Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290007/5/Kl/Rd

Linz, 25.03.1993

VwSen - 290007/5/Kl/Rd Linz, am 25. März 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R, gegen den Zurückweisungsbescheid der Post- und Telegraphendirektion für und Salzburg vom 29.5.1992, GZ: 14 982-7/92, wegen einer Übertretung nach dem Fernmeldegesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG sowie § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr.200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der Post- und Telegraphendirektion für und Salzburg vom 13.3.1992, GZ: 14 982-7/92, wurden wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Fernmeldegesetz Geldstrafen von 600 S und 1.500 S verhängt. Dagegen hat der Beschuldigte mit schriftlicher Eingabe, zur Post gegeben am 17.4.1992, Einspruch erhoben, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die nunmehrige Berufung. Es wird darin trotz Versäumung des ersten Einspruchstermines beantragt, den Einspruch einem positiven Ergebnis zuzubringen.

3. Die Post- und Telegraphendirektion für und Salzburg hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Stellungnahme vom 3.7.1992 vorgebracht, daß die gegenständliche Strafverfügung durch Hinterlegung rechtswirksam am 30.3.1992 zugestellt wurde, und der am 17.4.1992 erhobene Einspruch daher verspätet sei. Über die verspätete Einbringung gemäß § 45 AVG verständigt, konnte der Beschuldigte keine geeigneten Gründe vorbringen, sondern beantragte dieser nur, den Einspruchsverzug nachzusehen. Es sei daher der Zurückweisungsbescheid rechtmäßig ergangen. Auch die nunmehrige Berufung weise keine Gründe für die Verspätung auf.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen; da sich die Berufung lediglich auf die rechtliche Beurteilung der Rechtzeitigkeit bezieht und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich vom Berufungswerber verlangt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Die oben zitierte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 30.3.1992 beim zuständigen Postamt hinterlegt und mit diesem Tage auch zur Abholung bereitgehalten. Sie enthält auch eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist (diese hat mindestens zwei Wochen zu betragen) als zugestellt. Es begann daher die Einspruchsfrist ab dem 30.3.1992 zu laufen und endete daher diese Frist am 13.4.1992.

Der Berufungswerber machte auch im weiteren Verfahren geltend, daß er das Schriftstück bereits am 1.4.1992 behoben hat. Ein Zustellmangel lag daher nicht vor.

Der Einspruch wurde nachweislich laut Poststempel am 17.4.1992, also nach Ablauf der Einspruchsfrist, zur Post gegeben und war hiemit verspätet. Die Verspätung wurde im übrigen auch dann vom Berufungswerber eingestanden und wird auch in der Berufung nicht bestritten.

Da die Einspruchsfrist eine im Sinn des § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu -, war daher der Einspruch als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

Diese Erwägungen lagen auch dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid zugrunde und es haftet daher diesem Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.

Da auch die Berufung kein weiteres Vorbringen enthält und die Fristversäumung eingesteht, konnte daher der Berufung nicht zum Erfolg verholfen werden.

Spruchgemäß war daher der Bescheid zu bestätigen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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