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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280848/15/Kl/Pe

Linz, 30.11.2005

 

 

 

VwSen-280848/15/Kl/Pe Linz, am 30. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R M, Dr. J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4.7.2005, Ge96-52-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.8.2005 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, das sind insgesamt 60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4.7.2005, Ge96-52-2004, wurd über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 1 Z3 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) iVm § 39 Abs.1 und § 130 Abs.1 Z16 ASchG verhängt, weil er Obmann und somit gemäß § 9VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L S registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in ist und es als solcher zu verantworten hat, dass am 5.8.2004 in der Werkstätte in E, ein Arbeitsmittel, nämlich ein Druckgerät (Druckbehälter mit 750 l bzw. 10 bar) verwendet worden ist, ohne dass die für das Gerät erforderliche periodisch wiederkehrende Überprüfung durchgeführt worden ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde die Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu die tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Strafe bzw. eine Ermahnung nach § 21 VStG. Begründend wurde ausgeführt, dass weder in der AM-VO noch im ASchG geregelt ist, auf welche Art und Weise, wie oft und durch wen Kontrollen, Untersuchungen und Überprüfungen eines Druckbehälters wie er in der Werkstätte in E in Verwendung steht, durchzuführen sind. Derartige Vorschriften werden im Spruch des Straferkenntnisses nicht angeführt. Es wird entgegengehalten, dass das gegenständliche Druckgerät regelmäßig durch eine geeignete fachkundige Person, nämlich den Werkstättenleiter Alfred Beham kontrolliert wird. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies nicht ausreichend ist. Aus dem Umstand, dass bei den Überprüfungen am 4.9.2003 bzw. am 5.8.2004 kein Prüfbuch vorgelegt werden konnte, kann keinesfalls geschlossen werden, dass der Druckbehälter nicht regelmäßig überprüft worden ist. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die Behörde zur Feststellung gelangt, dass seit ca. 1995 die erforderliche periodische wiederkehrende Überprüfung nicht erfolgt ist. Es ist zwar richtig, dass eine Bestätigung des TÜF nicht vorgelegt werden konnte, allerdings wurde vom TÜF Linz Auskunft erteilt, dass Druckbehälter mit 750 l und 10 bar keine Prüfpflichten auslösen. Darüber hinaus liege kein Verschulden vor, zumal sogar die Behörde nicht in der Lage ist eine Bestimmung anzuführen, wie, wie oft und durch wen Kontrollen und Überprüfungen von Druckbehältern durchzuführen sind. Die Unkenntnis ist daher unverschuldet. Ansonsten hätte die Behörde entsprechend § 21 VStG vorgehen müssen. Im Übrigen hätte die Behörde mit Zusammenziehung der parallelen Verwaltungsstrafverfahren vorgehen müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.8.2005, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde und das zuständige Arbeitsinspektorat geladen wurden. Der Rechtsvertreter und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels sind zur mündlichen erschienen. Weiters wurden die Zeugen AI DI H M und DI W H geladen und einvernommen. Die beantragten Zeugen DI A H, Geschäftsführer, und A B, Werksstättenleiter, wurden vom Berufungswerber ausdrücklich im Berufungsverfahren zurückgezogen. DI H konnte auch wegen Krankheit nicht einvernommen werden.

Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Arbeitsinspektor DI M gab in seiner Einvernahme an, dass er wegen Umbenennungen sich einen Überblick über die einzelnen L verschaffen wollte und daher auch jene von E, G, Oberösterreich Mitte und K sowie die L S besichtigte. Dabei stellte er fest, dass mit Ausnahme von S bei sämtlichen anderen L die Aufzeichnungen und Überprüfungen in Ordnung waren. Hinsichtlich der L S hat es schon in den Vorjahren Kontrollen und Aufforderungen des Arbeitsinspektorates gegeben. Zu dem in der Werkstätte E vorgefundenen Druckgerät führte der Zeuge aus, dass es sich dabei um einen Druckluftbehälter handelt, der zu überprüfen ist. Daneben befindet sich auch ein Kompressor. Verwendung findet dieses Druckgerät z.B. bei hydraulischen Hebebühnen. Der Zeuge hat eine Druckbehälterbescheinigung verlangt, es konnte aber keine vorgewiesen werden. Von den Arbeitnehmern dieser Werkstätte wurde schon bei einer Kontrolle im Jahr 2003 nach einem Prüfbuch gesucht und wurde keines gefunden. Auch im Jahr 2004 konnte nichts vorgewiesen werden und wurde daher Anzeige erstattet. Die wiederkehrende Überprüfung für Druckgeräte wird in der AM-VO vorgeschrieben. Die konkrete Überprüfung ist dann nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen, hier ist das Kesselgesetz und die Druckgeräteüberwachungsverordnung anzuwenden. Die AM-VO regelt lediglich, dass ein Gerät, das nicht überprüft ist, nicht verwendet werden darf. Das angezeigte Gerät hingegen stand in Verwendung. Herr A B ist Werkstättenleiter der Werkstätte E. Eine Überprüfung des Druckgerätes kann dieser nicht durchführen, weil er nicht dazu befugt ist.

Weiters ist der Anzeige des Arbeitsinspektorates Wels vom 24.8.2004 zu entnehmen, dass die Druckluftanlage bei der Kontrolle am 5.8.2004 verwendet wurde, obwohl der Druckbehälter keiner wiederkehrenden periodischen Überprüfung unterzogen wurde, zumal kein Prüfbuch für die Druckbehälterbescheinigung vorgelegt werden konnte. Auch ist der Anzeige eine Kopie eines Aufforderungsschreibens vom 15.9.2003, welches im Grunde einer Kontrolle vom 4.9.2003 erging, angeschlossen, in welchem unter Punkt 2 ebenfalls für den Druckbehälter mit 750 l und 10 bar eine periodisch wiederkehrende Überprüfung gefordert und die Vorlage von Aufzeichnungen (Prüfbuch) über das Prüfergebnis binnen acht Wochen gefordert wurde. Dabei wurde auch hingewiesen, dass über das Prüfergebnis Aufzeichnungen (Prüfbuch) im Betrieb aufzulegen sind.

Auch in der schriftlichen Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 17.12.2004, Punkt 4, weist dieses daraufhin, dass sowohl bei der Überprüfung am 4.9.2003 als auch am 5.8.2004 vom Werkstättenleiter Herrn B auch nach intensiver Suche der Prüfbescheinigung (unter Mithilfe eines Kollegen in der Werkstätten-Annahme und Büro) kein Prüfbuch vorgelegt werden konnte. Herr B erklärte daraufhin, dass bei der Übersiedlung in die neue Werkstätte das Prüfbuch wahrscheinlich verloren gegangen sei und auch seither keine Überprüfung durch einen Prüfberechtigten durchgeführt wurde. Dies heißt, dass seit ca. 1995 keine Überprüfung des Druckbehälters durchgeführt wurde. Überprüfungspflichtig sind Druckbehälter, deren Produkt aus Rauminhalt x Betriebsdruck größer als 3.000 ist. Der gegenständliche Druckbehälter hat 750 l und 10 bar.

Auch in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 18.3.2005 gibt dieses unter Punkt 5 bekannt, dass ein Protokoll über die durchgeführte Druckbehälterüberprüfung noch nicht vorgelegt wurde.

Da keine Nachweise über eine wiederkehrende Überprüfung des Druckgerätes vorgelegt wurden und auch sonst keine Beweismittel für das Vorliegen einer periodischen Überprüfung benannt und vorgelegt wurden, war vom Fehlen einer Überprüfung auszugehen. Insbesondere wurde vom Berufungswerber im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat schriftlich am 12.8.2005 bekannt gegeben, dass der Werkstättenleiter A B zum Thema Überprüfung des Druckgerätes keine Angaben machen kann. Aus diesem Grunde wurde auch die Zeugeneinvernahme zurückgezogen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 39 Abs.1 Z1 und Z3 ASchG hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel und die Prüfung von Arbeitsmitteln zu regeln.

 

Darüber hinaus regelt § 37 Abs.7 ASchG bereits, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden dürfen, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden.

 

Gemäß § 2 Abs.1 AM-VO sind Arbeitsmittel alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, usw.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Z3 AM-VO dürfen Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen).

 

Darüber hinaus regelt § 8 Abs.3 AM-VO für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln, dass nur Personen nach § 7 Abs.3 oder nach § 7 Abs.4 herangezogen werden dürfen, nämlich Ziviltechniker, zugelassene Prüfstellen, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen oder technische Büros.

 

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass ein Druckgerät bzw. Druckbehälter mit 750 l Inhalt und 10 bar vorgefunden wurde, welcher zum Kontrollzeitpunkt in Verwendung stand. Für diesen Druckbehälter konnte keine periodische bzw. wiederkehrende Überprüfung durch Prüfprotokolle bzw. Prüfbücher nachgewiesen werden. Vielmehr wurde von den Arbeitnehmern zu erkennen gegeben, dass es keine wiederkehrende Überprüfung gegeben hat. Es wurde daher der Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 Z3 AM-VO iVm § 39 Abs.1 und 130 Abs.1 Z16 ASchG erfüllt.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber die Pflicht zur wiederkehrenden Überprüfung für Druckbehälter bestreitet, so ist ihm schon § 6 Abs.1 Z3 AM-VO entgegenzuhalten, welcher von einer wiederkehrenden Überprüfung bei Druckbehältern ausgeht. Dass die näheren Regelungen über die wiederkehrende Überprüfung in der AM-VO nicht enthalten sind, erklärt sich dadurch, dass es hinsichtlich der Dampfkessel und Druckbehälter Spezialvorschriften gibt, die die wiederkehrenden Überprüfungen konkret regeln, nämlich § 15 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992 idgF, sowie die Druckgeräteüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr.420/2004 (insbesondere §§ 4, 5 und 28 ff). Jedenfalls aber regelt schon § 16 Kesselgesetz, dass der Betreiber eines Druckgerätes eine Kesselprüfstelle mit der Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nachweislich schriftlich zu beauftragten hat. Weiters hat gemäß § 19 Kesselgesetz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Prüfungen und der Überwachungen sowie über das Ausmaß der Revisionsfristen zu erlassen.

 

Es hätte daher der Berufungswerber als Betreiber des Druckbehälters sich über die Notwendigkeit einer wiederkehrenden Überprüfung Kenntnis verschaffen müssen und dann die entsprechenden Prüfungen einleiten müssen. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Kesselgesetz. Die Pflicht als Arbeitgeber hingegen, dass solche Arbeitsmittel nur nach erfolgter Überprüfung verwendet werden dürfen, ergibt sich aus dem ASchG iVm der Arbeitsmittelverordnung.

Es waren daher die konkreten Bestimmungen über die Überprüfungspflichten nicht in den Spruch aufzunehmen.

 

Der Berufungswerber als Obmann der L S reg. Gen.m.b.H. hat die Tat auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Es ist ihm im Übrigen auch Verschulden vorzuwerfen. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Insbesondere kann die von ihm geltend gemachte Rechtsunkenntnis ihn nicht entschuldigen. Sowohl als Betreiber des Druckbehälters als auch als Arbeitgeber eines solchen Arbeitsmittels wäre es seine Pflicht gewesen, sich über die entsprechenden Bestimmungen zu erkundigen. Dass er Informationen eingeholt hätte, wird vom Berufungswerber aber nicht einmal behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt. Es ist ihm daher ein Verschulden an der Unkenntnis anzulasten. Darüber hinaus hat der Berufungswerber aber auch keine anderen Beweise für seine Entlastung angeboten. Vielmehr bringt er im Berufungsverfahren zum Ausdruck, dass der Werkstättenleiter Alfred Beham keine Angaben über die Überprüfung des Druckgerätes machen kann. Dieser wäre auch für eine wiederkehrende Überprüfung nach den vorzitierten Bestimmungen nicht geeignet.

 

5.2. Zur Strafbemessung hat die belangte Behörde bereits ausreichend auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Sie hat insbesondere auf den Schutzzweck der Norm hingewiesen und dass durch die fehlende Überprüfung genau diesem Schutzzweck entgegengehandelt wird, nämlich, dass eine Schädigung und Gefährdung der Arbeitnehmer in Kauf genommen wird. Auch hat sie keine Erschwerungs- und Milderungsgründe vorgefunden und die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt. Es ist daher nicht festzustellen, dass sie von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Auch hat der Berufungswerber keine mildernden Umstände oder Umstände einer geänderten Strafbemessung vorgebracht. Hingegen sind geringfügiges Verschulden nicht gegeben, da das Tatverhalten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels einer der Voraussetzungen nach § 21 VStG war daher von einer Strafe nicht abzusehen. Auch ist kein Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen, sodass auch keine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG in Betracht zu ziehen war. Die verhängte Strafe ist im Übrigen tat- und schuldangemessen und auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht überhöht, sondern vielmehr im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens gelegen. Es war daher auch die Strafe zu bestätigen.

 

5.3. Da jede Verwaltungsübertretung ein gesondertes Delikt bildet, für das eine gesonderte Strafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen ist, ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ein gesondertes Straferkenntnis erlässt.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Verwendung von Arbeitsmitteln, wiederkehrende Überprüfung, Kontrollsystem, keine unverschuldete Unkenntnis

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