Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290011/5/Kl/Shn

Linz, 29.12.1993

VwSen-290011/5/Kl/Shn Linz, am 29. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des K W, gegen das Straferkenntnis der Post- und Telegraphendirektion für und Salzburg in Linz vom 17. September 1992, GZ 41 133-7/91, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fernmeldegesetz zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Verfügung "Nach Rechtskraft ... wieder freigegeben." zu entfallen hat.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 200 S, ds 20 % der verhängten Strafe, zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG sowie §§ 26 und 28 Fernmeldegesetz.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Post- und Telegraphendirektion für und Salzburg vom 17. September 1992, GZ 41 133-7/91, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs.1 Z4 Fernmeldegesetz verhängt, weil er am 19. Juni 1991 im PKW, polizeiliches Kennzeichen , ein CB-Funkgerät "Astracom MA 40 FM" durch Setzen eines Dauerträgers mißbräuchlich verwendet hat.

Weiters wurde ausgesprochen, daß nach Rechtskraft des Verwaltungsstrafverfahrens das vorläufig beschlagnahmte Mobilfunkgerät "Astracom MA 40 FM, Seriennr.881651 mit Mikrofon CTE" wieder freigegeben wird. Ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 100 S wurde auferlegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher daraufhingewiesen wurde, daß das Funkgerät Astracom MA 40 FM von der Post typengenehmigt sei und daher kein unbefugter Betrieb vorliegt. Auch war das Auto abgesperrt und daher ein Mißbrauch auszuschließen. Es liege allerdings eine irrige Rechtsauffassung der Fernmeldebehörde vor, daß nämlich nur kurze Mitteilungen erlaubt sind und alles andere verboten ist. Würde nämlich die Rechtsauffassung der Fernmeldebehörde stimmen, hätten sie schon 95 % der CB-Funkgeräte beschlagnahmen müssen. Der Berufungswerber stützt sich darauf, daß er keine Funkanlage gestört habe, ausgenommen der erlaubten nach Punkt 4 PR 27 A. Im übrigen werden weitere Berufungsgründe vorbehalten; die Herausgabe des vorläufig beschlagnahmten Funkgerätes werde beantragt.

3. Die Post- und Telegraphendirektion für und Salzburg als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme mitgeteilt, daß der Berufungswerber am 19. Juni 1991 durch Setzen eines Trägers Störungen im Funkverkehr verursacht hat, welche von der ortsfesten Funkmeß- und Beobachtungsstelle der Funküberwachung festgestellt worden sind. Es läge daher kein Grund für eine Berufungsvorentscheidung vor.

4. Der Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Aus dem Akteninhalt im Zusammenhalt mit den Berufungsausführungen erschien der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und unbestritten, nämlich daß am 19.

Juni 1991 im Fahrzeug O-866.292 des Berufungswerbers ein Mobilfunkgerät "Astracom MA 40 FM" sendend am Kanal 25 CB-Band, Frequenz 27, 245 MHz, vorhanden war, bei welchem das Mikrophon zwischen Schalthebel und Verkleidung so eingeklemmt war, daß die Mikrophontaste gedrückt war, sodaß von der ortsfesten Funkmeß- und Beobachtungsstelle der Funküberwachung Linz festgestellt wurde, daß im Raum Linz ein Dauerträger gesetzt war.

Da dieser Sachverhalt im gesamten Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Berufung unbestritten blieb und bereits dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegt wurde, war dieser Sachverhalt als erwiesen anzusehen und auch der Berufungsentscheidung zugrundezulegen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war daher aus diesem Grunde, sowie auch aus dem Umstand, daß in der Berufung lediglich die irrige Rechtsauffassung der Fernmeldebehörde geltend gemacht wurde, nicht erforderlich. Auch wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt. Sie konnte daher im Grunde des § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

5. Es hat daher der Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl.Nr.170/1949 idgF, steht das Recht, Fernmeldeanlagen zu errichten und zu betreiben, ausschließlich dem Bund zu. Der Bund übt das in Abs.1 bezeichnete Recht durch eigene Behörden, die Fernmeldebehörden, aus.

Die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmeldeanlagen kann von den Fernmeldebehörden physischen oder juristischen Personen erteilt werden (§ 3 Abs.1 leg.cit.). Dabei handelt es sich eine "als echte verwaltungsrechtliche Konzession zu wertende Bewilligung" (vgl Österreichisches Recht, Band X a/2). Es ist daher unter anderem die Einfuhr sowie der Besitz oder die Verwahrung von Funk- und Fernsehsende- und Empfangseinrichtungen, unbeschadet der nach anderen Gesetzen zu erfüllenden Voraussetzungen, nur mit Bewilligung und unter Aufsicht des Bundes zulässig (§ 4 Abs.2 leg.cit.).

Es wurde daher gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.2 des Fernmeldegesetzes für CB-Funkanlagen PR 27 A die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Vertrieb, zum Besitz und zur Verwahrung von CB-Funkanlagen PR 27 A, das sind Sprechfunkanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, erteilt. Die Verlautbarung erfolgte im PUTVBL.Nr.38/1983, Verfügung 394. Es erübrigt sich daher in diesen Fällen das Erfordernis individueller Bewilligungsbescheide.

Unter den CB-Funkanlagen PR 27 A fällt auch das gegenständliche CB-Funkgerät "Astracom MA 40 FM".

Die generelle Bewilligung, wie oben zitiert, wurde unter den nachfolgenden Bestimmungen erteilt:

"4. Die Funkanlagen dürfen nur für Frequenzmodulation und für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sein: ......... 27,245 MHz ....... Durch die Frequenzzuteilung wird keinerlei Gewähr für eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit oder die Qualität des Funkverkehrs übernommen. Der Inhaber der Funkanlagen hat vielmehr mit schädlichen Störungen durch solche Funkdienste bzw Anlagen aller Art zu rechnen, die im gleichen Frequenzbereich arbeiten." "6. Ein Betrieb der Funkanlagen ist zwecks Übermittlung kurzer Mitteilungen zulässig, sofern hiedurch nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Der Inhaber der Funkanlagen hat alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, die einen Mißbrauch der Funkanlagen, insbesondere durch Dritte, ausschließen." "8. Die Funkanlagen dürfen - ausgenommen die Einwirkungen nach Punkt 4 - andere Fernmeldeanlagen nicht stören. Bei Auftreten von Störungen können die Fernmeldebehörden alle Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Fernmeldeanlagen notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Fernmeldeanlagen am zweckmäßigsten sind." "12. Die Errichtung und der Betrieb sowie der Vertrieb, der Besitz und die Verwahrung von Funkanlagen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, sind aufgrund der vorliegenden generellen Bewilligung nicht gestattet." 5.2. Aufgrund des zitierten § 4 Abs.2 Fernmeldegesetz, daß der Besitz und Verwahrung von Funkanlagen nur mit Bewilligung des Bundes zulässig ist, in Zusammenhang mit dem Punkt 12 der generellen Bewilligung für CB-Funkanlagen PR 27 A, daß der Betrieb von Funkanlagen nicht gestattet ist, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, geht hervor, daß der Berufungswerber die gegenständliche Funkanlage "Astracom MA 40 FM" entgegen der behördlichen Bewilligung betrieben hat. Wie nämlich als Sachverhalt erwiesen wurde und vom Berufungswerber nie bestritten wurde, wurde das Mikrophon zwischen Schalthebel und Verkleidung so eingeklemmt, daß die Mikrophontaste gedrückt war, und daß sohin ein Dauerträger gesetzt wurde. Dies entspricht aber nicht dem Punkt 6 der generellen Bewilligung (vgl oben), wonach der Betrieb der Funkanlage nur zwecks Übermittlung kurzer Mitteilungen zulässig ist. Im übrigen hat der Inhaber der Funkanlage alle zweckdienlichen Vorkehrungen gegen einen Mißbrauch der Funkanlage zu treffen. Wenn aber - wie der Berufungswerber offen zugibt - ein Dauerträger gesetzt wurde bzw die Mikrophontaste dauernd gedrückt wird, so kommt dies einem Dauergespräch gleich und werden daher Bestimmungen der generellen Bewilligung nicht eingehalten. Durch den durchgehenden Betrieb der Mikrophontaste ist aber von einem Mißbrauch der Funkanlage auszugehen. Dem steht auch nicht der Punkt 4 der generellen Bewilligung entgegen, weil dieser Punkt nur von schädlichen Störungen durch Anlagen in gleichen Fequenzbereich ausgeht, wobei aber vorausgesetzt wird, daß diese Anlagen bewilligungsgemäß betrieben werden.

Von einem Mißbrauch bzw von mißbräuchlichen Störungen kann dabei im Punkt 4 nicht ausgegangen werden.

Wenn sich hingegen die Fernmeldebehörde auf Punkt 8 der generellen Bewilligung stützt, so kann dieser Begründung nicht beigetreten werden. Dieser Punkt stützt sich auf die Störung anderer Fernmeldeanlagen. Ob solche anderen Fernmeldeanlagen gestört wurden und welche solche allenfalls gestört wurden, geht aber aus dem Verwaltungsstrafakt und insbesondere aus dem Tatvorwurf nicht hervor.

5.3. Es hat daher der Berufungswerber zwar eine generell bewilligte Funkanlage, diese Funkanlage aber entgegen den Bestimmungen der generellen Bewilligung betrieben.

Gemäß § 26 Abs.1 Z4 des Fernmeldegesetzes macht sich, wer eine bewilligte Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft.

Es hat daher der Berufungswerber entgegen den der in der Berufung vertretenen Rechtsansicht die Verwaltungsübertretung objektiv erfüllt.

Da die zitierte Bestimmung nichts über das Verschulden aussagt, genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, welche bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens und einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Da auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt darstellt, war Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen. Die belangte Behörde hat Vorsatz angenommen, da der Dauerträger bewußt gesetzt wurde. Dem kann nicht entgegengetreten werden, weil der Berufungswerber mit seinem Verhalten die Begehung einer strafbaren Handlung in Kauf genommen hat. Auch hat der Berufungswerber keine Gründe geltend gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr ist jedenfalls eine Sorgfaltsverletzung seinerseits darin anzunehmen, daß er als CB-Funker sich mit den einschlägigen Bestimmungen nicht vertraut gemacht hat und sich auch nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt hat, bzw war sogar bedingter Vorsatz gegeben.

5.4. Hinsichtlich des Strafausmaßes hat der Berufungswerber keine Gründe vorgebracht. Es hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 19 VStG auf alle Strafbemessungsgründe Bedacht genommen und bei der Strafbemessung das ihr eingeräumte Ermessen gesetzmäßig ausgeübt. Auch ist zu bemerken, daß bei einem Strafrahmen bis zu 5.000 S die tatsächlich verhängte Strafe nur ein Fünftel des Strafrahmens ausmacht und somit als nicht überhöht anzusehen ist. In der Annahme der Uneinsichtigkeit als Erschwerungsgrund kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da sich der Berufungswerber einerseits nicht über die generellen Bewilligungsbestimmungen erkundigte und andererseits auch nicht gewillt zeigte, sich den Bestimmungen gemäß zu verhalten. Auch entsprach die festgelegte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat - nämlich dem schützenwerten Interesse der anderen befugten Funkteilnehmer - sowie auch dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe zu bestätigen.

6. Was den weiteren Ausspruch im Straferkenntnis, daß das vorläufig beschlagnahmte Mobilfunkgerät mit Mikrophon nach Rechtskraft des Verwaltungsstrafverfahrens wieder freigegeben wird, anlangt, ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 28 Abs.2 Fernmeldegesetz können im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Ein solcher Verfall wurde - wie aus dem Wortlaut im Straferkenntnis offensichtlich ist - nicht ausgesprochen.

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme der Gegenstände anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten (§ 39 Abs.2 VStG).

Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und aus dem Akteninhalt hervorgeht, wurde das gegenständliche CB-Funkgerät samt Mikrophon von den Funküberwachungsorganen vorläufig in Beschlag genommen. Auch wurde dem Berufungswerber eine Bescheinigung ausgestellt und der Behörde die Anzeige erstattet. Eine behördliche Beschlagnahme durch Bescheid (Arg "kann die Behörde die Beschlagnahme anordnen") ist jedoch nicht erfolgt, obwohl wie oben zitiert - nach dem Fernmeldegesetz der Verfall generell vorgesehen ist.

Sollte hingegen der Ausspruch im angefochtenen Straferkenntnis dennoch aus der Sicht der belangten Behörde eine Beschlagnahme sein, so ist diese verspätet und daher rechtswidrig, da - wie bereits im § 28 Abs.2 zitiert wurde im Straferkenntnis bereits der Verfall auszusprechen ist. Da aus dem weiteren Wortlaut des § 28 Abs.2 Fernmeldegesetz eine spätere Verfallserklärung nicht mehr möglich ist, ist daher eine Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls zum Zeitpunkt der Erlassung eines Straferkenntnisses jedenfalls verspätet und daher nicht mehr zulässig. Es war daher aus diesem Grund dieser Spruchteil aufzuheben.

7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum