Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290042/2/Gu/Atz

Linz, 07.02.1995

VwSen-290042/2/Gu/Atz Linz, am 7. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des Mag. H. M. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Steyr vom 23. November 1994, Zl. Pol-5780/1992, wegen dreier Übertretungen der Marktordnung der Stadt Steyr iVm der Gewerbeordnung 1994 zu Recht:

Bezüglich der angelasteten Fakten 1 und 2 wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, Faktum 1 mit der Maßgabe, daß bei der verletzten Norm die Wortfolge einzufügen ist "iVm § 8 Z1 lit.d der Marktordnung der Stadt Steyr". Die Zitierweise der Gewerbeordnung hat zu lauten: § 368 Z16 GewO 1973 idF Gewerberechtsnovelle 1988.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Faktum 1 den Betrag von 200 S, zu Faktum 2 den Betrag von 100 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1 VStG, § 16, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Aus Anlaß der Berufung wird der Schuld-, der Straf- und der Kostenausspruch zu Faktum 3 aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 7 Z7 der Marktordnung der Stadt Steyr, § 15 Abs.1 Preisauszeichnungsgesetz, § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Stadt Steyr hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es vertreten zu müssen, daß er am 1. August 1992 1. widerrechtlich und ohne Zuweisung des zuständigen Marktkommissärs einen Standplatz am Wochenmarkt am Steyrer Stadtplatz bezogen hat und 2. am Verkaufsstand weder sein Vor- noch Zuname sowie sein Wohnort ersichtlich waren und 3. die zum Verkauf angebotenen Waren und deren Preise nicht in deutlicher sichtbarer und dauerhafter Schrift ausgezeichnet waren.

Wegen Verletzung 1. des § 6 Abs.1 der Marktordnung der Stadt Steyr 2. des § 7 Abs.3 leg.cit. der Marktordnung der Stadt Steyr 3. des § 7 Abs.7 der Marktordnung der Stadt Steyr wurden ihm in Anwendung des § 11 der Marktordnung der Stadt Steyr iVm § 368 Z13 GewO 1994 Geldstrafen von zu 1. 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) zu 2. 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) zu 3. 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und 10%ige Verfahrenskostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf die dienstliche Wahrnehmung des einschreitenden Marktkommissärs und die daraufhin erfolgte Anzeige des Marktamtes des Magistrates Steyr.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten, als Einspruch bezeichneten, Berufung weist der Rechtsmittelwerber die angelasteten Fakten zurück, verweist auf sein bisheriges Vorbringen und erklärt, daß er während der gesamten Marktsaison 1992 seinen Standplatz stets genau nach Anweisung des zuständigen Marktkommissärs bezogen habe, seinen Stand unverzüglich nach Aufstellung mit dem Namensschild (Name und Anschrift), sowie die feilgebotenen Waren mit Preisschildern versehen habe, die mit deutlicher, sichtbarer und dauerhafter Schrift gefertigt gewesen seien, sodaß sie bis heute noch gut lesbar erhalten seien.

Ein förmlicher Berufungsantrag fehlt. Darüber hinaus sind keine Beweismittel angeführt oder Zeugen namhaft gemacht, die zur Erforschung der Wahrheit beitragen könnten und welche in der Lage wären, einen anderen Sachverhalt als jenen, von dem die erste Instanz ausgegangen ist, zu erweisen.

Mangels konkreten Beweisantrages konnte daher in der Sache nach der ständigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes - auch ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Aufgrund der Aktenlage, welche den Marktaufsichtsbericht des Marktkommissärs R. F. vom 6.8.1992 enthält, ist erwiesen, daß der Beschuldigte am 1.8.1992 eigenmächtig und ohne Einvernehmen mit dem Marktkommissär einen Standplatz bezogen hat, welcher seit Jahren an M. S. vergeben war. Auch auf die Weisung des Marktkommissärs, diesen widerrechtlich bezogenen Standplatz zu verlassen und den ihm neu zugeteilten Standplatz zu beziehen, weigerte sich zunächst der Beschuldigte dem nachzukommen. Er wollte allenfalls einen Standplatz eigener Wahl und keinen zugewiesenen beziehen.

Erst auf das Erscheinen der berechtigten Frau S. bezog der Beschuldigte den zugewiesenen Standplatz.

Am widerrechtlich bezogenen Standplatz fehlte das Namensschild mit Angabe des vollen Namens, Adresse und Wohnort. Ferner war das angebotene Obst "Naglwitzbirnen" nicht preisausgezeichnet. Auch bei dem später bezogenen zugewiesenen Standort fehlte das Namensschild mit vollständiger Bezeichnung des Vor- und Familiennamens sowie des Wohnortes des Beschuldigten.

Bei diesem Sachverhalt war rechtlich zu erwägen:

Gemäß § 7 Z3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 19. Juni 1980 (Marktordnung der Stadt Steyr) sind an jedem Verkaufsstand Vor- und Zuname und Wohnort in deutlich sichtbarer und dauerhafter Schrift ersichtlich zu machen.

Gemäß § 7 Z7 leg.cit. sind für sämtliche zum Verkauf angebotenen Waren in deutlicher und haltbarer Weise während der gesamten Dauer des Verkaufes die Preise auszuzeichnen.

Gemäß § 8 Z1 lit.d leg.cit. hat sich auf dem Markte jedermann so zu verhalten, daß die Ruhe und Ordnung nicht gestört werden. Insbesondere ist verboten Standplätze widmungswidrig zu verwenden, eigenmächtig zu beziehen, zu erweitern, zu vertauschen oder anderen Marktbeschickern zu überlassen.

