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VwSen-280859/2/Kl/Pe

Linz, 17.05.2006

 

 

 

VwSen-280859/2/Kl/Pe Linz, am 17. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der L S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22.8.2005, Ge96-104-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22.8.2005, Ge96-104-2005,, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z14 ASchG iVm § 13 Abs.1 Z3 AStV verhängt, weil sie als Arbeitgeberin, wie bei einer Besichtigung am 28.4.2005 ihrer Arbeitsstätte, Bäckerei und Cafe in, vom Arbeitsinspektor W H festgestellt, eine Bestimmung der Arbeitsstättenverordnung, AStV, nicht eingehalten hat. Daraus ergibt sich nachstehender Sachverhalt/Tatvorwurf: Sie als Arbeitgeberin hat die Lüftungsanlage des Cafebereiches in der Arbeitsstätte in, nicht jährlich, zumindest nicht in den letzten 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen lassen. Dies stellt eine Übertretung des § 13 Abs.1 Z3 AStV dar, wonach Lüftungsanlagen mindestens einmal jährlich, jedoch längstens in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht mündlich Berufung eingebracht und dargelegt, dass in der Gaststube nur eine Aushilfskraft beschäftigt sei, die auch in der angrenzenden Bäckerei im Verkaufsraum arbeite. Die Lüftungsanlage im Cafebereich sei keine Lüftungsanlage im eigentlichen Sinn, weil sie nur die Luft im Lokal an acht verschiedenen Stellen absaugt und über Dach ausbläst. Eine mechanische Ansaugung jedoch erfolge nicht. Die Zuluft komme durch einen Kanal von außen in das Innere des Lokales und wird nicht mechanisch angesaugt. Aufgrund der Einfachheit der Ausführung der Absauganlage und der langjährigen Tätigkeit als Betriebsinhaber und Betriebsleiter könne ihr Ehegatte daher als fachkundige Person angesehen werden, die die Überprüfung der Anlage selbst vornehmen könne. Die Firma, die die Anlage installiert habe, habe eine Einweisung über die Funktion dieser Anlage vorgenommen. Darüber hinaus werde in einigen Monaten eine neue Anlage mit einer mechanischen Ansaugung installiert, bei der auch die Frischluft vorgewärmt wird und diese neue Anlage wird dann jedes Jahr überprüft werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde sowie der Sachverhalt unstrittig feststeht und ausreichend vorliegt, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 52e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aufgrund der Anzeige des AI Linz vom 17.5.2005 sowie auch der Stellungnahme des anzeigenden AI vom 8.6.2005, welche auch der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht wurde, sowie auch aufgrund der Rechtfertigungen der Berufungswerberin durch ihren Ehegatten anlässlich einer Niederschrift am 15.6.2005 und den Ausführungen in der Berufung, steht fest, dass am 28.4.2005 im Betrieb der Berufungswerberin, nämlich in Bäckerei und Cafe in, im Cafebereich eine Lüftungsanlage nicht vorhanden war, welche jährlich, zumindest in den letzten 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft war. Im Einspruch gegen die Strafverfügung führt der Ehegatte der Berufungswerberin aus, das er zweimal im Jahr und zwar im Frühjahr und im Herbst, die Lüftungsanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfe, wobei er die Lüftungsanlage auf die Stufe eins schalte und ein Blatt Papier hinhalte und dann beobachte, dass durch die Ansaugung das Papier Richtung Ansaugöffnung gepresst wird. Dies habe ihm ein Lüftungstechniker gezeigt. Andere Maßnahmen treffe er nicht. Alle drei bis vier Monate werde der Filter gewechselt. Die Überprüfungen und der Filterwechsel werden von ihm nicht protokolliert. Er glaube, dass er aufgrund der jahrelangen Erfahrung als Inhaber bzw. Angehöriger eines Gastronomiebetriebes, wo eine Lüftungsanlage installiert ist, ein qualifizierter Betriebsangehöriger sei.

 

Dazu führte das anzeigende AI unter Hinweis auf § 13 Abs.2 AStG aus, dass als qualifizierte Betriebsangehörige bzw. geeignete fachkundige Personen zur Überprüfung von Lüftungsanlagen nur solche Personen betrachtet werden können, die über eine entsprechende Ausbildung, Qualifikation sowie umfassende Erfahrungen betreffend die lüftungstechnischen Grundsätze und den Lüftungsanlagenbau verfügen. Dies wäre durch den Gatten der Berufungswerberin nachzuweisen.

 

Ein entsprechender Nachweis oder eine diesbezügliche Stellungnahme wurde von der Berufungswerberin bzw. ihrem Ehegatten nicht abgegeben.

 

Hingegen wird auch in der Berufung zugegeben, dass eine über das Vorbringen des Ehegatten hinausgehende Überprüfung der Lüftungsanlage nicht erfolge, weil dies aufgrund der Einfachheit der Ausführung der Absauganlage nicht für erforderlich erachtet werde, zumal nur die Luft im Lokal abgesaugt und über Dach ausgeblasen werde, eine mechanische Ansaugung der Zuluft nicht erfolge. Auch wurde wie schon im erstbehördlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Ehegatte als Betriebsinhaber und Betriebsleiter langjährige Erfahrung habe und daher als sachkundige Person angesehen werde.

 

Es ist daher der Sachverhalt, dass eine Überprüfung durch eine fachkundige Person nicht erfolgte, weder von der Berufungswerberin bestritten noch ergeben sich Anhaltspunkte für Zweifel am vorliegenden Sachverhalt. Es kann daher der spruchgemäß vorgeworfene Sachverhalt der Entscheidung als erwiesen zugrunde gelegt werden. Weitere Erhebungen waren nicht erforderlich und stellte auch die Berufungswerberin keinen Beweisantrag.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.1 Z3 Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, sind Klima- oder Lüftungsanlagen mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z14 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt.

 

Gemäß § 13 Abs.4 AStV sind Prüfungen gemäß Abs.1 bis 3 von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z.B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, ZiviltechnikerInnen, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.

 

Gemäß § 13 Abs.5 AStV sind über die Prüfungen nach Abs.1 bis 3 Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

 

5.2. Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes, nämlich dass eine jährliche Überprüfung, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten, der Lüftungsanlage durch eine geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Person nicht vorgenommen wurde und über diese Aufzeichnungen nicht vorliegen, ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

 

Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin bzw. ihres Ehegatten reicht es hingegen nicht aus, dass Filter gelegentlich gewechselt werden oder die Absaugleistung durch das Vorhalten eines Blattes geprüft wird. Im Sinne des § 13 Abs.4 AStV hat eine Überprüfung "nach den Regeln der Technik" zu erfolgen, die über die vorgenannten Maßnahmen hinausgeht. Dazu ist aber eine entsprechende Fachkunde erforderlich, wie sie z.B. ein befugter Gewerbetreibender, eine akkreditierte Überwachungsstelle udgl. hat. Wird hingegen ein qualifizierter Betriebsangehöriger namhaft gemacht, so hat dieser auch über entsprechende Kenntnisse zu verfügen und diese auch nachzuweisen. Es führt daher das anzeigende AI zu Recht aus, dass eine entsprechende Ausbildung und Qualifikation über die lüftungstechnischen Grundsätze und den Lüftungsanlagenbau vorhanden sein müssen, wobei diese Erfahrungen über die der eigenen Anlage hinausgehen müssen. Es sind daher allgemeine Kenntnisse über den Lüftungsanlagenbau erforderlich, die weit über die eingeschränkten Erfahrungen betreffend die eigene Anlage hinausgehen. Solche Kenntnisse wurden von der Berufungswerberin bzw. ihrem Ehegatten weder behauptet noch unter Beweis gestellt, obwohl diesbezüglich schon bereits von der Erstbehörde Gelegenheit eingeräumt wurde und aufgefordert wurde. Auch in der Berufung wurden keine entsprechende Ausbildung und Kenntnisse durch Zeugnisse nachgewiesen.

 

Auch das Vorbringen, dass in nächster Zeit eine neue Anlage mit einer mechanischen Ansaugung installiert werde, kann das bisherige Verhalten nicht rechtfertigen, sodass von einer rechtswidrigen Vorgehensweise der Berufungswerberin auszugehen war.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist auch vom Verschulden, nämlich fahrlässiger Begehung der Berufungswerberin auszugehen, zumal es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei welchem von Fahrlässigkeit auszugehen ist, sofern die Berufungswerberin nicht glaubhaft macht, dass ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden anzulasten ist. Ein entsprechender Entlastungsnachweis wurde von der Berufungswerberin nicht angetreten und nicht erbracht.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist von einem Einkommen von 1.500 Euro ausgegangen. Erschwerende und mildernde Umstände wurden nicht berücksichtigt.

 

Da die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, kann die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen bezeichnet werden. Sie ist auch im Hinblick auf das zugrunde gelegte Einkommen der Berufungswerberin nicht überhöht. Auch hat die Berufungswerberin keine Umstände in der Berufung vorgebracht, die eine Strafmilderung bewirken könnten. Auch traten sonst keine strafmildernden Umstände hervor. Es hat daher die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht und war daher auch die Strafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 60 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Lüftungsanlage, Überprüfung, fachkundige Person

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