Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280922/2/Kl/Pe

Linz, 11.07.2006

 

 

 

VwSen-280922/2/Kl/Pe Linz, am 11. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. R S, vertreten durch W H T & P Rechtsanwälte OEG, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5.5.2006, Gz.: 0006726/2005, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu lauten hat:

"1) § 130 Abs.1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 23 Abs.4 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) und 2) § 130 Abs.1 Z16 ASchG iVm § 23 Abs.2 zweiter Satz AM-VO."

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 200 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5.5.2006, Gz.: 0006726/2005, wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen von je 500 Euro, zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 11 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG iVm 1) § 23 Abs.4 AM-VO und 2) § 23 Abs.2 zweiter Satz AM-VO verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Vorstandsmitglied der Ö W L B AG (Sitz Linz), welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Ö M Nfg. GmbH & Co KG (Sitz Linz) ist, zu vertreten hat:

  1. Die Ö M Nfg. GmbH & Co KG hat als Arbeitgeber in ihrer Arbeitsstätte in, am 16.3.2005 um ca. 14.45 Uhr den Arbeitnehmer H M mit Entladetätigkeiten mittels eines Deichsel-Gabelstaplers der Marke Jungheinrich Typ EJC12 G 115-320ZT/K, Ser.Nr. 90037591, Baujahr 2001, beschäftigt, obwohl dieser Arbeitnehmer keine für das Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels besondere und im Sinne des § 14 Abs.1 zweiter Satz ASchG nachweisliche Unterweisung für das Arbeitsmittel erhalten hat.
  2. Die Ö M Nfg. GmbH & Co KG hat am 16.3.2005 als Arbeitgeber in ihrer Arbeitsstätte in, nicht für die Einhaltung der Betriebsanweisung für selbstfahrende Arbeitsmittel gesorgt. Der Arbeitnehmer H M beförderte den Arbeitnehmer H S beim Entladen der Paletten von einer ca. 50 cm hohen Ladefläche eines Klein-Lkw´s (zur Sicherung der Palette gegen Abgleiten von den Gabelzinken) auf den Gabelzinken des o.a. Deichsel-Gabelstaplers, obwohl die nach § 23 Abs.2 AM-VO vorhandene Betriebsanweisung für selbstfahrende Arbeitsmittel die Beförderung von Personen auf den Gabelzinken verbietet (Punkt 3.1. der Betriebsanweisung für selbstfahrende Arbeitsmittel).

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass H K als Sicherheitsbeauftragter für den Maschinenbau bestellt war und daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Dieser habe auch seine Verantwortung und das Unterweisungsdefizit zugestanden. Es hätte daher das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zur Einstellung gelangen müssen. Darüber hinaus wurde auch angefochten, dass der Berufungswerber mit einem weiteren Vorstandsmitglied der Ö W L B AG zur Verantwortung gezogen worden sei, wobei nicht näher geprüft worden sei, ob eine Bestellungsberechtigung firmenintern vorhanden gewesen sei. Die Frage einer besonderen gesetzlichen Regelung sowie des Pflichtenüberganges vom früheren Inhaber des Unternehmens kraft einer Gesamtrechtsnachfolge stelle sich nicht, weil ohnehin ein bestellter Sicherheitsbeauftragter hervorgekommen sei. Auch sei die Unternehmensführung wie auch der bestellte Sicherheitsbeauftragte nachhaltig um die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen bemüht und sei auch ein ausreichend gebildeter Dienstnehmer mit der Tätigkeit betraut gewesen. Es liege daher ein entschuldbares und damit strafrechtlich nicht mehr vorwerfbares Versehen vor. Schließlich wurde vorgebracht, dass der Umstand, dass die Ö W L B AG persönlich haftende Gesellschafterin der Ö M Nfg. GmbH & Co KG sei, noch nicht automatisch bewirke, dass der Berufungswerber als zur Vertretung nach außen berufene Person verantwortlich sei.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. In einer Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass der Akt elektronisch geführt und elektronisch beurkundet sei. Auch liege den einzelnen Geschäftsstücken ein Ausdruck der Unterschriftendokumentation bei. Es wurde die Abweisung der Berufung beantragt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde und im Übrigen in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, war von einer Berufungsverhandlung abzusehen (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). Der Sachverhalt ist auch hinreichend geklärt.

 

Aufgrund der im Akt erster Instanz befindlichen Bestellungsurkunde steht fest, dass Herr H K mit 15.4.1999 von der Ö M GmbH, zum verantwortlichen Beauftragten für den örtlichen Zuständigkeitsbereich Maschinenbau Linz bestellt wurde und dieser Bestellung zugestimmt hat. Die Bestellung wurde dem Arbeitsinspektorat Linz am 16.4.1999 von der Ö M GmbH mitgeteilt.

