Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290051/25/Bi/Fb

Linz, 04.11.1996

VwSen-290051/25/Bi/Fb Linz, am 4. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn A A, P, D, D, vertreten durch Rechtsanwalt Mag.

Dr. R G, S, W, vom 13. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. August 1995, ForstR96-66-1994/DE/OT, wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975, auf Grund des Ergebnisses der am 3. Oktober 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Punkte 1., 3., 4. und 6. des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

In den Punkten 2. und 5. wird der Berufung insofern Folge gegeben, als von der Begehung einer Verwaltungsübertretung ausgegangen wird, deren Spruch zu lauten hat: "Sie sind als Auftraggeber dafür verantwortlich, daß an der G auf dem Waldgrundstück Parzelle , KG G, insofern Umbauarbeiten ohne die erforderliche Rodungsbewilligung durchgeführt wurden, als im Juli und August 1994 an der südöstlichen Seite des Nebengebäudes ein Zu bau für das Dieselaggregat und die Wasserdrucksteigerungsanlage im Ausmaß von 1,7 x 2,3 m und am Fuß des westlich der Hütte steil abfallenden Felsens eine Senkgrube im Ausmaß von 2,5 x 2,5 m errichtet und damit Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurde.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 begangen und wird über Sie nach dem Strafrahmen des § 174 Abs.1 letzter Satz Z1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG haben Sie zum Strafverfahren erster Instanz einen Kostenbeitrag von 800 S, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten." II. Ein Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1, 16 Abs.2 und 19 VStG, §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z6 und 174 Abs.1 letzter Satz Z1 Forstgesetz 1975 zu II.: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.c Z6 und 174 Abs.1 letzter Satz Z1 Forstgesetz 1975 Geld strafen von 1. bis 6. je 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. bis 6. je 2 Tagen verhängt, weil er als Auftraggeber dafür verantwortlich sei, daß bei der G auf Parzelle , KG G, Anbauten im Erdgeschoß bzw. Maßnahmen wie nachstehend beschrieben, durchgeführt worden seien und zwar:

1. vom September 1993 bis September 1994 ein Windfang und Naßzellen im Ausmaß von 1,3 x 3,5 m an der nordöstlichen Traufseite und 2,0 x 5,5 m an der südwestlichen Traufseite, 2. im Juli und August 1994 ein Zubau beim Nebengebäude für das Dieselaggregat und die Wasserdrucksteigerungsanlage im Ausmaß von 1,7 x 2,3 m, 3. im April und Mai 1994 ein bestehender Zufahrtsweg auf einer Länge von ca. 60 Laufmeter mit einer durchschnittlichen Breite von 2,50 m errichtet und eine Parkfläche im Ausmaß von 8 x 3,5 m geschaffen worden sei, 4. die bestehende Terrasse auf einer Länge von 8 m um ca.

1,8 m verbreitert worden sei, 5. eine Senkgrube im Ausmaß von 2,5 x 2,5 m errichtet worden sei und 6. die nordwestseitige Veranda um ca. 180 cm erneuert und vergrößert worden sei.

Sämtliche Maßnahmen seien auf einem Waldgrundstück ohne Rodungsbewilligung erfolgt, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten ist.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 3.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent scheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 3. Oktober wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Behördenvertreters Herrn D, der Zeugen DI F K, H U, K K, J D und G G sowie des forsttechnischen Amtssachverständigen DI P durchgeführt. Weder der Rechtsmittelwerber noch sein rechtsfreundlicher Vertreter haben an der Verhandlung teilgenommen, obwohl die Zustellung der Ladung zu Handen des Vertreters mit 29. August 1996 ausgewiesen ist.

3. Das Berufungsvorbringen wird im wesentlichen darauf gestützt, es sei ein einziges Bauvorhaben verwirklicht worden, sodaß die Kumulierung von sechs Tatbeständen unzulässig sei.

Daß der Rechtsmittelwerber von der F G oder G auf die Unrechtmäßigkeit seines Handelns hingewiesen worden sei, könne nicht als Grundlage für die gravierende Bestrafung herangezogen werden und sei außerdem durch nichts erwiesen. Die Behörde habe weiters die Waldeigenschaft nicht geprüft, sondern die Kurzaussage des Sachverständigen, der offenbar für den jagdlichen wie für den forstlichen Bereich herangezogen worden und voreingenommen gewesen sei, ungeprüft übernommen.

Er beantrage daher die Heranziehung eines anderen, unbefangenen Sachverständigen.

Im übrigen seien die Teile der Umgebung der Hütte, auf denen die Baulichkeiten errichtet worden seien, seit Jahrzehnten als Jagdhütte, Eßplatz, Liegewiese uä genützt und ständig begangen worden, sodaß tatsächlich Forstpflanzen in diesem Bereich nicht aufkommen konnten und nicht aufgekommen sind.

Die Waldfläche reiche in keinem Fall bis unmittelbar an die Gebäudekante, das umliegende Gelände des Objektes könne daher nicht als Wald iSd Gesetzes angesehen werden. Er beantrage dazu die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 5 Forstgesetz, in eventu von Amts wegen, lehne aber die Heranziehung des befaßten Amtssachverständigen sowie dessen weisungsgebundener Mitarbeiter ab. Aus dem Grundstücksverzeichnis ergebe sich eine Baufläche von 356 m2, die nicht mit der Hütte allein erklärbar sei, sodaß auch deren Umgebung gemeint sein müsse.

Die im Straferkenntnis erwähnten Schreiben der Österreichischen Bundesforste vom 20. Oktober 1993 und 24. Mai 1994 seien ihm unbekannt und dahingehend das Parteiengehör verletzt worden.

Unter Hinweis darauf, daß es bezeichnend sei, daß Investoren in Jagd und damit Naturbewirtschaftung in Österreich in der Regel damit rechnen müßten, an den Pranger gestellt zu werden, weshalb auch viele ursprüngliche ausländische Jagdpächter aus Österreich in Oststaaten abwanderten, beantragt der Rechtsmittelwerber die Einstellung des Verfahrens, in eventu, die über ihn verhängte Strafe auf Grund lediglich eines einzigen gesetzten Straftatbestandes dem Verschulden eines deutschen Staatsbürgers, der mit den österreichischen Gepflogenheiten nicht voll vertraut sein könne, entsprechend wesentlich herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der mangels Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers bzw seines Rechtsfreundes der Vertreter der Erstinstanz gehört, die angeführten Zeugen befragt sowie ein Ortsaugenschein durchgeführt und auf dieser Grundlage ein forsttechnisches Sachverständigengutachten erstellt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die G, deren Eigentümer die Ö (Ö) sind, wurde Mitte der 20iger Jahre als Holzfällerhütte auf der laut Grundstücksverzeichnis fast 27 ha großen Waldparzelle , KG G, erbaut, seither bereits einmal umgebaut und im Rahmen eines Jagdpachtverhältnisses mit der aus dem Rechtsmittelwerber und dem Zeugen U bestehenden Jagdgesellschaft M im Jahr 1993 dem Rechtsmittelwerber unter verschiedenen Auflagen als Jagdhütte überlassen.

Dieser bekundete bereits anläßlich der Begründung des Pachtverhältnisses seine Absicht, die baufällige Hütte zu erneuern und seinen Zwecken entsprechend zu adaptieren, und begann schon 1993 ohne ausdrückliche und detaillierte Zustimmung des Eigentümers mit den Umbauarbeiten, worauf er mit Schreiben des Forstmeisters der Ö - F G, DI K, vom 20.

Oktober 1993 auf die Erforderlichkeit der Erlangung einer Baubewilligung hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 24. Mai 1994 wurde die Jagdgesellschaft M zH des Zeugen U seitens der Ö im Hinblick auf die Neuanlegung einer Remise ohne Zustimmung des Grundeigentümers aufgefordert, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Am 28. November 1994 fand an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung aufgrund eines Ansuchens der Gemeinde G um Stellungnahme für den Umbau der G in Anwesenheit eines bautechnischen Sachverständigen, eines Sachverständigen für Naturschutz und des forsttechnischen Sachverständigen DI D, sowie ua auch des Rechtsmittelwerbers statt. Im forsttechnischen Gutachten wird ohne Unterscheidung der einzelnen Umbaumaßnahmen ausgeführt, daß sämtliche Anlagen auf Waldboden errichtet worden seien und die vorgenommene Flächenverschiebung - die Hütte wurde an der Felsseite schmäler, jedoch der Zubau für die Naßzellen breiter als ursprünglich - nicht von der Einholung einer Rodungsbewilligung entbinde, wobei der Antragsteller ein öffentliches Interesse an der Rodung nachzuweisen habe.

