Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290012/7/Gu/Gr

Linz, 12.05.1993

VwSen - 290012/7/Gu/Gr Linz, am 12. Mai 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des S gegen das Straferkenntnis der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg als Fernmeldebehörde erster Instanz vom 10. November 1992, Zl.23925-7/1992, wegen Übertretung des Fernmeldegesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 26 Abs.1 Z1 Fernmeldegesetz, § 28 Abs.2 Fernmeldegesetz, § 19 VStG Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 300,-- an den O.ö. Verwaltungssenat zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

Die Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz als Fernmeldebehörde erster Instanz hat den Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt vom 5. April 1992 bis 28. Mai 1992 in Ö, einen Kurzwellenempfänger Marke International Nr. 1032489 unbefugt betrieben zu haben und dadurch eine Übertretung des § 26 Abs.1 Z1 des Fernmeldegesetzes, BGBl.Nr. 170/1949, begangen zu haben.

In Anwendung des § 26 FG wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von S 1.500,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von S 150,-- auferlegt.

Gleichzeitig wurde aufgrund des § 28 Abs.2 des Fernmeldegesetzes ein Multiband Reciver Marke "International 877R" für verfallen erklärt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er den Multibandempfänger in der kurzen Zeit in der er ihn besaß nicht benutzt habe und beantragt, das Absehen von der Geldstrafe.

Über die Berufung wurde am 8. April 1993 bei ausgewiesener rechtzeitigen Verständigung des Beschuldigten und der Hinweis auf die Säumnisfolgen, in Abwesenheit des Beschuldigten, in Anwesenheit der Vertreterin der belangten Behörde die öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Rahmen in die im Akt erliegenden Urkunden Einsicht genommen und die Zeugen K und G vernommen.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen: Am 28. Mai 1992 fand auf gerichtliche Anordnung hin, eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des S in Ö, statt, an der Rev.Insp. K teilnahm. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung fand letzterer auf einem Kästchen in der Wohnung des Obergeschoßes des Anwesens in Ö, das spruchgegenständliche Funkgerät. Der Beschuldigte hatte das Gerät am 5. April 1992 erworben.

Anläßlich der Beschlagnahme des Funkgerätes machte der Beschuldigte die Bemerkung "Dieses geht ohnedies nicht.". Nach Beschlagnahme versah der einschreitende Gendarmeriebeamte das sichergestellte Gerät mit Batterien und es funktioniert einwandfrei, dabei konnte der für ander Teilnehmer gesperrte Gendarmeriefunk abgehört werden.

Nach Vorlage des Gerätes an die Fernmeldebehörde erster Instanz nahm der Zeuge G mit dem Beschuldigten nach vergeblicher Kontaktnahme via Wohnadresse im Weg über dessen Arbeitsplatz Verbindung auf und suchte ihn in einer Arbeitspause auf. Der Beschuldigte erklärte über ausdrückliches Befragen gegenüber dem Vertreter der Postund Telegraphendirektion, daß er das Gerät schon einmal betriebsbereit gehabt hat und bekräftigte dies durch seine Unterschrift am Erhebungsbogen. Das in Rede stehende Funkgerät war auch vom Zeugen G, dem fachkundigen Bediensteten des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg auf seine Funktionstüchtigkeit untersucht worden und ergab dies, daß es funktionstüchtig war und auch nicht gestattete Frequenzen damit abgehört werden konnten.

Aufgrund dieser Beweisaufnahme kam der O.ö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat und sein Berufungsvorbringen nur eine Schutzbehauptung darstellt.

Damit ist aber auch die Glaubhaftmachung seiner Unschuld im Sinn des § 5 Abs.1 2. Satz VStG nicht gelungen. Auf eine Bewilligung der Fernmeldebehörde zum Betrieb des Kurzwellenempfängers konnte er nicht verweisen.

Bezüglich der Strafzumessungsgründe - der Verfallsausspruch des Kurzwellenempfängers ist in der Berufung ohnedies unangefochten geblieben - wird im übrigen auf die diesbezügliche Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausdrücklich verwiesen. Nachdem ein Ermessensmißbrauch nicht festgestellt werden konnte, war der im Anfechtungsbereich gelegene Strafausspruch zu bestätigen.

Dies brachte auf der Kostenseite mit sich, daß der Rechtsmittelwerber 20 % der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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