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VwSen-290040/2/Gu/Atz

Linz, 07.02.1995

VwSen-290040/2/Gu/Atz Linz, am 7. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des Mag. H. M. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Steyr vom 23. November 1994, Pol-6535/1992, wegen Übertretung der Marktordnung der Stadt Steyr iVm der Gewerbeordnung 1994, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 368 Z16 GewO 1973, § 11 der Marktordnung der Stadt Steyr, § 63 Abs.1 Maß- und Eichgesetz, § 31 Abs.1 und 2 VStG, § 45 Abs.1 Z3 VStG, § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Stadt Steyr hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es vertreten zu müssen, daß er am 15. September 1992 bei seinem Verkaufsstand am Wochenmarkt am Steyrer Stadtplatz keine gesetzlich erlaubten und ordnungsgemäß geeichten Maß- und Wägemittel zur Verfügung hatte.

Wegen Verletzung des § 8 Abs.3 der Marktordnung der Stadt Steyr wurde ihm in Anwendung des § 11 der Marktordnung der Stadt Steyr iVm § 368 Z13 GewO 1994 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er während der gesamten Marktsaison 1992 eine gesetzlich erlaubte und ordnungsgemäß geeichte Balkenwaage samt gesetzlich erlaubter und ordnungsgemäß geeichter Gewichte verwendet habe.

Da nur Rechtsfragen zur Beurteilung heranstanden, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Aus Anlaß der Berufung hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 8 Z3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 19. Juni 1980, mit der eine Marktordnung für die Stadt Steyr erlassen wird (Marktordnung der Stadt Steyr), dürfen sich die Verkäufer nur gesetzlich erlaubter und ordnungsgemäß geeichter Maß- und Wägemittel bedienen. Waren, welche schon im voraus gewogen oder gemessen bzw. nach einem bestimmten Maße und Gewicht geformt oder zugerichtet sind, müssen das zugesicherte Maß oder Gewicht aufweisen; auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware vorzumessen, vorzuwägen oder vorzuzählen und in jeder handelsüblichen Menge anzugeben.

Gemäß § 9 Z1 der Marktordnung der Stadt Steyr wird die Marktaufsicht vom Marktkommissär geführt. Er hat die Einhaltung der Marktordnung zu überwachen. Der Marktkommissär ist berechtigt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, nach vorheriger Ermahnung vom Markte zu verweisen. Diese Maßnahme schließt jedoch eine eventuelle Anzeige und Bestrafung nach der Marktordnung oder nach den sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht aus.

Gemäß § 9 Z2 lit.b leg.cit. obliegt es dem Marktkommissär im Rahmen seines Wirkungsbereiches, insbesondere Verstöße gegen die Marktordnung sowie gegen sonstige, beim Marktverkehr zu beobachtende gesetzliche Bestimmungen (wie der Gewerbeordnung, des Lebensmittelgesetzes, des Naturschutzgesetzes, des Maß- und Eichgesetzes ua.) den zuständigen Behörden anzuzeigen.

Gemäß § 9 Z3 leg.cit. kann Marktbeschickern, die den Bestimmungen dieser Marktordnung zuwiderhandeln, vom Magistrat die Beschickung des Marktes bis zur Höchstdauer eines Jahres untersagt werden, im Wiederholungsfalle, nach vorheriger Androhnung, auch zeitlich unbeschränkt für immer.

Gemäß § 11 der Marktordnung der Stadt Steyr begeht, wer gegen diese Marktordnung verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist nach den Bestimmungen des V.

Hauptstückes der Gewerbeordnung 1973 zu bestrafen.

Gemäß § 368 Z16 GewO 1973 idF Gewerberechtsnovelle 1988, nunmehr § 368 Z13 GewO 1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß § 325 Abs.3 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilbietens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält. Da zur Tatzeit die GewO 1973 noch nicht wieder verlautbart war, ist gemäß Artikel 49a Abs.3 B-VG die alte Zitierweise geboten.

Sowohl § 368 Z16 GewO 1973 als auch § 11 der Marktordnung der Stadt Steyr stellen Blankettstrafnormen dar.

Festzuhalten gilt, daß nicht alle Bestimmungen der Marktordnung der Stadt Steyr für diese Blankettstrafnormen als deren Verwaltungsstraftatbestände dienen können. Aus § 9 Z2 lit.b der Marktordnung der Stadt Steyr ist ersichtlich, daß der Marktkommissär, wenn zB. Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes übertreten wurden, indem eine nicht eichfähige oder nicht geeichte Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten wurde, die Anzeige bezüglich der Übertretungen (§ 63 Abs.1) nach dem Maß- und Eichgesetz zu erstatten hat.

Zu Regelungen des Maß- und Eichgesetzes ist nämlich der Gemeinderat der Stadt Steyr nicht berufen.

Die Zitierung des § 8 Z3 der Marktordnung der Stadt Steyr hat daher gegenüber dem § 11 leg.cit. keine verwaltungsstrafrechtliche normative Wirkung.

Wohl hat § 8 Z3 der Marktordnung der Stadt Steyr für die Ordnung des Marktbetriebes in administrativrechtlicher Hinsicht Bedeutung und normativen Gehalt, weil im Falle dessen Mißachtung und der damit gegebenen Ordnungsstörung das Marktaufsichtsorgan mit der Verweisung des Marktbeziehers vom Markte vorgehen kann. Darüber hinaus kann auch gemäß § 9 Z3 leg.cit. vom Magistrat im Falle des Zuwiderhandelns gegen die Marktordnung die Beschickung des Marktes bis zur Höchstdauer eines Jahres untersagt werden, im Wiederholungsfalle nach vorheriger Androhung auch zeitlich unbeschränkt.

Für den O.ö. Verwaltungssenat stand nur die verwaltungsstrafrechtliche Seite zur Beurteilung heran.

Nachdem in der Zwischenzeit Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war es dem O.ö. Verwaltungssenat benommen, die Tat auszuwechseln und als Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz weiter zu verfolgen.

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, ist der Berufungswerber von Beiträgen zu den Kosten des Verfahrens befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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