Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280853/7/Kof/Sp

Linz, 13.06.2006

 

 

 

VwSen-280853/7/Kof/Sp Linz, am 13. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn WA vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JH gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Juni 2005, Ge96-102-2004 wegen Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafen auf
1. 350 Euro, 2. 175 Euro und 3. 175 Euro und die
Ersatzfreiheitsstrafen auf
1. 24 Stunden, 2. 12 Stunden und 3. 12 Stunden
herabgesetzt werden.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe (350 + 175 + 175 =) ............................................700,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ........................................70,00 Euro

770,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (24 + 12 + 12 =) ..............48 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 VStG der Firma E.M. GmbH mit Sitz und Geschäftsanschrift in T., folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

Am 28. Oktober 2004 wurde durch den Arbeitsinspektor des AI Linz, Herrn DI A. H. auf der Baustelle R. in T. des oa Montageunternehmens eine Unfallerhebung durchgeführt. Anlass zu dieser Erhebung war der Unfall des Arbeitnehmers D. R., geb....., der sich am 28.10.2004 um etwa 08.30 Uhr ereignet hat. Anlässlich dieser Unfallerhebung wurden folgende Mängel bzw. Übertretungen der BauV festgestellt:

Am 28.10.2004 wurden von einem AN der Firma E. M. GmbH auf einem freistehenden, nicht verankerten Metallgerüst in einer Höhe von ca. 3,5 m Montagearbeiten durchgeführt, wobei das Gerüst folgende Mängel aufwies:

  1. Das Standgerüst war weder freistehend standsicher aufgestellt, noch an dem einzurüstenden Objekt sicher verankert.
  2. Die kleinste Breite des Metallgerüstes betrug 80 cm.

    Dies stellt eine Übertretung des § 55 Abs.1 1.Satz iVm § 65 Abs.5 Z3 BauV dar,

    wonach bei freistehend standsicher aufgestellten, nicht verankerten Gerüsten

    in geschlossenen Räumen die kleinste Aufstandsbreite mindestens 1,50 m

    betragen muss.

  3. Die in ca. 3,5 m aufgebrachte Gerüstlage war längsseitig nicht mir Wehren gemäß § 8 BauV versehen.
  4. Dies stellt eine Übertretung des § 58 Abs.3 1.Satz iVm § 8 Abs.1 Z2 BauV dar,

    wonach Gerüstlagen mit Brust-, Mittel- und Fußwehen versehen sein müssen.

    Im gegenständlichen Fall war nur das Brustwehr vorhanden.

  5. Das Gerüst wurde bereits benützt, obwohl keine Prüfungen gemäß § 61 Abs.1 und 2 BauV durchgeführt wurden.

Dies stellt eine Übertretung des § 62 Abs.1 und 2 BauV dar, wonach Gerüste

erst nach den Prüfungen gemäß § 61 Abs.1 und 2 BauV und Beseitigung der

bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel benützt werden dürfen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

Zu 1.: § 55 Abs.1 erster Satz BauV iVm § 65 Abs.5 Z3 BauV

Zu 2.: § 58 Abs.3 erster Satz BauV iVm § 8 Abs.1 Z2 BauV

Zu 3.: § 62 Abs.1 und 2 BauV iVm § 61 Abs.1 und 2 BauV

(jeweils) iVm § 130 Abs.5 Z1 ASchG iVm § 118 Abs.3 ASchG

 

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. 1.000 Euro

2 Tage

§ 130 Abs.5 Z1 ASchG

2. 500 Euro

1 Tag

§ 130 Abs.5 Z1 ASchG

3. 500 Euro

1 Tag

§ 130 Abs.5 Z1 ASchG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

200 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafen

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet.)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/........) beträgt daher 2.200 Euro.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12.7.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 12. Juni 2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter (Substitut), ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt; siehe Niederschrift über diese mündliche Verhandlung.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist ausführen:

 

Im vorliegenden Fall ereignete sich ein Arbeitsunfall, wobei Herr R.D. auf einem Standgerüst - in einer Höhe von ca. 3,5m - eine näher bezeichnete Arbeit verrichtete und samt diesem Standgerüst umgestürzt ist.

 

Unfallkausal war offensichtlich die mangelnde Breite - 80 cm anstelle der vorgeschriebenen mindestens 150 cm - nicht jedoch die fehlenden Mittel- und Fußwehren sowie die nicht durchgeführte Überprüfung des Gerüstes.

 

 

 

Der verunfallte Arbeitnehmer, Herr R.D. hat die ihm vom Bw am 25.3.2004 und 27.3.2004 (= ca. sieben Monate vor diesem Unfall) nachweislich zur Kenntnis gebrachten Arbeitssicherheitsmaßnahmen nicht beachtet.

 

Gemäß § 130 Abs.5 1.Satz ASchG beträgt die Geldstrafe von 145 bis 7260 Euro.

 

Der Bw ist bislang unbescholten, was als mildernder Umstand zu werten ist.

 

Sowohl die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen umfangreichen Unterlagen, als auch die bereits erwähnte verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sprechen dafür, dass der Bw ein umfangreiches, detailliertes und offenkundig weitgehend funktionsfähiges Kontrollsystem eingerichtet hat.

 

Dieses Kontrollsystem hat lediglich "eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern" nicht verhindern können; siehe dazu VwGH vom 20.4.2004, 2003/02/0243 - RS 3.

Beim Bw liegt somit nur leichte Fahrlässigkeit vor.

 

Betreffend Pkt. 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 350 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

vgl. zur Strafhöhe auch VwGH vom 30.1.2004, 2003/02/0259 .

 

Hinsichtlich Punkt 2. und Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist festzustellen, dass

offenkundig nicht unfallkausal waren.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, eine Geldstrafe von jeweils 175 Euro (diese liegt nur geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe von 145 Euro) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Stunden festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

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