Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280837/10/Wim/Pe/RSt

Linz, 28.06.2006

 

 

 

VwSen-280837/10/Wim/Pe/RSt Linz, am 28. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn M. P. vom 12.5.2005, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B. S., Mag. H. M., Mag. G. W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.3.2005, Ge96-31-2004/Ew, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8.5.2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 120 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG und zu 2) gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen zu 1) und 2) in der Höhe von je 300 Euro, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 36 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer und Arbeitgeber in Enns, Geschäftsanschrift 44 E., H., wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates L. aufgrund der Durchsicht der vorliegenden Schaublätter festgestellt und zur Anzeige gebracht wurde, bei der Beschäftigung des Lenkers E. W. mit dem Lenken des Sattelzugfahrzeuges (amt. Kennzeichen: S) und dem Sattelanhänger (amtl. Kennzeichen: L) auf der Fahrtstrecke E. - D. - A. (K.) folgende Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABI der EG vom 30.7.1986, Nr. L 206/36 (im Folgenden als EG-VO 3820 bezeichnet) zu verantworten:

 

1. Tatvorwurf - Lenkzeit:

Der Lenker E. W., beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb P. M., H., 44 E., mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges (Kennz.: S; L) im internationalen Straßenverkehr (innergemeinschaftliche Fahrten, Fahrtstrecke: E. - D. - A. (K.), das der Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurde vom Arbeitgeber laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen mit folgenden Lenkzeiten (Gesamtlenkzeiten zwischen zwei täglichen Ruhezeiten) eingesetzt:

28.12.2003, 20.00 Uhr - 30.12.2003, 10.40 Uhr 23 Std. 25 Min.

Dies stellt eine Übertretung des Artikels 6 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs dar, wonach die tägliche Lenkzeit an zwei Tagen pro Woche 10 Stunden, an den übrigen Tagen 9 Stunden nicht überschreiten darf.

 

2. Tatvorwurf - Ruhezeit:

Dem Lenker E. W., beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb P. M., H., 44 E., mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges (Kennz.: S; L) im internationalen Straßenverkehr (innergemeinschaftliche Fahrten, Fahrtstrecke: E. - D. - A. (K.), das der Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurde vom Arbeitgeber laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn nicht gewährt:

Arbeitsbeginn am 28.12.2003, 20.00 Uhr, Ende des 24-Stunden-Zeitraumes am 29.12.2003, 20.00 Uhr, innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 00 Std. 00 Min.

Tatsächliches Arbeitsende 30.12.2003, 10.40 Uhr, das ergibt, dass innerhalb eines Zeitraumes von 34 Std. und 40 Min. ab Arbeitsbeginn keine tägliche Ruhezeit gewährt wurde.

In diesem Zeitraum wurde er mit einer Lenkzeit von 23 Std. und 25 Min. beschäftigt und die längste Lenkunterbrechung betrug nur 4 Std. und 30 Min.

Dies stellt eine Übertretung des Artikels 8 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden, und zwar auf nicht weniger als 9 Stunden.

Hinweis:

Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs vor. Innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes wurden - außer der angeführten Ruhezeit - keine weiteren Ruhezeiten eingehalten.

Die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich - Verkehrsabteilung-Außenstelle Wels, vom 03.01.2004 mit den Tachographenscheiben des Lenkers E. W. wird als Beilage dem Straferkenntnis angeschlossen."

 

 

2. Dagegen hat der Bw durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbehörde aufgrund eines mangelhaften und unvollständigen Beweisverfahrens ein Dienstverhältnis zwischen dem Bw und dem betretenen Lenker festgestellt habe. Diese Feststellung ergebe sich aus der Aussage des Lenkers. Weiters gehe aus dieser Aussage lediglich hervor, dass zwischen dem Bw und dem Lenker angeblich ein "Entgelt" vereinbart worden sei und habe es die Erstbehörde unterlassen, eine Lohnbestätigung des Lenkers einzuholen, weshalb die vom Bw bestrittene "Entgeltlichkeit" nicht festgestellt werden könne.

