Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290001/9/Kl/Rd

Linz, 11.02.1992

VwSen - 290001/9/Kl/Rd Linz, am 11. Februar 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des W, gegen das Straferkenntnis der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 12. November 1991, Zl. 58289-7/91, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fernmeldegesetz nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 1992 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Strafe und hinsichtlich des Verfallsausspruches bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19, 51 VStG i.V.m. § 26 Abs.1 Z.2 und § 28 Abs.2 Fernmeldegesetz, BGBl.Nr. 170/1949 idgF.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren sind 400 S, das sind 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg hat mit Straferkenntnis vom 12. November 1991, Zl. 58289-7/91, über den Beschuldigten W wegen einer Übertretung nach § 26 Abs.1 Z.2 des Fernmeldegesetzes eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, verhängt, weil er in G, ein Sprechfunkgerät Type Cybernet Alpha 1000 mit erhöhter Leistung - 3,6 Watt - somit unbefugt, verwahrt hat. Gleichzeitig wurde als Beitrag zu den Verfahrenskosten ein Betrag von 200 S festgesetzt. Weiters wurde gemäß § 28 Abs.2 Fernmeldegesetz das vorläufig beschlagnahmte Sprechfunkgerät Alpha 1000, Cybernet, für verfallen erklärt. Der Verstärker und das Netzgerät wurden freigegeben.

2. Dagegen richtet sich die nunmehr fristgerecht eingebrachte Berufung, und es wird im wesentlichen darin ausgeführt, daß das beschlagnahmte Gerät in einer Fachwerkstätte überprüft wurde und daher die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. Auch wurde durch die Inbetriebnahme des beschlagnahmten Gerätes weder ein anderer Funkdienst gestört noch ist jemandem ein Schaden zu gefügt worden. Es wird daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben oder schlimmstenfalls eine Ermahnung auszusprechen. Weiters wird die Rückgabe des beschlagnahmten Funkgerätes beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Postund Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg. Anläßlich der Aktenvorlage teilte die belangte Behörde mit, daß der Beschuldigte bereits einschlägig rechtskräftig vorbestraft sei. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Februar 1992, zu der neben den Verfahrensparteien der Zeuge Revident Rudolf Freinschlag geladen wurde. Das Verhandlungsergebnis wurde der Entscheidung zugrundegelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich hat aufgrund des Beweisergebnisses folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:

Aufgrund einer sicherheitsbehördlichen Anordnung fand am 13. September 1991 im Haus des Beschuldigten in H, eine Hausdurchsuchung statt, wobei ein CB-Funkgerät Cybernet Alpha 1000 mit einer Leistung von 3,6 Watt und einem Frequenzbereich von 27 MgHz sowie ein Verstärker Zetagi-B33 und ein Netzgerät vorgefunden wurden. Anlaß waren Feldstärkenmessungen von 53 dB. Die anschließende Messung des CB-Funkgerätes allein ergab eine Feldstärke von 35 dB. Es gab bereits mehrmals Funkstörmeldungen. Dieser CB-Sprechfunkgerätetypus ist mit 3,0 Watt Leistung generell behördlich genehmigt. Zur Sicherung des Verfalls wurden die genannten Geräte vorläufig beschlagnahmt und es wurde unverzüglich die Anzeige erstattet. Der Berufungswerber hat das CB-Funkgerät von einer Privatperson bereits mit einer erhöhten Leistung von 3,6 Watt gekauft. Die Überprüfung in einer Fachwerkstätte in Graz hat keine Unzulässigkeit der Verwendung des Gerätes ergeben; der Berufungswerber verblieb in dem Glauben, daß eine Leistung bis 4 Watt zulässig sei.

Der Berufungswerber wurde bereits am 4. März 1991 wegen Übertretungen nach § 26 Abs.1 Z.1 und Z.2 Fernmeldegesetz rechtskräftig bestraft.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich erwogen:

5.1. Festgestellt wird, daß dem § 28 Abs.1 i.V.m. § 10 des Fernmeldegesetzes hinsichtlich der Behördenzuständigkeit durch Art.129a Abs.1 Z.1 der Bundes-Verfassungsgesetz Novelle 1988 derogiert wurde, und daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

5.2. Gemäß § 4 Abs.1 des Fernmeldegesetzes sind Funkanlagen im Sinn dieses Gesetzes alle elektrischen Einrichtungen zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern oder Schallwellen auf drahtlosem Wege oder unter Verwendung von Leitungsanlagen bei Anwendung von Frequenzen über 10 KHz. Gemäß Abs.2 der zitierten Gesetzesstelle ist unter anderem die Einfuhr sowie der Besitz und die Verwahrung von Funk- und Fernsehsende- und-empfangseinrichtungen nur mit Bewilligung und unter Aufsicht des Bundes zulässig.

Gemäß § 26 Abs.1 Z.2 Fernmeldegesetz macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird - sofern nicht der Tatbestand einer strenger strafbaren Handlung begründet wird - mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft, wer unbefugt Funkund Fernseheinrichtungen (§ 4) einführt, herstellt, in Verkehr setzt, besitzt oder verwahrt.

Das gegenständliche CB-Funkgerät Alpha 1000 Cybernet liegt im Frequenzbereich von 27 MgHz und ist daher gemäß § 4 des Fernmeldegesetzes bewilligungspflichtig. Für ein Sprechfunkgerät Alpha 1000 Cybernet mit 3,0 Watt Leistung liegt generell eine Typenbewilligung der Fernmeldebehörde vor. Das gegenständliche Sprechfunkgerät weist eine Leistung von 3,6 Watt auf, wofür eine spezielle Genehmigung erforderlich wäre, welche unbestritten nicht vorliegt. Es liegt daher der objektive Tatbestand des § 26 Abs.1 Z.2 des Fernmeldegesetzes vor.

Wenn sich der Berufungswerber darauf stützt, daß er unverschuldet in Unkenntnis gewesen ist und geglaubt habe, daß ein solches Gerät mit einer Leistung von 4 Watt erlaubt ist, so ist dem entgegenzuhalten, daß bereits die belangte Behörde rechtlich richtig ausgeführt hat, daß nach § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, und daß gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es genügt daher entgegen der Behauptung des Berufungswerbers nicht, eine Überprüfung in einer Werkstätte bzw. Erkundigungen über die Typengenehmigung in einer Werkstätte vorzunehmen, sondern es hätte im Sinne der vom Gesetz auferlegten Sorgfaltspflicht der Beschuldigte Erkundigungen bei der Behörde selbst anstellen müssen, inwieweit sein Sprechfunkgerät der Bewilligungspflicht unterliegt. Letzteres wurde jedoch vom Berufungswerber unterlassen. Es konnte daher das Nichtvorliegen des Verschuldens nicht in zureichender Weise glaubhaft gemacht werden. Es war daher von der fahrlässigen Begehung des Berufungswerbers auszugehen. Den weiteren Ausführungen der belangten Behörde folgend ist daher dem Berufungswerber umsomehr eine Sorgfaltsverletzung anzulasten, als er gerade beim Ankauf einer Funkanlage bei Privatpersonen gehalten wäre, sich hinsichtlich der Typenzulassung zu vergewissern.

5.3. Hinsichtlich des Strafausmaßes hat bereits die belangte Behörde gemäß § 19 VStG die Erschwerungs- und Milderungsgründe (erschwerend ist eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe aus dem Jahr 1991, welche den Berufungswerber nicht von einer weiteren Tatbegehung abhalten konnte) berücksichtigt. Auf das Ausmaß des Verschuldens wurde Bedacht genommen und es wurden die Einkommens-,Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers der Strafbemessung zugrundegelegt. Weiters wurde darauf Bedacht genommen, daß ein Interesse am ungestörten Funk- und Fernsehverkehr durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung verletzt wurde.

Es erscheint daher die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich des Antrages, gemäß § 21 VStG von der verhängten Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen, ist zu entgegnen, daß das Verschulden des Beschuldigten aufgrund der obigen Ausführungen nicht geringfügig ist und überdies die Folgen der Übertretung insofern nicht unbedeutend sind, da Anlaß für die Hausdurchsuchung bereits mehrmalige Störungen im Funk- und Fernsehverkehr waren. Es sind daher die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nicht gegeben.

5.4. Gemäß § 28 Abs.2 des Fernmeldegesetzes können im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, zugunsten des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) für verfallen erklärt werden. Aufgrund des oben festgestellten Sachverhaltes ist der Kausalzusammenhang des beschlagnahmten und für verfallen erklärten Sprechfunkgerätes mit der begangenen Verwaltungsübertretung erwiesen und es ist daher der Ausspruch des Verfalls gerechtfertigt.

6. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20% der verhängten Strafe, das sind 400 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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