Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280844/9/Kof/RSt

Linz, 08.06.2006

 

 

 

VwSen-280844/9/Kof/RSt Linz, am 8. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JK vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. MK gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9.6.2005, Ge96-47-2004 wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe............................................................................1.000,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ........................................100,00 Euro

1.100,00 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 60 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H....bau GmbH iSd Bestimmungen des § 9 VStG 1991 zu verantworten, dass wie im Zuge einer Überprüfung der von Obgenannter betriebenen Baustelle "Reihenhausanlage N." in L. am 02. August 2004 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, die H....bau GmbH mehrere Arbeitnehmer (z.B. Herrn B. N.) auf der 2. Etage eines Stahlrohrgerüstes (Absturzhöhe ca. 4 m) mit Spachtelarbeiten beschäftigt hat, ohne dass dieses Stahlrohrgerüst an der Schmalseite mit den entsprechenden Wehren (Brust-, Mittel- und Fußwehr) abgesichert war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 58 Abs. 3 erster Satz i.V.m. § 8 Abs. 1 Ziffer 2 der Bauarbeiterschutzverordnung BGBl.Nr. 340/1994 i.d.F. BGBl. II Nr. 164/2000

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

Gemäß

2.000,00 Euro

5 Tage

§ 130 Abs. 5 Ziff. 1 i.V.m. § 118 Abs. 3 ASchG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher 2.200,00 Euro.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.6.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 7.6.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

Der Bw sowie der Vertreter der belangten Behörde sind zu dieser Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz ist - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

Gemäß § 51f Abs.2 VStG ist die Durchführung der Verhandlung aber auch für jene Fälle vorgesehen, in denen eine Partei - im vorliegenden Fall: Arbeitsinspektorat Linz - trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

Dies hindert nach der genannten Gesetzesstelle weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses;

VwGH vom 20.4.2004, 2003/02/0291; vom 3.9.2003, 2001/03/0178.

Bei dieser mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Strafrahmen beträgt gem. § 130 Abs.5 Z1 ASchG von 145 Euro bis 7.260 Euro.

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - im gegenständlichen Fall: ca. 1.000 Euro netto/Monat, kein Vermögen, Sorgepflicht für Ehegattin und zwei Kinder - sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Bw mehrere Verwaltungsvorstrafen - allerdings keine einschlägigen - vorgemerkt.

Es liegen daher weder erschwerende, noch mildernde Umstände vor.

Die belangte Behörde hat - in einem anderen Verfahren - mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 9.11.2004, Ge96-53-2004 über den Bw wegen einer gleichartigen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt.

Tatzeit dieser Übertretung war der 16.9.2004 - diese liegt nach dem Zeitpunkt der gegenständlichen Übertretung (= 2.8.2004) und kann dadurch nicht als erschwerender Umstand gewertet werden.

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar - analog dem zitierten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9.11.2004, Ge96-53-2004 - die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 100 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

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