Dieses Gutachten wurde seitens der Erstinstanz als Grundlage für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Rechtsmittelwerber verwendet und diesem erstmals mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 die auch im Straferkenntnis aufgezählten Punkte zur Last gelegt. Dieser hat sich in der Stellungnahme vom 15. März 1995 darauf berufen, das Verfahren gegen den zweiten Jagdgesellschafter sei eingestellt worden und man belaste ihn, einen ausländischen Investor, der mit Millionenzahlungen überhaupt erst eine Wildbewirtschaftung ermögliche, dem Eigentümer als Einziger den jagdlichen Nutzen finanziell abgelte und im österreichischen Verwaltungsrecht nicht erfahren sei, zu Unrecht. Seinem Antrag auf Feststellung, daß es sich beim umliegenden Bereich der G, dem Zufahrtsweg und der Parkfläche seit mehr als 15 Jahren nicht mehr um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle, und dem vorsorglichen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung hat die Erstinstanz keine Beachtung geschenkt und nach Vornahme einer Einkommensschätzung das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Am 3. Oktober 1996 wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Zeugen DI K, U, Ing. K, D und G zum äußeren Erscheinungsbild der G und deren unmittelbarer Umgebung in den letzten 15 Jahren einvernommen. Die Zeugen haben im wesentlichen bestätigt, daß die Hütte in diesem Zeitraum von einer teilweise auch als Weide genützten Wiesenfläche umgeben war. Zum einen bestand eine Zufahrt zum Nebengebäude, die zunächst mit Pferdefuhrwerken und -schlitten, dann mit Traktoren befahren wurde, ein nur auf den Holzbedarf für die Hütte beschränkter Holzlagerplatz und auf der Rückseite der Zugang zur "Jägerstube", und zum anderen befindet sich oberhalb der Hütte ein Hochmoor, sodaß durch das herabsickernde Wasser auch der Bereich vor der Hütte sumpfig und kein forstlicher Bewuchs vorhanden war; glaubhaft bestätigt wurde auch, daß seit der Errichtung der Forststraße und der Hütte in deren Umgebung keinerlei Fällungen mehr erfolgt sind.

Weiters wurde ein Ortsaugenschein im Bereich der G durchgeführt und auf dieser Grundlage ein forsttechnisches Gutachten durch den Amtssachverständigen DI P erstellt. Dieser gelangt - für den unabhängigen Verwaltungssenat überzeugend - im wesentlichen zu der Auffassung, daß aus heutiger Sicht erkennbar ist, daß für den Zubau am Nebengebäude (Punkt 2.) und die am Fuß des Felsens im Nahbereich der Forststraße errichtete Senkgrube (Punkt 5.) zweifellos Waldboden herangezogen wurde. Oberhalb des neuerrichteten Zubaus zum Nebengebäude ist bis unmittelbar zur nordöstlichen Traufseite ein Bewuchs mit Eberesche und Fichte festzustellen, der Nahbereich der Forststraße ist minder- bzw unbestockt, jedoch unbeschadet der besonderen Nutzung als Waldboden anzusehen.

Auch der als Schleife von und zur bestehenden Zufahrt neu angelegte und befestigte ca 60 Laufmeter lange Weg (Punkt 3.) ist eindeutig auf Waldboden gelegen. Die Vergrößerung der Parkfläche, die Terrassenverbreiterung (Punkt 4.), die Verandavergrößerung (Punkt 6.), der Windfang und der Zubau für die Naßzellen (Punkt 1.) wurde laut Gutachten nicht auf Waldboden vorgenommen, da sich kein Hinweis auf eine Bestockung in den letzten 15 Jahren ergeben habe.

Der Vertreter der Erstinstanz hat sich in seiner abschließenden Stellungnahme auf das forsttechnische Gutachten des Sachverständigen DI D vom 28. November 1994 und darauf berufen, die Fläche sei im Grundbuch als Wald ausgewiesen und das bloße Vorhandensein einer "Blöße" stelle nicht die Waldeigenschaft in Frage.

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 4. Juni 1996, ForstR10-194-1995, wurde den Ö eine Rodungsbewilligung für die Vergrößerung der bestehenden Jagd- und Forsthütte "G" samt Gasanlage im Ausmaß von 98,05 m2 erteilt und das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung über demjenigen an der Walderhaltung damit begründet, der Ausbau der Hütte diene einem ordnungsgemäßen Jagdaufsichtsdienst und die Räumlichkeiten stünden auch dem Forstaufsichtsdienst zu Verfügung.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 (FG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Zu den Punkten 3) (Zufahrtsweg) und 6) (Veranda):

Gemäß § 1 Abs.3 FG gelten unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald iSd Abs.1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua Erk v 8. Oktober 1985, 85/07/0165) sind auch Forststraßen unter den Voraussetzungen des Abs.3 Wald.

Auf der Grundlage des Ortsaugenscheins und des forsttechnischen Gutachtens besteht kein Zweifel, daß der in Form einer Schleife von und zur bestehenden Forststraße angelegte Zufahrtsweg als Forststraße iSd § 1 Abs.3 FG anzusehen ist, sodaß nicht von einer Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur auszugehen war. Daß bei der Errichtung dieser Forststraße eventuell andere Bestimmungen des Forstgesetzes nicht beachtet wurden, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Tatvorwurfs nicht von Bedeutung.

