Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290018/2/Gu/Gr

Linz, 27.05.1993

VwSen - 290018/2/Gu/Gr Linz, am 27. Mai 1993 DVR.0690392 - & -

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des G gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 21. April 1993, JW-96, ausgesprochene Ermahnung wegen Übertretung des O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 zu Recht:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, der Ausspruch der Ermahnung behoben, anstelle des Wortes "Ermahnung" in der Überschrift der angefochtenen Entscheidung der Begriff "Bescheid" eingefügt. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens bleibt aufrecht.

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Rechtsgrundlage:

§ 21 Abs.1 1. Satz VStG, § 51e Abs.2 VStG, § 22 Abs.1, § 23, § 49 Abs.1 Z1 lit.d O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit Bescheid vom 21. April 1993, Zl. JW-96, eine Ermahnung erteilt, weil er seit 1992 die minderjährige M, geb. 8. Jänner 1978, in Pflege und Erziehung genommen habe, ohne hiefür zeitgerecht innerhalb von 3 Tagen nach der Übernahme, die Pflegebewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt zu haben. Wegen Verletzung des § 16 JWG, BGBl.Nr. 161/1989 und der § 21 Abs.1, § 23, § 49 Abs.1 Z1 lit.d O.ö. JWG, LGBl.Nr. 111/1991, wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und ihm eine Ermahnung erteilt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten und zwar mit der wesentlichen Begründung, daß er die Minderjährige, die in schlechter physischer und emotioneller Verfassung gewesen sei, nach einem Ferienaufenthalt auf seinem Hof weiterbehalten habe, nachdem kein geeigneter Ersatzpflegeplatz zu Verfügung gestanden sei und die Unterbringung in einem Heim die Lage der Minderjährigen nur verschlechtert hätte.

Er habe sich mit seiner Lebensgefährtin um die Minderjährige besonders angenommen.

Dadurch haben sie eine positive Entwicklung eingeleitet. Angesichts dieses Engagements, das der Sache der M gedient habe, sei die ausgesprochene Ermahnung "mehr als erläßlich" und beantragt der Rechtsmittelwerber, die gegenständliche Ermahnung zurückzunehmen.

Nachdem der Sachverhalt, nämlich die Inpflegenahme der Minderjährigen unter 16 Jahren, ohne vorhergehende Bewilligung der Behörde bzw. der Einholung einer solchen Bewilligung binnen längstens 3 Tagen außer Zweifel steht, andererseits aber der Gesichtspunkt der Spezialprävention der den Ausspruch einer Ermahnung angezeigt sein lassen kann, im gegenständlichen Fall wegfällt, zumal dem Rechtsmittelwerber und Frau C mit Bescheid vom 4. April 1993, JW 1001, von der Bezirkshauptmannschaft Braunau ohnedies eine Pflegebewilligung erteilt wurde, war ohne mündliche Verhandlung der Ausspruch der Ermahnung zu beheben (vergl. § 21 Abs.1 2. Satz VStG).

Dessen ungeachtet erfüllte der Sachverhalt den Tatbestand des § 49 Abs.1 Z1 lit.d O.ö. JWG 1991 und war somit rechtswidrig. Eine Unkenntnis des Gesetzes konnte beim Beschuldigten, der diplomierte Sozialarbeiter ist nicht angenommen werden, ebensowenig wie ein entschuldigender Notstand; baut doch das Gesetz selbst (§ 23 Abs.1 O.ö. JWG 1991) die Brücke, indem eine Nachfrist von 3 Tagen ein tatbestandsmäßiges Verhalten ausnimmt.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum