Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280768/2/Ga/An

Linz, 19.11.2004

 

 

 VwSen-280768/2/Ga/An Linz, am 19. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des N F in L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Mai 2004 , 101-6/3-95-330157096, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis in beiden Fakten mit der Feststellung, dass es von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Das bezeichnete Straferkenntnis vom 27. Mai 2004 konnte dem Berufungswerber infolge einer Änderung seiner Abgabestelle erst am 4. September 2004 zugestellt werden. Er wurde der Übertretung des AZG in zwei Fällen schuldig gesprochen. Näherhin wurde ihm vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "L GmbH.", Sitz in W, H, verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in ihrer in L, H, gelegenen Betriebsstätte einen namentlich genannten Arbeitnehmer an bestimmten Tagen im August und September des Jahres 2002 unter Verletzung der Vorschriften über 1. die höchstzulässige Tagesarbeitszeit und 2. die höchstzulässige Wochenarbeitszeit, je für das Gastgewerbe, beschäftigt habe. Die Übermaßzeiten zu 1. und 2. wurden im Schuldspruch gemäß dem festgestellten Ausmaß aufgelistet und zugeordnet. Über den Berufungswerber wurden Geldstrafen (Faktum 1.: 250 Euro; Faktum 2.: 500 Euro) kostenpflichtig verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt).
Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen, die Aufhebung mit dem Einwand nicht gegebener Verantwortlichkeit beantragenden Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Aus dem Strafakt ist ein - zu keinen Zweifeln anlassgebender - Firmenbuchauszug, Stichtag 31. Jänner 2003, zu der unter FN 37809 b eingetragenen "L Gesellschaft m.b.H." (im angefochtenen Straferkenntnis ungenau als "L GmbH" angeführt) ersichtlich. Daraus geht klar hervor, dass die in Rede stehende, vorliegend als Arbeitgeberin involvierte Gesellschaft zur Tatzeit ihren Sitz (nicht in L, sondern) in W mit der im Schuldspruch korrekt angeführten Geschäftsanschrift "F, W", hatte und der Berufungswerber zur Tatzeit selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen ist. Irgendeine Einschränkung seiner organschaftlichen Vertretungsbefugnis auf eine Niederlassung (in L oder anderswo) geht aus dem Firmenbuchauszug nicht hervor.
Auf Grund dieser Sachlage ist der Einwand des Berufungswerbers, er sei mit Wirkung vom 18. April 2003 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der involvierten Gesellschaft ausgeschieden, zu seiner Entlastung nicht geeignet. Die belangte Behörde hat, in rechtsirriger Annahme ihrer Zuständigkeit (siehe unten), die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers im Grunde des § 9 Abs.1 VStG zutreffend angenommen. Dass er laut einem der Berufung in Kopie angeschlossenen Notariatsakt im Innenverhältnis zu einer anderen Gesellschaft (mit ähnlich lautendem Firmenwortlaut, Sitz gleichfalls in W) für frühere Verbindlichkeiten der von ihm bis dahin vertretenen Gesellschaft völlig klag- und schadlos zu halten sei, ist für seine verwaltungsstrafrechtliche Haftung im Berufungsfall unbeachtlich. Im Übrigen blieb die objektive Tatseite zu beiden Fakten unbekämpft.
 
Dennoch war aus Anlass der Berufung das (wie aus der Zustellverfügung und aus dem Verfahrensakt insgesamt geschlossen werden muss: rechtswidrig dem Arbeitsinspektorat als Organpartei nicht zugestellte) Straferkenntnis aufzuheben, weil der belangten Behörde in diesem Fall die örtliche Zuständigkeit fehlte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei in Filialen (weitere Betriebsstätten) gegliederten Unternehmen im Falle von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz Tatort nicht die betreffende Filiale, sondern der Sitz der Unternehmensleitung. Das gilt nicht, wenn für den Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs.2 VStG bestellt wurde, dann nämlich liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern Tatort ist in diesem Fall der jeweilige Filialbetrieb. Vorliegend wurde der Berufungswerber nicht als verantwortlicher Beauftragter für die im Spruch angeführte Betriebsstätte in L belangt, sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer des im Spruch bezeichneten Unternehmens mit dem in W gelegenen Unternehmenssitz. Damit kam es für die Frage der örtlich zuständigen Strafbehörde auf den Ort, in welchem der hier in Rede stehende Filialbetrieb gelegen ist, nicht an. Weder ist der Berufungswerber als Filialleiter belangt worden, noch findet sich im Verfahrensakt ein Hinweis, dass seine organschaftliche Anordnungsbefugnis auf die Filiale in L räumlich eingeschränkt gewesen wäre oder nur von dort (hinsichtlich der dort ua. nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften beschäftigten Arbeitnehmer) auszuüben gewesen wäre.
Im Ergebnis steht mit W jener Ort, von dem aus der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften auch durch die in der L Filiale beschäftigten Arbeitnehmer verantwortlich hätte handeln sollen, fest. Örtlich zuständige Strafbehörde war daher im Berufungsfall nicht der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, sondern der Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien.
 
Wenngleich die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Berufungswerber nicht releviert worden ist, war dieser Aufhebungsgrund vom Tribunal dennoch aufzugreifen. Gemäß ständiger Judikatur ist diesfalls die materielle Einstellungswirkung mit der Aufhebung des Straferkenntnisses jedoch nicht verbunden. Die Beantwortung der Frage, ob dieses Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen oder einzustellen sein wird, obliegt der sachlich und örtlich zuständigen Strafbehörde.
Mit der Aufhebung entfällt von Gesetzes wegen auch der von der unzuständig gewesenen Strafbehörde vorgeschriebene Kostenbeitrag.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

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