreten ist.

Mit diesem Aspekt des Beschuldigtenvorbringens hat sich die Behörde erst gar nicht befasst, sondern schon aus dem - unbestrittenen - Vorliegen des objektiven Sachverhaltes darauf geschlossen, dass der Beschuldigte "offensichtlich" seiner Kontrollpflicht als Arbeitgeber nicht nachtgekommen sei, ohne auf die entlastenden Beweisergebnisse des Vorbringens des Beschuldigten näher einzugehen.

 

Der Vorwurf, der Beschuldigte habe an diesem Tage (9. 12. 2002) die Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen nicht vorgenommen, geht fehl.

Wie sich aus dem Vorbringen des Beschuldigten aber auch aus den Zeugeneinvernahmen ergibt - und wie dies auch der beantragte Zeuge L bestätigt hätte - musste der Beschuldigte gar nicht damit rechnen, dass seine Dienstnehmer auf der Baustelle W in S einen neuen Fassadenteil in Arbeit nehmen. Er konnte vielmehr darauf vertrauen, dass zunächst die Fertigstellung des ursprünglichen in Arbeit befindlichen Fassadenteiles gemeldet und dann erst mit der Neuaufstellung und Überprüfung eines Gerüstes begonnen wird.

Dazu passt auch die Aussage des Zeugen B, wonach die Arbeit auf dem unvorschriftsmäßigem Bockgerüst nur deshalb begonnen worden sei, weil noch zwei Kübel Fassadenkleber übrig geblieben wären, die der Zeuge nicht wegwerfen wollte.

 

Aus den Angaben der einvernommenen Zeugen, ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte ausreichende Maßnahmen in Form einer Einzelanordnung gegeben hat, die ihn mit gutem Grund erwarten ließen, dass seine Dienstnehmer die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes einhalten.

 

Letztlich wird die Strafbemessung insofern angefochten, als der Umstand, dass gegen den zweiten Geschäftsführer der "F" F GmbH bereits Verwaltungsstrafen vorlägen als strafbemessungsrelevant eingeschätzt wurde und damit argumentiert wurde, dass sich schon aus diesem Umstand die fahrlässige Handlungsweise des Beschuldigten ergäbe.

Weiters wurde übersehen, dass der Beschuldigte bislang keine einschlägigen Vorstrafen aufweist, was genauso einen Milderungsgrund darstellt wie die Tatsache, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine nachteiligen Folgen nach sich zog."

 

Es wurde der Berufungsantrag gestellt. Die Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.

 

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezugshabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.2. Das Arbeitsinspektorat Linz hat im Rahmen des Parteiengehörs um Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ersucht.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteinsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

3.4. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Am 9. 12. 2002 waren die Arbeitnehmer B X und M M der "F" F GmbH auf der Baustelle Einkaufszentrum W in S in einer Absturzhöhe von ca. 10,00 m mit dem Aufkleben von Vollwärmeschutztafeln beschäftigt, wobei sich ein Arbeitnehmer auf einem Bockgerüst ohne Wehren befand und der andere Arbeitnehmer auf einem ca. 2,4 m breiten und leicht nach außen geneigten Vordach stand, welches mit Dachpappe bedeckt war und wo durch Vereisung erhöhte Rutsch- und Absturzgefahr bestand, ohne dass die Arbeitnehmer angeseilt waren und ohne dass geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden waren.

 

Vom Beschuldigten wurden an diesem Tag keine Kontrolle des Gerüsts bzw. der Arbeiten vorgenommen. Es bestand jedoch die Anweisung erst nach Umstellen des Gerüsts die entsprechenden Arbeiten fortzusetzen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates sowie auch aus den Einvernahmen der beiden genannten Arbeitnehmer und den Aussagen des Beschuldigten. Er wurde überdies im Verfahren vom Beschuldigten nicht bestritten.

 

3.5. Vom Beschuldigten wurde kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Aus dem Akt war zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, zumal der objektive Sachverhalt auch in der Berufung nicht bestritten wurde.

