Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290008/2/Gu/Ho

Linz, 28.12.1992

VwSen - 290008/2/Gu/Ho Linz, am 28. Dezember 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J, gegen den Bescheid der Postund Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz als Fernmeldebehörde erster Instanz vom 31.8.1992, GZ 62591-7/91, womit diese einem Antrag auf Wiederaufnahme der durch zwei Straferkenntnisse abgeschlossene Verfahren keine Folge gegeben hat, und gleichzeitig wegen beleidigender Schreibweise über den Einschreiter eine Ordnungsstrafe verhängt hat, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und sämtliche Spruchteile des angefochtenen Bescheides bestätigt, und zwar mit der Maßgabe, daß anstelle des Wortes abzuweisen (letztes Wort des ersten Spruchteiles) das Wort "abgewiesen" zu treten hat.

Rechtsgrundlage: § 69 Abs.1 bis 4 AVG, § 70 Abs.3 AVG, § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG, § 51e Abs.2 VStG, § 34 Abs.2 und 3 AVG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid einen Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Wiederaufnahme der durch zwei Straferkenntnisse der Post- und Telegraphendirektion Linz als Fernmeldebehörde erster Instanz vom 3.2.1992, GZ 62591-7/91, abgeschlossene Verfahren mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes als unbegründet abgewiesen, weil keine Neuerungen (Tatsachen oder Beweismittel) hervorgekommen seien, die nicht schon in den abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt worden wären.

Gleichzeitig wurde über ihn, wegen der im Wiederaufnahmeantrag bezüglich der an die Bearbeiterin gerichteten Schreibweise, sie habe Ihre Lehre auf der Insel der Seeligen ..... absolviert, sowie "... bin ich gerne bereit, Sie zu begatten" wegen beleidigender Schreibweise eine Ordnungsstrafe von 1.000 S verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Rechtsmittelwerbers mit folgendem Text: "Meine seinerzeitigen Angaben halte ich Aufrecht. Die Geräte waren Handelsware und wurden von mir nicht Betriebsbereit gemacht. Lediglich ein Gerät (Fernsehgerät) hat Herr Puchner in die Steckdose angesteckt, sodaß es Funktionsdüchtig wurde. Bei den Geräten handelte es sich um Handelsware für welche ich auch Gewerbeinhaber bin. Derzeit sind 5 Fernsehgeräte auf Lager welche zum Verkauf bestimmt sind. Mein Wohnort wo ich hin und wieder in den Kasten schaue befindet sich nicht auf meinem Betriebsgelände. Bezüglich der beleidigenden Schreibweise ist zu sagen, daß meine Angaben richtig waren und ich im Sinne des Art. 10 der MRKOV. meine Meinung zum Ausdruck brachte. Ich bin nicht schuldig eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Mein Eigentum ist mir wieder zu überbringen. Treu Kolping (P)" Handzeichen.

Nachdem nur eine rechtliche Würdigung zu treffen war, konnte die Entscheidung schriftlich ergehen.

Die Berufung enthält, betreffend den Wiederaufnahmeantrag, keine Gesichtspunkte, die nicht schon zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgebracht und berücksichtigt worden wären. Diesbezüglich, aber auch betreffend die Ordnungsstrafe hat die belangte Behörde ihren Bescheid ausführlich und zutreffend begründet und wird der Rechtsmittelwerber auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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