Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280895/5/Wim/Pe/Sta

Linz, 26.04.2006

 

 

 

VwSen-280895/5/Wim/Pe/Sta Linz, am 26. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn KR L D, T, vom 22.12.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7.12.2005, VerkGe96-133-2005, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 28 Abs.1a Z4 AZG, 2) § 28 Abs.1a Z2 AZG und 3) § 28 Abs.1a Z6 AZG für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen in der Höhe von 1) und 2) je 700 Euro und zu 3) von 400 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 1) und 2) je 105 Stunden und 3) von 60 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet insgesamt 180 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und somit verantwortlicher Arbeitgeber der M S und L GmbH, wie bei der Durchsicht der dem Arbeitsinspektorat vorliegenden Unterlagen:

Mitteilung der Sicherheitsbehörden gemäß § 102 KFG vom Arbeitsinspektor R P festgestellt wurde, folgende Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 98/2001, und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABI. der EG vom 31.12.1985, Nr. L 370/1, in der Fassung der Berichtigung ABI. der EG vom 30.7.1986, Nr. L 206/36 (im Folgenden EG-VO 3820 bezeichnet), begangen:

 

Tatvorwurf - Lenkzeit:

Der Arbeitnehmer M C, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb M S- und L GmbH, S, B H, als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kennz.: ; ) im internationalen Straßenverkehr [(innergemeinschaftlich oder Fahrten von bzw. nach Drittländer), (Fahrtstrecke: Golling - Lüdenschid - Salzburg - Anhalteort (Kontrollort der B-1 Vöcklamarkt))] tätig, das der Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonne übersteigt, wurde laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen mit folgenden Lenkzeiten (Gesamtlenkzeiten zwischen zwei täglichen Ruhezeiten) beschäftigt:

von

bis

Lenkzeit

Datum

Uhrzeit

Datum

Uhrzeit

Std.

Min.

08.08.2005

20:05

11.08.2005

14:54

30

48

Dies stellt eine Übertretung des Artikels 6 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs dar, wonach die tägliche Lenkzeit an zwei Tagen pro Woche 10 Stunden, an den übrigen Tagen 9 Stunden nicht überschreiten darf,

 

Tatvorwurf - Ruhezeit:

Der Arbeitnehmer M C, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb M S- und L GmbH, S, B H, als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kennz.: ) im internationalen Straßenverkehr [(innergemeinschaftlich oder Fahrten von bzw. nach Drittländer), (Fahrtstrecke: Golling - Lüdenschid - Salzburg - Anhalteort (Kontrollort der B-1 Vöcklamarkt))] tätig, das der Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonne übersteigt, wurde laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn nicht gewährt:

Arbeitsbeginn bzw.

Beginn des 24 Std. Zeitraumes

Arbeitsende bzw.

Ende des 24 Std. Zeitraumes

Ruhezeit

Datum

Uhrzeit

Datum

Uhrzeit

Std.

Min.

08.08.2005

20:05

09.08.2005

20:05

0

20

Dies stellt eine Übertretung des Artikels 8 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden, und zwar auf nicht weniger als 9 Stunden.

Längste zusammenhängende Ruhezeit am 9.8.2005 von 04:00 Uhr bis 09:30 Uhr, das sind 5 Std. 30 Min.

Hinweis:

Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs vor. Innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes wurden - außer der angeführten Ruhezeit - keine weiteren Ruhezeiten eingehalten.

 

Tatvorwurf - Unterbrechung (Lenkpause)

Der Arbeitnehmer M C, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb M S- und L GmbH, S, B H, als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kennz.: ) im internationalen Straßenverkehr [(innergemeinschaftlich oder Fahrten von bzw. nach Drittländer), (Fahrtstrecke: Golling - Lüdenschid - Salzburg - Anhalteort (Kontrollort der B-1 Vöcklamarkt))] tätig, das der Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonne übersteigt, wurde laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen die vorgeschriebene Unterbrechung (Lenkpause) nach bzw. innerhalb einer Lenkzeit von 4,5 Stunden nicht gewährt:

von

bis

Lenkzeit

Lenkpause

Datum

Uhrzeit

Datum

Uhrzeit

Std.

Min.

Std.

Min.

08.08.2005

20:05

09.08.2005

01:28

5

09

0

15

09.08.2005

13:35

09.08.2005

19:43

5

26

0

17

Dies stellt eine Übertretung des Artikels 7 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung (Lenkpause) von 45 Minuten einzuhalten ist."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig mit Datum des Poststempels vom 23.12.2005 folgende Berufung eingebracht:

"Ich erhebe hiermit in offener Frist Berufung gegen das Straferkenntnis vom 07. Dezember 2005 dem Grunde und der Höhe nach.

Begründung:

Bezüglich einer ausführlichen Begründung ersuche ich mir höflichst eine angemessene Frist einzuräumen, da der Dienstnehmer M C, der genaueste Instruktionen betreffend seiner Fahrteinteilung hatte, aufgrund der Ortsabwesenheit bis 31.12.2005 nicht zum Sachverhalt befragt werden kann.

Ich erlaube mir sodann unaufgefordert eine ausführliche Begründung nachzureichen.

Hochachtungsvoll

eigenhändige Unterschrift"

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung, nach Ablauf der vom Bw eingeräumten Frist bis zum 31.12.2005 zur Vorlage eines begründeten Berufungsantrages, samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 22.2.2006 zur Entscheidung vorgelegt.

Zuvor hat sie den Bw noch mit Schreiben vom 27.12.2005 aufgefordert, seine Berufung bis spätestens 15.2.2006 ausführlich zu begründen.

 

3.2. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 14.3.2006 wurde der Bw auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Mängelbehebungsauftrages, die fehlende Berufungsbegründung bei sonstiger Zurückweisung des Rechtsmittels nachzureichen.

Mit Schreiben vom 1.4.2006 teilte der Bw mit, dass er sich seit einer Woche und noch eine weitere Woche fast täglich in Spitalsbehandlung befinde und er ersuche daher um eine neuerliche Fristerstreckung bis zum 15.4.2006, welche ihm vom Oö. Verwaltungssenat faktisch gewährt wurde.

 

Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde keine Berufungsergänzung vorgenommen.

 

3.3 Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben, da die Berufung zurückzuweisen war.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses weist ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die Berufung hat jedoch diese Mindestanforderung eines begründeten Berufungsantrages nicht enthalten, da lediglich vom Bw vorgebracht wurde, dass er die Begründung bis zum 31.12.2005 bzw. in der Folge bis 15.4.2006 nachreichen werde.

 

Da jedoch bis dato kein begründeter Berufungsantrag nachgereicht wurde und auch sonst keine weitere Reaktion des Bw erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

 

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