 

Des Weiteren gehe die Erstbehörde von der unrichtigen Feststellung aus, dass der Bw einen Fahrauftrag erteilt habe und gegenüber dem Lenker weisungsberechtigt sei. Tatsächlich habe der Bw keinen solchen Auftrag erteilt, zumal die Eigeninitiative zum Freundschaftsdienst vom Lenker selbst ausging. Die Erstbehörde habe es unterlassen zu den weiteren zwingenden Indikatoren eines Arbeitsverhältnisses Nachforschungen anzustellen. Die gegenständliche Fahrt sei lediglich aufgrund der Freundschaft zwischen Bw und Lenker zustande gekommen und wollte der Lenker seinem Sohn das "Truckergewerbe" anschaulich machen. Zwischen dem Bw und dem Lenker sei kein Dienstvertrag abgeschlossen worden und habe der Lenker nicht in das Unternehmen des Bw eingegliedert sondern handelte es sich um einen Freundschaftsdienst gegenüber dem Bw.

Die Ausstellung eines "Urlaubsscheines" habe lediglich dazu gedient, festzuhalten, dass der Lenker bis zum Fahrtantritt keine AZG-relevanten Dienstzeiten konsumiert habe. Der Lenker habe am 20.12.2003 seinen Urlaub aus dem Dienstverhältnis mit der V. angetreten und sollte dies mit dem Urlaubsschein dokumentiert werden.

Weiters werde vorgebracht, dass der Fahrauftrag zeitlich so ausgelegt war, dass der Lenker in keiner Weise unter terminlichen Druck gestanden habe.

Die von der Erstbehörde angeführten Kontrollmechanismen würden auf hauptberufliche Lenker abzielen und nicht bloß auf Gelegenheitsfahrer. Der Bw habe den Lenker darauf hingewiesen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, da bei gesetzwidrigen Handlungen eine neuerliche Tourübernahme durch den Lenker ausgeschlossen sei. Die Erstbehörde hätte feststellen müssen, dass es sich beim Unternehmen des Bw um ein Kleinunternehmen handelt und der Bw durch die zeitlich großzügige Planung der Tour sowie die gewissenhafte Belehrung des Lenkers sämtliche ihm zumutbaren Maßnahmen zur Einhaltung des AZG getroffen habe.

 

Da das Verschulden des Bw jedenfalls als gering anzusehen ist, sei mit einer Ermahnung gemäß § 21 VStG vorzugehen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird ausgeführt, dass es die Erstbehörde unterlassen habe, die Unbescholtenheit des Bw im Hinblick auf Übertretungen des AZG als strafmildernd zu berücksichtigen und auch kein schwerer Grad des Verschuldens vorliege

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.5.2006, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilgenommen haben. Weiters wurde Herr E. W. zeugenschaftlich einvernommen.

 

3.2. Für den unabhängigen Verwaltungssenat gilt der von der Erstbehörde angenommene Sachverhalt als erwiesen.

 

3.3. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, vor allem auch aus den Aussagen des Zeugen E. W..

So hat dieser unter anderem angegeben, dass er sich in etwa einen Tag vor Antritt der Tour mit dem Bw noch einmal getroffen hat und die gesamte Fahrt durchbesprochen hat und ihm dabei insbesondere auch gesagt wurde, welche Papiere im LKW sind und wo sich der Schlüssel für den LKW befindet. Weiters hat er angegeben, dass er nach der Abladung selbst betreffend die Retourfracht angerufen hat bzw. von Herrn P. angerufen wurde. Er sei dann nach D. gefahren und habe die Retourladung aufgenommen und dann die Rückfahrt nach L. angetreten. Er sei von Herrn P. nicht mehr gesondert über die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bei der Übergabe der Papiere bzw. des Fahrzeuges informiert worden. Die Vorschriften seien ihm im Grunde bekannt. Es sei mit Herrn P. vereinbart worden dass er einen Aufwandsersatz für den Transport in der Form bekomme, dass er die vorgelegten Rechnungen zB für Mittagessen, für Getränke und für Zigaretten und dergleichen von ihm ersetzt bekomme. Es sei der einzige selbständige Transport gewesen, den er für den Bw durchgeführt habe.

 

Die Aussagen des Zeugen W. waren als glaubwürdig einzustufen und decken sich im Wesentlichen mit seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren. In seiner Ersteinvernahme am 30. Dezember 2003 offenbar unmittelbar nach der Betretung sagte er abweichend dazu aus, dass er ab und zu für die Firma P. fahre und er die Tour gemacht habe, um sich etwas zusätzlich Geld zu verdienen, da seine Tochter eine schwere Epilepsie habe und die Medikamente sehr teuer sein und von der Krankenkasse nur teilweise bezahlt werden.