 

Im erstbehördlichen Akt sind weiters Firmenbuchauszüge enthalten. Daraus ist ersichtlich und steht fest, dass die Ö M Nfg. GmbH & Co KG in gemäß Eintragung vom 23.12.2000 durch Neugründung aus der Ö M AG entstanden ist. Die Ö M AG ist durch Umwandlung der Ö M GmbH gemäß Eintragung vom 30.9.1999 entstanden.

 

Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Ö M Nfg. GmbH & Co KG ist die Ö W L B AG, welche ihrerseits gemäß Eintragung vom 27.1.2003 aus der Ö W L B GmbH entstanden ist.

 

Vorstandsmitglieder der Ö W L B AG sind der Berufungswerber sowie Herr Mag. K H.

 

Das Arbeitsinspektorat Linz hat mit Stellungnahme vom 25.8.2005 bestätigt, dass nur eine Bestellungsurkunde der Ö M GmbH hinsichtlich der Bestellung von H K zum verantwortlichen Beauftragten dem Arbeitsinspektorat vorliegt.

 

Im Grunde der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz vom 25.4.2005, der angeschlossenen Betriebsanweisung für selbstfahrende Arbeitsmittel vom 8.1.2001, der schriftlichen Rechtfertigung des Sicherheitsbeauftragten der Ö, H K, vom 30.5.2005 sowie auch der schriftlichen Rechtfertigung des Berufungswerbers vom 21.6.2005, mit welcher der Sachverhalt in keinster Weise bestritten wurde, steht fest, dass der Arbeitnehmer H M am 16.3.2005 Entladetätigkeiten mit dem Gabelstapler durchgeführt hat, obwohl er keine besondere Unterweisung erhalten hat, sowie dass der genannte Arbeitnehmer den Arbeitnehmer H auf dem Gabelzinken befördert hat, ohne dass für die Einhaltung der Betriebsanweisung Sorge getragen wurde. Dieser Sachverhalt wurde auch nicht in der Berufung bestritten.

 

Gemäß Punkt 3.1. der Betriebsanweisung für selbstfahrende Arbeitsmittel der Ö M vom 8.1.2001 ist das Befördern von Personen auf Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, die zum Heben und Bewegen von Lasten bestimmt sind und die über keine gesicherten Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, nicht zulässig.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Berufungswerbers:

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Im Grunde dieser Bestimmung geht die ursprüngliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen berufenen Personen einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts nur für den Fall einer gültigen und rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auf diesen über. Nur in diesem Falle wird dann die nach außen zur Vertretung berufene Person ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die Bestellung des Horst K zum verantwortlichen Beauftragten nach § 4 Abs.2 VStG für Maschinenbau durch die Ö M GmbH mit 15.4.1999 nachgewiesen und durch Mitteilung an das Arbeitsinspektorat Linz am 16.4.1999 im Grunde des § 23 ArbIG rechtswirksam. Durch diese Bestellung geht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der nach außen vertretungsbefugten Personen der Ö M GmbH, nämlich der handelsrechtlichen Geschäftsführer, auf H K (Sicherheitsbeauftragter) über.

 

Wie aus den Firmenbuchauszügen ersichtlich ist, ist die Ö M GmbH durch Umwandlung in die Ö M AG übergegangen, welche ihrerseits durch "Umwandlung gemäß § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft Ö M Nfg. GmbH & Co KG" aufgelöst und gelöscht wurde. Die Gesellschaft wurde daher beendet und endeten daher auch die entsprechenden Rechte und Pflichten dieser Gesellschaft. Es endete daher auch die durch die handelsrechtlichen Geschäftsführer der Ö M GmbH veranlasste Bestellung des verantwortlichen Beauftragten H K. Das diesbezügliche Rechtsverhältnis geht nicht auf die neu gegründete Personengesellschaft Ö M Nfg. GmbH & Co KG über.

 

Hinsichtlich der Ö M Nfg. GmbH & Co KG, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin die Ö W L B AG ist, ist aber eine Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nicht erfolgt. Es ist daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen berufenen Personen der Ö M Nfg. GmbH & Co KG, nämlich der beiden Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin Ö W L B AG, nicht auf eine andere Person übergegangen. Sohin verbleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder als nach außen Vertretungsbefugte der Ö W L B AG, die persönlich haftende Gesellschafterin der Ö M Nfg. GmbH & Co KG ist, gemäß § 9 Abs.1 VStG aufrecht.

