Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290022/2/Gu/Atz

Linz, 28.09.1993

VwSen - 290022/2/Gu/Atz Linz, am 28. September 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Ing. E vom 17.9.1993 zu Recht:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 63 Abs.3 AVG i.V.m. § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Am 20. September 1993 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein von Ing. E verfaßter Schriftsatz mit folgendem Wortlaut ein: "An den unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland Oberösterreich Fabrikstraße 32 4020 L i n z GZ.: Cst 12.439/92-H Altmünster, 17.09.1993 Betr.: B e r u f u n g des Bescheides vom 25.08.1993 Ich erhebe Berufung gegen o.g. Bescheid betreffend Strafverfügung gemäß § 29a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991 Hochachtungsvoll E. G e.h." Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist - um ein solches handelt es sich offenbar - hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Damit von einer Bezeichnung des Bescheides die Rede sein kann (ständige Spruchpraxis des VwGH), ist auch die Anführung der Behörde, welche den Bescheid erlassen hat, erforderlich. Nachdem dieses unabdingbare nicht nachholbare Erfordernis offensichtlich nicht gegeben und auch nicht ansatzweise erkennbar ist, was der Berufungswerber im Kern der Sache begehrt - § 29a VStG beinhaltet die Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Wohnsitzbehörde - war mit der Zurückweisung der Berufung vorzugehen.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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