 

Grundsätzlich geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Aussage direkt bei der Betretung in der Regel die höhere Glaubwürdigkeit zukommt. Die aufgezeigten Widersprüche sind jedoch für die rechtliche Qualifikation und die Beurteilung der Strafbarkeit des Bws nicht von Relevanz. Dazu kann im Näheren auf die rechtliche Beurteilung verwiesen werden.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zu den rechtlichen Grundlagen in materieller Hinsicht als auch bezüglich der Strafbemessung kann auf das erstinstanzliche Straferkenntnis verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.

 

Die maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten ergeben sich aus den vorhandenen Fahrtenschreiberblättern und wurden vom Bw auch nicht beschritten.

 

In Abrede wird vom Bw jedoch gestellt, dass der Lenker als Arbeitnehmer agiert habe. Auch dazu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Erkenntnisses auf Seite 5 verwiesen werden, in der des Näheren auf das Arbeitsverhältnis eingegangen wird. Wie dort ausgeführt, entsteht gemäß § 1151 ABGB ein Dienstvertrag, wenn jemand sich für eine gewisse Zeit zur Dienstleitung für einen anderen verpflichtet. Maßgebliches Kriterium ist die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber.

 

Dazu hat sich im Berufungsverfahren, wie schon auch im Erstverfahren, aus den Aussagen des Zeugen E. W. gezeigt, dass ein derartiges Abhängigkeits- und Weisungsverhältnis sehr wohl anzunehmen ist. So hat er den Fahrtauftrag vom Bw erhalten. Es wurde ihm auch das Fahrziel und die Abladestellen vorgegeben. Zusätzlich wurde er dann telefonisch noch davon verständigt, wo er Rückladung aufzunehmen habe.

Überdies wurde die Arbeitsleistung ausschließlich mit den Arbeitsmitteln des Bws erbracht.

Weiters wurde vom Zeugen auch zugestanden, dass er für seine Arbeitsleistungen zumindest den Ersatz seiner Auslagen für Speisen, Getränke, Zigaretten und dergleichen erhalten hat. Gegen Vorlage der Rechnungen wurde ihm der entsprechende Betrag vom Bw erstattet. Bereits dies reicht dafür aus das auch Entgeltlichkeit anzunehmen ist, die überdies gemäß § 1152 ABGB auch gesetzlich vermutet wird, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist. Die genaue Höhe der Gegenleistung und ob damit mehr als die Auslagen ersetzt wurden, ist für die rechtliche Qualifikation nicht weiter relevant.

 

Es ist daher eindeutig von der Arbeitnehmereigenschaft des Lenkers im Verhältnis zum Bw auszugehen. Unbeachtlich ist es dabei, ob dies der einzige Transport war den der Lenker für den Bw durchgeführt hat oder nicht.

 

Wie auch bereits die Erstbehörde festgestellt hat, ist somit der objektive Tatbestand der Übertretungen als erfüllt anzusehen.

 

4.2. Zur subjektiven Tatseite kann ebenfalls wiederum auf die zutreffende Begründung der Erstbehörde verwiesen werden. Ebenfalls wieder aus den Aussagen des Zeugen W. ergibt sich, dass er explizit über Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht aufgeklärt wurde. Überdies hat es der Bw offensichtlich auch unterlassen bei der Kontaktaufnahme hinsichtlich der Rückladung auch darauf hinzuweisen. Es liegt somit bereits deshalb ein mangelndes Kontrollsystem vor, dass dem Bw anzulasten ist. Das heißt er hat die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.3. Auch bei der Bemessung der Strafe hat die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Unbescholtenheit liegt angesichts der bestehenden Vorstrafen des Beschuldigten nicht vor. Einschlägige Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes scheinen zwar im Verwaltungsstrafregister nicht auf jedoch eine Überschreitung der Lenkzeit nach KFG. Der Beschuldigte hat somit gegen den Schutzzweck den auch das Arbeitszeitgesetz verfolgt, nämlich die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Sicherheit des Straßenverkehrs als Lenker selbst schon verstoßen.

Selbst bei Annahme eines Milderungsgrundes wegen Fehlens einschlägiger Bestrafungen stehen dem gegenüber die massiven Überschreitungen hinsichtlich Lenk- und Ruhezeit.

Die verhängte Strafhöhe von jeweils 300 Euro stellen bei einem Strafrahmen von 72 - 1.815 Euro jeweils nur ca. 16,5 % der Höchststrafe dar, bewegen sich daher im unteren Bereich und sind angesichts der massiven Überschreitungen keinesfalls als zu hoch angesetzt anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.4. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

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