Unter den "zur Vertretung nach außen" Berufenen versteht man jene natürliche Personen, die eine Befugnis, für die juristische Person zu handeln, haben; bei einer Aktiengesellschaft also die Vorstandsmitglieder. Bilden mehrere physische Personen das Vertretungsorgan, so trifft die Verantwortung alle, allerdings nur insoweit, als ihnen ein Verschulden zur Last fällt (VwGH 12.10.1993, 93/05/0219).

 

Es ist daher die belangte Behörde zu Recht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ausgegangen. Bei ihrer rechtlichen Beurteilung ist sie zu Recht dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.1999, Zl. 96/10/0104, gefolgt, wonach mit der Auflösung und Beendigung einer Gesellschaft auch das besondere verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnis, das durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten begründet wird, beendet war. Insbesondere besteht keine besondere gesetzliche Regelung für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes, wonach der vom früheren Inhaber des Unternehmens bestellte verantwortliche Beauftragte kraft eines Nachfolge- bzw. Eintrittstatbestandes für die im übergegangenen Betrieb begangenen Verwaltungsübertretungen einzustehen hätte.

 

5.2. Gemäß § 23 Abs.2 AM-VO sind für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen.

 

Gemäß § 23 Abs.4 AM-VO dürfen mit dem Führen eines selbstfahrenden Arbeitsmittels nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinn des § 33 verfügen und die besonders unterwiesen wurden.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Im Grunde der Tatsachenfeststellungen, welche auch in der Berufung nicht bestritten wurden und daher als erwiesen feststehen, wurde durch den Berufungswerber die Pflicht, für die Einhaltung der Betriebsanweisungen, nämlich konkret des Punktes 3.1. der Betriebsanweisung, Sorge zu tragen, verletzt. Auch wurde der Arbeitnehmer zum Führen des Gabelstaplers herangezogen, ohne dass eine besondere Unterweisung stattgefunden hätte. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gehören zu den Ungehorsamsdelikten. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Der Berufungswerber hat kein Vorbringen gemacht, welches zu seiner Entlastung dienen könnte. Auch wurden keine Beweise angeboten oder Beweismittel genannt. Wenn der Berufungswerber hingegen auf die Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten hinweist, so betrifft dies die rechtliche Würdigung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Hiemit konnte keine Entlastung erzielt werden. Auch der weitere Hinweis des Berufungswerbers, dass nicht im Fall von mehreren Vorstandsmitgliedern sämtliche Vorstandsmitglieder zur Verantwortung gezogen werden dürfen, betrifft lediglich die rechtliche Würdigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede nach außen vertretungsbefugte Person gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Lediglich hinsichtlich des Verschuldens kann sich der nach außen Vertretungsbefugte durch ein konkretes Vorbringen und konkrete Beweise von seinem Verschulden entlasten. Ein solches konkretes Vorbringen, wie der Berufungswerber seiner Verpflichtung nachgekommen sei und welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten, wurde nicht erstattet. Das bloße Bestreiten der Verantwortlichkeit sowie der bloße Hinweis auf die allgemeine Betriebsanweisung, ohne dass für deren Einhaltung durch ein wirksames Kontrollnetz Sorge getragen wurde, genügen für eine Entlastung nicht. Es war daher auch schuldhaftes Verhalten des Berufungswerbers gegeben.

 

Auch die alleinige Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten als geeignete fachkundige Person genügt nicht zur Entlastung im Sinn des § 5 Abs.1 VStG, vielmehr hat der Berufungswerber konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass er auch für die Einhaltung der allgemeinen Anweisungen Vorsorge getroffen hat und insbesondere durch ein lückenloses Kontrollnetz die von ihm beauftragte Person, also konkret den Sicherheitsbeauftragten hinsichtlich der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften kontrolliert hat. Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung auf den Unrechtsgehalt der Tat Bedacht genommen und hat als mildernd die Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt. Straferschwerende Umstände traten nicht hervor und wurden daher nicht berücksichtigt. Die persönlichen Verhältnisse hat der Berufungswerber nicht bekannt gegeben und wurden daher Schätzungen, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Strafmildernde Umstände traten auch im Berufungsverfahren nicht hervor und wurden auch keine strafmildernden Umstände vom Berufungswerber vorgebracht. Im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Höchststrafe waren die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und dem Unrechtsgehalt der Tat sowie auch der Schuld und den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst und nicht überhöht. Sie waren erforderlich, um den Berufungswerber zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuhalten und eine weitere Begehung zu vermeiden. Es waren daher die verhängten Geldstrafen zu bestätigen. Entsprechend waren auch die Ersatzfreiheitsstrafen festzusetzen und nicht überhöht.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 200 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

verantwortlicher Beauftragter, Erlöschen, Umwandlung des Unternehmens, Umgründung, Beendigung der Bestellung

 

 

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