 

Auch die Einvernahme des weiteren Zeugen H L erübrigte sich, da der Unabhängige Verwaltungssenat das Bestehen der Anweisung mit dem zweiten Bauabschnitt erst dann zu beginnen, wenn das Gerüst des ersten Bauabschnittes ordnungsgemäß umgestellt und geprüft worden ist, als gegeben erachtet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber wie folgt erwogen:

 

4.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

§ 7 der Bauarbeiterschutzverordnung normiert:

 

(1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

 

(2) Absturzgefahr liegt vor:

  1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
  2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen über Gewässern oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann,
  3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
  4. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als
    2,00 m Absturzhöhe.

 

(3) Müssen zur Durchführung von Bauarbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, dass diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnehmen getroffen werden.

 

(4)Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.

 

4.2. Der objektive Verstoß gegen die o.a. Arbeitnehmervorschriften wurde im Verfahren nicht in Abrede gestellt. Da die Vollwärmeschutzarbeiten erst zu einem Teil erledigt waren und somit noch längere Zeit in Anspruch genommen haben, lag auch kein Fall des § 7 Abs. 4 BauV vor.

 

4.3. Der Beschuldigte hat die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber ein entsprechendes effizientes Kontroll-, Überwachungs- und Sanktionssystem einzurichten, um Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verhindern.

 

Wie sich aus den Schilderungen des Berufungswerbers selbst ergibt, hat er zwar die Anweisung gegeben, die Arbeiten erst nach Umstellung des Gerüstes fortzusetzen. Er hat diese Anweisung jedoch am Tag der Kontrolle durch den Arbeitsinspektor nicht überprüft und hat bereits nach seinen Ausführungen an die Nichtbefolgung der Weisung keine unmittelbaren Sanktionsdrohungen geknüpft. Entgegen den Berufungsausführungen genügen auch nach der ständigen Judikatur des VwGH konkrete Einzelanweisungen nicht für einen Entfall der Strafbarkeit. Dies gilt auch für eine Betrauung einer anderen Person mit der Aufsicht.

Insbesondere durfte der Berufungswerber sich nicht darauf verlassen, dass die Arbeitnehmer in jedem Fall diesen Weisungen nachkommen, vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass ja wie bereits ausgeführt, keine Sanktionsdrohungen bestanden haben.

 

Weil für das Verschulden gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt (hiezu kann auf die Begründung des Erstbescheides im Detail verwiesen werden) muss sich der Berufungswerber diese Verstöße gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften auch zurechnen lassen und hat diese zu verantworten.

 

4.4. Da der Verstoß gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften durch zwei Arbeitnehmer erfolgt ist, war im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe 2002/02/0037 vom 26.7.2002), die Tat auf zwei Delikte entsprechend der nunmehrigen Spruchänderung aufzuteilen. Da die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen ist und die Verstöße offenkundig waren sowie durch Lichtbildmaterial dokumentiert sind, bedurfte es keiner näheren Zuordnung der Verstöße zum jeweiligen Arbeitnehmer.

 

4.5. Bei der Strafbemessung ist die Erstbehörde davon ausgegangen, dass keine straferschwerenden und strafmildernden Gründe gefunden werden konnten. Dies entspricht nicht der Aktenlage, wonach der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Erhebungen verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten war, sodass in Anbetracht dieses Milderungsgrundes eine Herabsetzung der nunmehrigen Einzelstrafen so wie im Spruch vorgenommen zu erfolgen hatte.

 

Dass die Taten in diesem Fall keine nachteiligen Folgen hatten, darf nicht als strafmildernd gewertet werden, da es bei derartigen Übertretungen, die als bloße Ungehorsamsdelikte gestaltet sind, nicht auf das Eintreten eines bestimmten Erfolges ankommt.

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Situation des zweiten Geschäftsführers kann für das nunmehrige Strafverfahren rechtlich keine Relevanz haben und es können daraus, nicht, wie von der Erstbehörde unzutreffend angenommen, irgendwelche Schlussfolgerungen gezogen werden.

 

Eine weitere Herabsetzung war in Anbetracht der enormen Absturzhöhe von mehr als 10 Metern und dem damit verbundenen Gefährdungspotential für die Arbeitnehmer ausgeschlossen, zumal sich die nunmehr verhängten Einzelstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen und nur mehr in etwa das Doppelte der vorgesehenen Mindeststrafe ausmachen.

 

Ebenso kamen eine außerordentliche Strafmilderung oder ein Absehen von der Strafe bei den gegebenen Umständen keinesfalls in Betracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

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