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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280868/5/Kl/Pe

Linz, 10.07.2006

 

 

 

VwSen-280868/5/Kl/Pe Linz, am 10. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn Dr. R S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 12.9.2005, BZ-Pol-09025-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) (Faktum 1) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 44a, 45 Abs.1 Z2 und 3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 12.9.2005, BZ-Pol-09025-2005, wurde über den Berufungswerber zum Faktum 1 eine Geldstrafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 130 Abs.1 Z5, 4 Abs.1 Z3, 41 und 5 ASchG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma XL GmbH (Arbeitgeberin), folgenden - bei Erhebungen in der Arbeitsstätte T, am 15.4.2005 sowie in der L, am 12.5.2005 durch das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk, festgestellten Sachverhalt zu vertreten hat:

Der Arbeitnehmer H S führte am 13.4.2005 Imprägnierungsarbeiten mit einer Handpumpe mit dem Produkt Danguard Stoffschutz durch. Er hatte für diese Tätigkeit lediglich eine als persönliche Schutzausrüstung völlig ungeeignete Papiermaske zur Verfügung. Die Arbeiten wurden teilweise in der Lagerhalle, teilweise in einem Verschlag von etwa 7 x 5 x 2 m durchgeführt. Es war keine Absaugung vorhanden, um die Schadstoffe abzuführen. Darüber hinaus war die Belüftung der Arbeitsplätze, insbesondere im Verschlag nicht ausreichend.

Am 15.4.2005 waren zwei Arbeitnehmer mit der Durchführung von Imprägnierarbeiten beauftragt. Es standen auch für diese Arbeiten keine geeigneten Masken und keine geeigneten Räumlichkeiten oder Absaugungen zur Verfügung.

Laut Mitteilung des Krankenhauses Mistelbach musste der Arbeitnehmer H S aufgrund seiner o.a. Tätigkeit mit einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung am 14.4.2005 in das Krankenhaus eingeliefert werden. Überdies sind nach Angaben der Vergiftungszentrale bereits einige andere Vergiftungsfälle durch das Produkt Danguard bei der Firma XL GmbH aufgetreten.

Unterweisungen der Arbeitnehmer in Bezug auf die Gefährdung durch das Imprägnierungsmittel konnten nicht glaubhaft gemacht werden.

Danguard Stoffschutz ist laut Angaben im Sicherheitsdatenblatt als gesundheitsgefährlicher Arbeitsstoff anzusehen und musste dem Arbeitgeber insbesondere nach mit der Erkrankung von Herrn S vergleichbaren Zwischenfällen in anderen Arbeitsstätten der XL GmbH (z.B. im März 2005 in F, laut Mitteilung des Arbeitsinspektorates für den 15. Aufsichtsbezirk, Herr Dr. V) als gesundheitsgefährdend bekannt gewesen sein. Darüber hinaus ist aufgrund des Flammpunktes von 32,5° C bei Verwendung auch die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre anzunehmen (vgl. § 3 Abs.1 Z3 Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II 309/2004).

Nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die Einwirkungen von Fluor-Polymeren der Art, wie sie in Imprägnierungen und auch in Danguard Stoffschutz verwendet werden, akute toxische Reaktionen in der Lunge hervorrufen können wie Bronchospasmus, massive Schleimhautentzündungen bis zu Lungenödem mit allen folgen. Es ist daher eine unmittelbar drohende Gefahr für Leben und Gesundheit der mit ungeeigneter persönlicher Schutzausrüstung ohne Absaugung Imprägnierarbeiten durchführenden Arbeitnehmer anzunehmen. Eine natürliche Lüftung der Halle reicht keinesfalls aus, um die Gesundheitsgefahr zu beseitigen.

Auch in der Arbeitsstätte XL GmbH in L, der die gegenständliche Arbeitsstätte als Lager organisatorisch zugeordnet ist, wurde keine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Hinblick auf die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen beim Versprühen von Danguard Stoffschutz bzw. auf die Explosionsgefährlichkeit durchgeführt und war auch keine diesbezügliche Eintragung in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten vorhanden.

Somit liegt folgende Arbeitnehmerschutzverletzung vor:

  1. Es wurden die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren - insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Arbeitsstoffen - weder ermittelt noch beurteilt und auch die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung nicht schriftlich festgehalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente).

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, welche aufgrund eines Verbesserungsauftrages vom 14.11.2005 entsprechend verbessert wurde. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht bewiesen worden sei, dass die Erkrankung des Arbeitnehmers H S tatsächlich auf das beim Imprägnieren verwendete Produkt der Firma D zurückzuführen ist. Nach Erfahren dieses Vorfalles wurden die Imprägnierarbeiten in sämtlichen Lagern sofort gestoppt und bis dato auch nicht mehr aufgenommen. Aufgrund der von der Firma D der Firma XL GmbH vorgelegten Sicherheitsdatenblätter und Gutachten über die Verträglichkeit des gegenständlichen Mittels wurde den Angaben der Firma D natürlich Glauben geschenkt, zumal das Imprägniermittel lange Zeit verwendet wurde, ohne dass es irgendwelche Zwischenfälle gegeben hätte. Es wurde die Firma XL GmbH niemals darüber aufgeklärt und informiert, dass beim Imprägnieren gewisse Sicherheitsmaßnahmen gesetzt werden müssen, nur bestimmte Atemschutzgeräte verwendet werden dürfe, eine natürliche Lüftung der Halle nicht ausreicht etc. Das Imprägniermittel wurde als absolut unbedenklich und gefährlich verkauft, weshalb auch kein Eintrag in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente vorgenommen wurde.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. In einer Stellungnahme wurde die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt und dazu ausgeführt, dass die XL GmbH keinesfalls von sich aus die Einstellung der Imprägnierarbeiten angeordnet habe, zumal zum Zeitpunkt der Ersterhebung in T zwei Tage nach dem Vorfall betreffend H S weitere Imprägnierungsarbeiten geplant gewesen waren und bereits am 31.3.2005 der XL GmbH bekannt gewesen sei, dass im Lager V drei Leute, die in der Nähe der Danguard Imprägnierung waren, erkrankt sind.

 

4. Weil hinsichtlich des Faktums 1 nur eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des Oö. Verwaltungssenates gemäß § 51c VStG gegeben. Hinsichtlich der weiteren Fakten 2 bis 4 ist die Zuständigkeit einer Kammer gegeben und ergeht eine gesonderte Entscheidung.

 

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z5 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt.

 

Gemäß § 4 Abs.1 Z3 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist insbesondere unter anderem die Verwendung von Arbeitsstoffen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 5 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente).

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

 

Der gegenständliche Tatvorwurf entspricht diesen Anforderungen nicht.

 

Dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist zwar die Schilderung des gesamten Sachverhaltes zu entnehmen, allerdings ist eine konkrete Zuordnung des jeweiligen Tatverhaltens zu einer Verwaltungsübertretung nicht von vornherein möglich. Insbesondere ist dazu auszuführen, dass zwar aus dem letzten Absatz der Sachverhaltsdarstellung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht, dass keine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt wurde und auch keine diesbezüglich Eintragung in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemacht wurde, dies jedenfalls im Hinblick auf die Arbeitsstätte in L, ob dieser Sachverhalt auch für die weitere Arbeitsstätte T, gelten soll, lässt die Formulierung "auch" offen. Da indirekt insbesondere unter Bedachtnahme auf die Anzeige wohl insbesondere im Hinblick auf die gefährlichen Arbeiten in dem Lager T, eine Gefahrenerhebung durchgeführt werden soll, wäre eine diesbezügliche Anzeige wohl sinnvoller. Abgesehen von der Umschreibung der Örtlichkeit haftet aber der weiteren Sachverhaltsumschreibung jedenfalls der Mangel an, dass eine Tatzeitangabe fehlt. Allein aus dem Einleitungssatzes des Spruches "...Arbeitsstätte L, am 12.5.2005..." kann noch nicht unmittelbar eine Tatzeit herausgelesen werden. Wesentlich aber ist, dass in dem zitierten Tatvorwurf dem Beschuldigten zwei Übertretungen, welche jeweils gesondert strafbare Delikte darstellen, in einem vorgeworfen wurden, nämlich einerseits eine Übertretung des § 4 Abs.1 ASchG, dass bestehende Gefahren nicht ermittelt und beurteilt wurden, was eine Übertretung gemäß § 130 Abs.1 Z5 ASchG darstellt, und andererseits, dass die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung nicht schriftlich festgehalten wurden, was eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z7 ASchG darstellt. Ein solcher Tatvorwurf ist nicht eindeutig und daher rechtswidrig. Es ist aber dazu zu bemerken, dass die Missachtung der Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in sich auch beinhaltet, dass solche Ermittlungen auch nicht schriftlich aufgezeichnet wurden. Dies bedeutet, dass damit denknotwendig auch § 5 ASchG begangen wird. Es scheint diesfalls nur eine scheinbare Konkurrenz vorzuliegen.

 

Wenn hingegen die belangte Behörde eine Übertretung der Verpflichtung nach § 41 ASchG vorzuwerfen beabsichtigt, nämlich eine Zuwiderhandlung gegen die Pflicht des Arbeitgeber zur Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen, so stellt eine Übertretung dieser Verpflichtung eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z17 dar. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass es sich dabei um eine speziellere Bestimmung handelt, die im Rahmen der allgemeinen Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinn des § 4 ASchG dann besondere Bestimmungen hinsichtlich gefährlicher Arbeitsstoffe enthält.

 

Schon im Hinblick auf diesen Tatvorwurf war festzustellen, dass dem Berufungswerber ein eindeutiges Tatverhalten in der gesetzlich geregelten sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen wurde. Weil die Tat nicht einem bestimmten unter Strafe gestellten Verhalten zuordenbar ist, war daher im Sinn der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Konkretisierungsgebot gemäß § 44a VStG verletzt. Es war daher schon aus diesem Grunde das Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 1 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5.2. Die Bestrafung des Berufungswerbers zum Faktum 1 ist aber auch aus einem weiteren Grund rechtswidrig.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereich des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß der der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 5. Aufsichtsbezirk angeschlossenen Bestellungsurkunde wurde Herr W F für den räumlichen Bereich der Filiale L, Hauslager und den sachlichen Bereich Einhaltung der Aufgabenbeschreibung gemäß Beilage, insbesondere Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie des Arbeitsinspektionsgesetzes jeweils idgF bestellt und hat mit Zustimmungserklärung vom 15.9.2004 dieser Bestellung zugestimmt. Die Unterzeichung seitens des Auftraggeber erfolgte am 28.9.2004. Diese Bestellungsurkunde wurde dem Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk am 30.9.2004 übermittelt bzw. ist dort eingelangt.

 

Wie das Arbeitsinspektorat in seiner Anzeige ausführt, liegt lediglich eine Bestellung für die Arbeitsstätte L, mit ausdrücklichem Ausschluss des Lagers vor.

 

Im Grunde dieser Feststellungen liegt daher für L, die Bestellung des Herrn W F zum verantwortlichen Beauftragten vor und ist daher dieser, jedenfalls für Übertretungen diese Arbeitstätte betreffend, verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Es entfällt somit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers gemäß § 9 Abs.1 VStG. Es war daher das Straferkenntnis zu Faktum 1 auch in dieser Hinsicht aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

6. Weil die Berufung zu Faktum 1 Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

verantwortlicher Beauftragter, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung

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