Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290047/2/Bi/Fb

Linz, 21.08.1995

VwSen-290047/2/Bi/Fb Linz, am 21. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des K H in K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H in M, vom 13. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 1995, ForstR96-2-1994/Vz, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, daß es sich beim abgelagerten Bauschutt um Abfall handelt und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 und 2 lit.d zweite Alternative iVm § 174 Abs.1 lit.a Z3 ForstG 1975 vorliegt. Die Geldstrafe wird auf 1.800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 180 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf Zuspruch eines pauschalierten Aufwandersatzes wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 2 und 19 VStG, §§ 16 Abs.1 und 2 lit.d zweite Alternative iVm 174 Abs.1 lit.a Z3 ForstG 1975.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 16 Abs.1 und 2 lit.d iVm 174 Abs.1 lit.a Z3 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er, wie durch ein Organ der erstinstanzlichen Forstinspektion am 7. April 1994 in K festgestellt wurde, ca 20 m 3 Bauschutt, stammend von einem Hausumbau auf seinem Anwesen in G, in seinem Waldgrundstück Nr.X, KG K, Gemeinde K, unbefugt abgelagert und damit den Tatbestand der Waldverwüstung verwirklicht habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung ausdrücklich eine unrichtige rechtliche Beurteilung be hauptet, eine mündliche Verhandlung jedoch nicht verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei richtig, daß eine Bauschuttablagerung durch ihn erfolgt sei, wobei dieses Handeln dahingehend motiviert gewesen sei, daß er seiner Verpflichtung als Waldbesitzer nachkommen wollte, indem er den Bauschutt zum Befahren des Waldgrundstücks zwecks Durchführung von Waldarbeiten zwischengelagert habe. Dabei habe es sich aber um keine mengenmäßige Ablagerung gehandelt, die eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses darstellen könne. Das Gesetz bestimme für Gefährdungsintensität oder Flächengröße keine Mindestwerte, was unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 12 bedeute, daß ein gewisser Mengenumfang an Abfall gelagert werden müsse, damit eine Strafbarkeit überhaupt eintrete. Gerade bei der Unratablagerung erfülle nicht jede Ablagerung, sondern erst die flächenhafte Gefährdung den diesbezüglichen Tatbestand, wobei etwa die Anlage eines Müllablagerungsplatzes ohne Rodungsbewilligung eine Waldverwüstung darstelle. Er sei jedoch in seiner Handlungsweise davon noch weit entfernt und es habe sich im gegenständlichen Fall allenfalls noch im Grenzbereich um eine punktförmige Ablagerung gehandelt, die die Strafbarkeit noch nicht nach sich ziehe. Auch wenn durch den Bauschutt und die darauf folgende Bodenverdichtung eine Gefährdung des Bewuchses ausgelöst worden sein sollte, so sei dies nur punktuell gewesen und habe den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht erfüllen können.

Das vorliegende forsttechnische Gutachten sei nicht ohne weiteres zu übernehmen, weil der Gutachter in seiner Beurteilung insofern zu weit gehe, als er zwar eine forst technische Begutachtung zu erstatten habe, nicht aber festlegen dürfe, ob der Tatbestand der Waldverwüstung im Sinn der einschlägigen Bestimmungen vorliege, zumal dies wirklich der Behörde vorbehalten bleiben müsse.

Von ihm sei lediglich eine Zwischenablagerung des Bauschutts vorgesehen gewesen, um eben aufgrund der erheblichen Nässeeinwirkung mit dem Traktor zu- und abfahren zu können.

Diese Arbeiten sollten ja auch unter einem ökonomischen Aspekt stehen, sodaß nicht zugemutet werden könne, daß eine wo immer befindliche, allenfalls besser geeignete Zufahrt in den Wald benützt werden müsse.

Gerade die Verwirklichung des Tatbestandes der Waldverwüstung sei von ihm überhaupt nicht beabsichtigt gewesen; sie sei ihm auch in keiner Weise in den Sinn gekommen und gegebenenfalls ausschließlich auf eine gewisse Fahrlässigkeit zurückzuführen.

Der Rechtsmittelwerber beantragt daher, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu den Ausspruch einer Abmahnung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 ForstG 1975 ist jede Waldverwüstung verboten, wobei sich das Verbot gegen jedermann richtet.

Gemäß Abs.2 lit.d leg.cit. liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere, mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird, oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z3 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs.1 nicht befolgt.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber von der Forstinspektion der Erstinstanz zur Anzeige gebracht wurde, nachdem bei einer Waldbegehung am 7. April 1994 festgestellt wurde, daß auf der Waldparzelle Nr.X, KG K, Bauschutt nahe dem bestehenden Waldweg so aufgeschüttet wurde, daß ein am Wegrand befindliches Feuchtbiotop gefährdet wurde. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Rechtsmittelwerber, der Eigentümer der betreffenden Liegenschaft, im Rahmen eines Ortsaugenscheins erklärt, der Bauschutt stamme aus Umbauarbeiten an seinem Haus G, K, und er beabsichtige mit der Aufschüttung das Feuchtbiotop zum Teil aufzufüllen und zu befestigen, um eine bessere Zufahrt zu seinem Waldgrundstück zu erhalten.

Im Rahmen eines Gutachtens hat der forsttechnische Sachverständige Dipl.-Ing. M nach Durchführung eines Ortsaugenscheins festgestellt, daß es sich beim Aufschüttungsmaterial um reinen Bauschutt und nicht, wie vom Rechtsmittelwerber behauptet, um Bauschutt, vermischt mit Erde, handelt und hat außerdem bestätigt, daß das Waldgrundstück durch einige Wege erschlossen und das Grundstück aufgrund der ebenen Lage traktorfahrbar sei, sodaß keine Notwendigkeit bestehe, ausgerechnet über das bestehende Feuchtbiotop zu fahren.

Der Rechtsmittelwerber hat nunmehr bestätigt, daß die Bauschuttablagerung durch ihn erfolgt sei, wobei er beabsichtigt habe, den Waldweg, der aufgrund der Nässe ungünstig zu befahren gewesen sei, durch die Zwischenablagerung des Bauschutts zu befestigen.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, daß § 16 Abs.2 lit.d ForstG 1975 zwei Alternativen der Definition eine Waldverwüstung enthält, nämlich zum einen liegt demgemäß Waldverwüstung vor, wenn der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt wird, zum anderen liegt Waldverwüstung vor, wenn Abfall abgelagert wird.

Aus dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses formulierten Tatvorwurf ergibt sich lediglich, daß dem Rechtsmittelwerber die unbefugte Ablagerung von Bauschutt vorgeworfen wird, was den Tatbestand der Waldverwüstung verwirkliche, jedoch ergibt sich daraus nicht, welche Alternative des § 16 Abs.2 lit.d ForstG 1975 dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen werden sollte. Die Erstinstanz hat in der Begründung des Straferkenntnisses das Ablagern von Bauschutt sowohl unter die erste als auch unter die zweite Alternative subsumiert, zumal es sich einerseits bei 20 m 3 Bauschutt nicht mehr um eine punktförmige Ablagerung handeln könne, sodaß die daraus folgende Bodenverdichtung sehr wohl eine Gefährdung des Bewuchses bewirken könne, zum anderen hat die Erstinstanz Bauschutt als Abfall qualifiziert.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall zwar schon von der Menge des Bauschutts her nicht mehr von einer punktförmigen Ablagerung gesprochen werden kann, jedoch ergibt sich aus dem Akteninhalt, daß der Bauschutt zum einen zur Befestigung des Waldweges und zum anderen zur Aufschüttung bzw Auffüllung des Feuchtbiotops verwendet werden sollte. Da aber schon begrifflich weder auf den Waldweg noch im unmittelbar daran anschließend befindlichen Feuchtbiotop forstlicher Bewuchs vorhanden war, kann durch die Aufschüttung nicht von einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses gesprochen werden, sodaß der im § 16 Abs.2 lit.d erste Alternative enthaltene Tatbestand nicht als erfüllt anzusehen war.

Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich jedoch der Auffassung der Erstinstanz insoweit an, als es sich bei Bauschutt, egal ob allein oder vermengt mit Erde, um Abfall handelt (vgl auch VwGH vom 20. Dezember 1994, 94/07/0116).