Gemäß § 9 Z1 leg.cit. wird die Marktaufsicht vom Marktkommissär geführt. Er hat die Einhaltung der Marktordnung zu überwachen. Der Marktkommissär ist berechtigt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, nach vorheriger Ermahnung vom Markte zu verweisen. Diese Maßnahme schließt jedoch eine eventuelle Anzeige und Bestrafung nach der Marktordnung oder nach sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht aus.

Gemäß § 9 Z2 lit.b obliegt es dem Marktkommissär im Rahmen seines Wirkungsbereiches, insbesondere Verstöße gegen die Marktordnung sowie gegen sonstige beim Marktverkehr zu beobachtende gesetzliche Bestimmungen (wie der Gewerbeordnung, des Lebensmittelgesetzes, des Naturschutzgesetzes, des Maß- und Eichgesetzes ua.) den zuständigen Behörden anzuzeigen.

Gemäß § 9 Z3 leg.cit. kann vom Magistrat die Beschickung des Marktes gegenüber jenen Marktbeschickern, die den Bestimmungen dieser Marktordnung zuwiderhandeln, bis zur Höchstdauer eines Jahres untersagt werden, im Wiederholungsfalle nach vorheriger Androhung auch zeitlich unbeschränkt für immer.

Gemäß § 11 der Marktordnung der Stadt Steyr begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen diese Marktordnung verstößt und ist nach den Bestimmungen des V. Hauptstückes der GewO 1973 zu bestrafen.

Gemäß § 368 Z16 der GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1988 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß § 325 Abs.3 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten, oder die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält.

Was die Fakten 1 und 2 anlangt, so ist aufgrund der vorigen Sachverhaltsfeststellungen erwiesen, daß damit die Tatbestände der weisungswidrigen Benützung eines Standplatzes und des Fehlens der Bezeichnung des Standes des Marktbeschickers nach Name und Wohnort erfüllt wurden.

Dem Marktbeschicker steht es nicht frei, einen Standplatz nach seinem Gutdünken zu wählen, sondern er ist aufgrund der Marktordnung der Stadt Steyr an die Weisungen des Marktkommissärs gebunden.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so genügt nach § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Der Rechtsmittelwerber hat nicht dargetan, aus welchen Gründen ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nicht möglich gewesen sei.

Er hat vielmehr auf mehrere Beanstandungen hin keinen Willen gezeigt, die Steyrer Marktordnung einzuhalten.

Die subjektive Tatseite ist daher von Gewicht.

Schon aus diesem Grunde war der Ausspruch einer Ermahnung nicht zulässig.

Die Zitierweise der verletzten Vorschrift als ausdrückliche Verbotsnorm war noch im Berufungsverfahren zulässig.

Da zum Zeitpunkt der Tat weder die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart war (vergl. Artikel 49a Abs.3 B-VG) noch die Gewerberechtsnovelle 1992 wirksam war, sondern sich die verletzte Norm noch idF der Gewerberechtsnovelle 1988 befunden hat und neuere Fassungen kein günstigeres Recht beinhalten, war gemäß § 1 Abs.2 VStG die Fassung der Strafnorm richtig zu stellen.

Hingegen wäre die Nichtauszeichnung der Preise nicht nach der Marktordnung der Stadt Steyr iVm der GewO 1973 zu ahnden gewesen, sondern nach dem am 1.6.1992 in Wirksamkeit getretenen Preisauszeichnungsgesetz.

Insoweit kommt der Bestimmung des § 7 Z7 der Marktordnung der Stadt Steyr nur für das Administrativverfahren als Grundlage für einen Marktverweis bzw. Untersagung des Marktbesuches im Sinn des § 9 Z1 und Z3 der Marktordnung der Stadt Steyr, nicht aber für einen besonderen Straftatbestand im Sinn des § 11 leg.cit. normative Kraft zu.

Ein Auswechseln der Tat im Berufungsverfahren blieb jedoch dem O.ö. Verwaltungssenat aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Verfolgungsverjährung versagt.

Aus diesem Grunde mußte die Anlastung zu Faktum 3 eingestellt werden.

Bei der Bemessung der Geldstrafe, welche nach § 19 VStG zu erfolgen hat, ist festzuhalten, daß der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen Einkommensverhältnissen nichts dargetan hat, sodaß von keinen ungünstigen Einkommensverhältnissen auszugehen war.

Nachdem, wie die erste Instanz in der Begründung ihres Straferkenntnisses erwähnt, der Beschuldigte bereits am 16. Juli 1992 ein Organstrafmandat erhalten hatte und sich dennoch nicht einsichtig zeigte, war die subjektive Tatseite von Gewicht.

Mildernde Umstände wurden nicht geltend gemacht und scheinen auch sonst nicht auf, sodaß der ersten Instanz angesichts des bis zu 15.000 S bestehenden Geldstrafenrahmens kein Ermessensmißbrauch unterlaufen ist, wenn sie die Geldstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt hat. Auch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafen ist kein augenfälliges Mißverhältnis festzustellen.

Aus diesem Grunde waren die Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche der ersten Instanz bezüglich der Fakten 1 und 2 zu bestätigen.

Dies hatte für das Berufungsverfahren zufolge, daß der erfolglose Berufungswerber 20 % der bestätigten Geldstrafen als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Hingegen war hinsichtlich des Faktums 3 mangels Strafbarkeit nach der Marktordnung der Stadt Steyr iVm der Gewerbeordnung die Einstellung zu verfügen, ohne daß den Rechtsmittelwerber bezüglich dieses Verfahrensteiles Kosten belasten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum