Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290048/2/Bi/Fb

Linz, 02.05.1996

VwSen-290048/2/Bi/Fb Linz, am 2. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, N Nr. , vom 27. Juni 1995 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 12. Juni 1995, N96-6-1995 - ForstR96-2-1995, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 (ForstG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 174 Abs.1 lit.a Z3 iVm 16 Abs.1 und 2 lit.d letzte Alternative ForstG 1975.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat im Punkt 2) des oben angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z3 iVm 16 Abs.1 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er in der Zeit zwischen dem 14. und 24. April 1995 neben der O Landesstraße Nr. bei Strkm im Rotbuchwald eine Pappschachtel, eine Holzkiste sowie einen "Spar"-Plastikeinkaufssack gefüllt mit Hausabfällen abgelagert und ... 2) dadurch eine Waldverwüstung begangen habe, obwohl jede Waldverwüstung verboten sei. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil im Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet die Verwaltungsübertretung insofern, als die Abfallablagerung nicht von ihm durchgeführt worden sei. Er verweist auf seine bisherigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren.

Am 30. Mai 1995 hat der Rechtsmittelwerber zugegeben, daß der Müll von ihm stamme bzw in seinem Haushalt angefallen sei; er habe aber mit Sicherheit den Müll nicht im Wald abge lagert. Er betreibe Mülltrennung und wenn die Mülltonne voll sei, staple er den Müll im Hobbyraum. Er könne sich nicht vorstellen, wer den Abfall im Wald abgelagert habe. Bis unmittelbar vor Ostern hätten in seinem Haus noch zwei Untermieter gewohnt, nämlich A L und D G, die bis Ende April noch einen Haustürschlüssel gehabt hätten. Dieselben Angaben machte der Rechtsmittelwerber in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 1995 und führte weiters aus, hätte er tatsächlich vorgehabt, Abfall im Grünland widerrechtlich zu lagern, hätte er alles vermieden, was auf seine Identität schließen lasse und nicht etwa Notizzettel dazugegeben, die ihn der Täterschaft überführten. Jeder, der an der Mülltonne vorbeikomme, habe Zugriff darauf, sodaß von einem unbestimmten Täterkreis ausgegangen werden müsse. Nachdem im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte, sei seine Täterschaft nicht als erwiesen anzunehmen und das Verfahren gegen ihn sei einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Bereits aus der Anzeige des Meldungslegers BI H geht hervor, daß am 25. April 1995 um 7.35 Uhr der Gemeindesekretär F K Anzeige erstattet habe, wonach im Rotbuchwald im Ortschaftsbereich D, Gemeinde N, bei km der O Landesstraße Nr. ein Spar-Einkaufssack gefüllt mit Müll gefunden worden sei. Im Müll hätten sich zwei Notizzettel gefunden, die vom Rechtsmittelwerber geschrieben worden seien. Das habe dieser zugegeben, jedoch bestritten, den Müll selbst dort weggeworfen zu haben.

Laut Anzeige ist auch festgestellt worden, daß die Mülltonne des Rechtsmittelwerbers voll war und daß dieser den Müll am Vorfallstag in "Spar"- Plastiksäcken gesammelt hat.

Gegenüber dem Meldungsleger hat der Rechtsmittelwerber die Vermutung geäußert, der Müllsack müsse von einer unbekannten Person, die ihm Schaden zufügen habe wollen, dort weggeworfen worden sein. Er sei es auf keinen Fall gewesen.

Er trenne den Müll und bringe ihn dann in das Altstoffsammelzentrum, das übrigens näher liege als der Rotbuchwald. Zum Beweis dafür hat er die beiden Zeugen angeführt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z3 eine Verwaltungsübertretung begeht und zu bestrafen ist, wer das Waldverwüstungsgebot des § 16 Abs.1 nicht befolgt. Gemäß § 16 Abs.1 ForstG 1975 ist jede Waldverwüstung verboten, wobei sich dieses Verbot gegen jedermann richtet. Gemäß Abs.2 lit.d leg.cit. liegt Waldverwüstung unter anderem vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz als erwiesen angenommen hat, daß der Abfall beim Rechtsmittelwerber angefallen ist und daß der Abfall konsenslos abgelagert wurde. Die Erstinstanz hat die Auffassung vertreten, daß aufgrund der Tatsache, daß der Abfall in dem selben (gemeint: dem gleichen) Einkaufssack abgelagert wurde, wie er in der Mülltonne des Rechtsmittelwerbers vorgefunden wurde, die überdies voll gewesen sei, und dem Umstand, daß es der Erfahrung des täglichen Lebens widerspricht, daß Personen fremde Müllsäcke herumtragen, davon auszugehen sei, daß die Ablagerung durch den Rechtsmittelwerber erfolgt sei, wobei vorsätzlich Tatbegehung angenommen wurde.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist dazu auszuführen, daß es sich beim Tatbild der "Ablagerung von Abfall" um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl VwGH vom 30.

März 1992, 91/10/0091), bei dem jedoch die Behörde dem Täter den objektiven Tatbestand nachzuweisen hat.

Im gegenständlichen Fall wurde lediglich der Müllsack gefunden; wer diesen dort im Wald abgelagert hat und wann dies geschehen ist, konnte schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht eruiert werden, wobei auch die vom Rechtsmittelwerber angeführten Zeugen mangels Relevanz nicht einvernommen wurden.

Auch der unabhängige Verwaltungssenat bezweifelt nicht, daß sie als Untermieter Hausschlüssel hatten, geht aber davon aus, daß Aussagen nur zur vollen Mülltonne und dem grundsätzlichen Bemühen des Rechtsmittelwerbers, Mülltrennung durchzuführen und den Müll ins Altstoffsammelzentrum zu bringen, zu erwarten sind. Aussagen zur Person des Ablagerers sind schon aufgrund der seit dem Vorfallstag verstrichenen Zeit nicht mehr zu erwarten, abgesehen davon, daß auch die Gendarmerieerhebungen, die in einem solchen Fall am erfolgversprechendsten sind, diesbezüglich nichts erbracht haben.

Auf dieser Grundlage vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, daß der Rechtsmittelwerber selbst seinen Müll in den Wald gebracht hat. Da jedoch die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nur vom tatsächlichen Ablagerer des Mülls begangen werden kann und den Verursacher des Mülls auch keine Verpflichtung zu einer solchen Verwahrung trifft, die eine Verbringung durch fremde Personen ausschließt, war im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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