Gemäß § 16 Abs.2 lit.d zweite Alternative ForstG 1975 liegt Waldverwüstung bei Ablagerung von Abfall jedenfalls vor, ohne daß die Verwirklichung des Tatbestandes an weitere Kriterien gebunden wäre. Irrelevant ist das Berufungsvorbringen dahingehend, es habe sich lediglich um eine Zwischenablagerung gehandelt, wobei zu bemerken ist, daß diese Verantwortung zum einen dem ursprünglich genannten Zweck, nämlich der Befestigung des Weges, entgegensteht und zum anderen insofern unglaubwürdig ist, als die mit erheblichem Aufwand verbundene Verbringung von 20 m 3 Bauschutt in ein Waldgrundstück wohl eher auf die Absicht einer dauerhaften bzw ständigen Deponierung hindeutet.

Dem Berufungsvorbringen ist jedoch insofern zuzustimmen, als der forsttechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 24. Juni 1994 teilweise Aussagen getroffen hat, die über seine Fachkompetenz hinausgehen und in rechtliche Belange eingreifen. Im übrigen ist das in Rede stehende Sachverständigengutachten insofern schlüssig, als der Sachverständige die Notwendigkeit der Befestigung des Waldweges gegenüber der Erhaltung des Feuchtbiotops in den Hintergrund stellt.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates muß es dem Eigentümer eines Waldgrundstückes unbenommen bleiben, einen bestehenden Waldweg zwecks besserer Befahrbarkeit entsprechend zu befestigen, nicht aber durch die Ablagerung von Bauschutt und nicht insoweit, als dadurch Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt werden.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, wobei es sich bei der Bestimmung des § 16 Abs.2 lit.d zweite Alternative um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt (VwGH vom 30. März 1992, 91/10/0091).

Demnach genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Rechtsmittelwerber hat geltend gemacht, ihm sei gar nicht in den Sinn gekommen, daß er den Tatbestand der Waldverwüstung verwirklichen könnte und er habe solches auch gar nicht beabsichtigt. Dazu ist zu bemerken, daß der Eigentümer eines Waldgrundstücks verpflichtet ist, sich rechtzeitig über die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen, unter anderem des Forstrechtes, zu informieren, wobei bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt beim Rechtsmittelwerber Zweifel an der Zulässigkeit der Verwendung von Bauschutt zur Aufschüttung eines auf Waldboden befindlichen Feuchtbiotops entstehen hätten müssen. Eine Glaubhaftmachung, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, sodaß für den unabhängigen Verwaltungssenat feststeht, daß der Rechtsmittelwerber sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Erläuterung des Spruchs erfolgte auf der Grundlage des § 44a Z1 VStG, wobei dem Rechtsmittelwerber innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 175 ForstG 1975) ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf gemacht wurde und die nunmehrigen Ausführungen lediglich die rechtliche Qualifikation betreffen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a bis 100.000 S Geldstrafe bzw Arrest bis zu vier Wochen reicht.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag in den Beweggründen des Rechtsmittelwerbers kein geringfügiges Verschulden zu finden und die Folgen der Übertretung - insbesondere die klar beabsichtigte und teilweise erfolgte Zuschüttung des Feuchtbiotops - nicht als unbedeutend zu erkennen, sodaß ein Absehen von der Strafe unter Erteilung einer Ermahnung nicht gerechtfertigt wäre.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz straferschwerend und strafmildernd nichts gewertet hat und der Strafbemessung die vom Rechtsmittelwerber selbst bekanntgegebenen finanziellen Verhältnisse zugrundegelegt hat.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wurde erhoben, daß der Rechtsmittelwerber bei der Erstinstanz keinerlei Verwaltungsvormerkungen aufweist, sohin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was als wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre. Erschwerende Umstände liegen nicht vor. Auf dieser Grundlage war mit einer geringfügigen Herabsetzung der verhängten Strafe vorzugehen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Gegebenenfalls steht es diesem frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet. Ein "pauschalierter Aufwandersatz" ist der Verfahrenskostenregelung des Verwaltungsstrafgesetzes fremd, sodaß dem Antrag der Erstinstanz keine Folge zu geben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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