Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280876/12/Kof/Sp

Linz, 01.06.2006

 

 

 

VwSen-280876/12/Kof/Sp Linz, am 1. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. EA vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.10.2005, Ge96-119-2004-Hw, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 1.6.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 350 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe ........................................................................350,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .....................................35,00 Euro

385,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 24 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin Baumeister Ing. A. Gesellschaft mbH mit Sitz in E., Geschäftanschrift..., zu vertreten, dass - wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Wien am 7.7.2004 anlässlich einer Besichtigung der Baustelle in 2201 Seyring, Johann Scheidergasse 1-4, festgestellt wurde - am 7.7.2004 Arbeitnehmer der oa Gesellschaft Bauarbeiten (Mauerungsarbeiten) bei der oa Baustelle durchgeführt haben, wobei die lotrechten Bewehrungsstäbe im Bereich der Gartenmauer (A-Bauernfeind-Gasse) nicht bügelförmig ausgebildet waren, sondern senkrecht nach oben standen und auch nicht abgedeckt waren, obwohl gemäß § 6 Abs.4 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) lotrechte Bewehrungsstäbe an ihrem oberen Ende bügelförmig, zB mit Haken, ausgebildet sein müssen (ist aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen der Bewehrungsstäbe, zu treffen).

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

§ 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 136/2001 iVm § 6 Abs.4 Bauarbeiter-schutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 425/2003.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 130 Abs.5 Einleitung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eine Geldstrafe von 700 Euro,

im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 10 % der Strafe, das sind 70 Euro,

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag entspricht somit 770 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15.11.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 1.6.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wien sowie der Zeuge, Herr L.L. teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung des Sachverhaltes hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgenommen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig -

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis noch berücksichtigte einschlägige Verwaltungs-Vorstrafe ist allerdings mittlerweile getilgt.

 

Der Bw ist dadurch unbescholten, was gemäß § 19 VStG als mildernder Umstand zu werten ist.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 350 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

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