Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280815/2/Wim/Sta

Linz, 31.03.2006

 

 

 

VwSen-280815/2/Wim/Sta Linz, am 31. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn W R, P, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Februar 2005, Zl. Ge96-140-2003, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt 120 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen im Einzelnen näher bezeichneter Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (Verstöße gegen Lenkzeit, Ruhezeit und Lenkpausen) gemäß § 28 Abs.1a AZG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, insgesamt eine Geldstrafe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG verpflichtet, insgesamt
60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Dagegen wurde von ihm fristgerecht Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass er als Geschäftsführer der R T GmbH immer danach getrachtet habe und trachte, alle im Transportgewerbe relevanten gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Im Falle des betroffenen Lenkers sei es immer schwierig gewesen, ihm seine Pflichten zu vermitteln. Mehrere mündliche und schriftliche Verwarnungen hätten nichts gefruchtet, sodass letztendlich das Dienstverhältnis fristlos beendet worden sei. Er sei darauf angewiesen, dass der Lenker die entsprechenden Fahr- und Ruhezeiten einhalte.

 

Er ersuchte um Straferlass, nicht zuletzt als Anerkennung seiner (unter anderem finanziellen) Anstrengungen zur Einführung entsprechender Kontrollmechanismen im Unternehmen. Der von ihm nunmehr eingesetzte Mitarbeiter koste ein monatliches Gehalt, wobei er ausdrücklich weisungsbefugt sei, um eine ausreichende Qualitätsverbesserung durchsetzen zu können.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.

 

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen, da im angefochtenen Bescheid für jeden einzelnen Spruchabschnitt eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine solche Verhandlung überdies nicht beantragt wurde. Weiters war die Angelegenheit bereits nach der Aktenlage entscheidungsreif.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, dass vom 6. bis 7.7.2003 durch den Lenker B S, der im Unternehmen beschäftigt war, bei dem der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert, die im Spruch der Erstbehörde näher konkretisierten Überschreitungen des Arbeitszeitgesetzes gesetzt wurden.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt. Er wurde auch durch den Berufungswerber im festgestellten Umfang nicht bestritten.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

4.1. Zu den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wird auf die umfassenden Ausführungen im erstbehördlichen Straferkenntnis verwiesen.

 

Selbst wenn der Lenker wirklich aus eigenem Antrieb die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht befolgt hat, ändert dies grundsätzlich nichts am objektiven strafbaren Verhalten.

 

Strittig ist lediglich das Verschulden des Berufungswerbers, insbesondere die Frage, ob ein ausreichendes Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des VwGH eingerichtet war.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte bei Ungehorsamsdelikten nach dem Arbeitszeitgesetz, wie dem gegenständlichen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war (siehe zB. VwGH vom 29.1.2004, Zl. 2003/11/0289). Er hat demnach initiativ alles was für seine Entlastung spricht darzulegen und unter Beweis zu stellen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet ist, im Sinne seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen.

Was die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften anlangt, so hat der Arbeitgeber (das Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG) ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz für die Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (das Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen von ihm im Einzelnen darzulegenden System ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.

 

Die bloße Information von Lenkern über die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes reicht nicht für die Einrichtung eines derartigen wirksamen Kontroll- und Sanktionssystem aus. So wurde vom Berufungswerber nicht im Einzelnen dargelegt, wie bis zur konkreten Übertretung im Einzelnen sein Kontrollsystem funktioniert hat. Nur die Aussage jetzt bzw. in Zukunft und somit nach dem strafbaren Verhalten einen eigens dafür geschulten Mitarbeiter einzusetzen, ohne wiederum hier nähere Angaben über dessen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich zu machen, reicht in keinem Fall aus.

 

Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.2. Zur Strafbemessung ist grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen.

Bei einem Strafrahmen von 72 bis 1.815 Euro bewegen sich die verhängten Strafen für die einzelnen Delikte im Bereich von etwa 11 % der Höchststrafe. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte bisher keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes im Zeitpunkt der Tat aufgewiesen hat, sind die verhängten Strafen damit in Anbetracht der zum Teil doch massiven zeitlichen Überschreitungen keinesfalls zu hoch bemessen.

 

Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gemäß § 20 VStG oder gar ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG wegen geringfügigen Verschuldens und unbedeutenden Folgen der Übertretung kann nicht angenommen werden, da keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen im Verfahren hervorgekommen sind.

Nur der Umstand, dass der Lenker möglicherweise aus eigenen Motiven die entsprechenden Fahrzeiten getätigt hat, reicht für die Annahme eines derartig geringfügigen Verschuldens nicht aus, zumal ja Mängel im Kontroll- und Überwachungssystem festgestellt wurden, die dem Berufungswerber zuzurechnen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.3. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

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