Auch bei der Veranda, die sich im Obergeschoß befindet und auf der Terrasse "abgestützt" wurde, bestehen keine Zweifel, daß für ihre Vergrößerung Waldboden nicht beansprucht worden sein kann.

Es war daher mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Zu den Punkten 1) (Naßzellen und Windfang), 3) (Parkfläche) und 4) (Terrasse):

§ 5 Abs.1 FG normiert, daß, wenn Zweifel bestehen, ob eine Grundfläche Wald ist, die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen hat. Stellt gemäß Abs.2 leg.cit. die Behörde fest, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald iS dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald iS dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daß a) die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder b) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder c) die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald iS dieses Bundesgesetzes handelt, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald iS dieses Bundesgesetzes handelt.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk v 19. Oktober 1987, 87/10/0063) ist die Waldeigenschaft im Strafverfahren wegen nicht bewilligter Rodung eine präjudizielle Rechtsfrage, die in einem Feststellungsverfahren nach § 5 als Hauptfrage zu klären wäre, somit eine Vorfrage iSd § 38 AVG. - Die Strafbehörden sind verhalten, die Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatseite ohne Einschränkung eigenständig vorzunehmen. Ihnen obliegt die tatbestandsmäßige Prüfung, ob Waldboden iSd FG durch die Straftat betroffen wurde. Ein gesondert abgeführtes Waldfeststellungsverfahren hätte für das Strafverfahren keine Bindungswirkung (vgl Erk v 3. Februar 1987, 83/07/0320).

Ist die Waldeigenschaft Vorfrage in einem anderen Verfahren, kann sie dort als solche beurteilt werden, doch hat die Behörde - nicht anders als in einem Feststellungsverfahren die Kriterien des § 5 zugrunde zu legen (vgl Erk v 25. Mai 1987, 87/10/0046).

Für die forstbehördliche Feststellung, ob es sich um Wald iSd FG handelt, kommt es weder auf die im Grundbuch ausgewiesene Benützungsart an, noch auf das Fehlen einer Kenntlichmachung im Flächenwidmungsplan (vgl Erk v 17. April 1989, 88/10/0214).

Die Waldeigenschaft ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur zu beurteilen (vgl Erk v 8. Oktober 1985, 85/07/0165.

Die Feststellung, daß eine bestimmte Fläche nicht Wald iSd FG sei, kann nicht allein aufgrund der Tatsache, daß die in Rede stehende Fläche keinen forstlichen Bewuchs iSd § 1 Abs.1 FG aufweise (unbestockt sei), getroffen werden; ergibt sich doch schon aus § 1 Abs.7 FG, daß es im Rechtssinn auch Waldboden ohne jeglichen Bewuchs, nämlich Kahlflächen geben kann (vgl Erk v 11. Februar 1986, 85/070040).

Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der §§ 1 Abs.1 bis 3 und 5 Abs.2 FG ergibt sich, daß in Ansehung einer unbestockten Grundfläche die Feststellung, es handle sich bei ihr nicht um Wald iSd FG, ua dann erfolgen kann, wenn diese Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses durch 15 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden ist (vgl Erk v 17. Dezember 1990, Slg 13344/A).

Da unbestrittenermaßen zum Zeitpunkt des Baubeginns durch den Rechtsmittelwerber im Juni 1993 - dieser Zeitpunkt ergibt sich unwidersprochen aus dem Verhandlungsprotokoll vom 24. November 1994 - keine Rodungsbewilligung vorlag und eine Feststellung der Waldeigenschaft ebenso wie eine Neubewaldung nicht erfolgt war, war im Sinne des letztzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Grundfläche innerhalb der letzten 15 Jahre vorher, dh bis Juni 1978, unbestockt geblieben ist und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet wurde.

Zu den in den Punkten 1), 3) und 4) des Straferkenntnisses erwähnten Grundflächen ist auszuführen, daß die Befragung der Zeugen D, G und K, die über den äußeren Eindruck der in Rede stehenden Flächen vor Baubeginn und die Zeiträume rückreichend bis 1984 und davor Aussagen machen konnten, keinen Hinweis auf das Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses rund um die G, die Fläche zwischen Hütte und Nebengebäude bzw Hütte und Zufahrtsweg ergab. Es war daher davon auszugehen, daß diese Flächen seit dem Bau der G nicht mehr aufgeforstet worden waren, was bei der vor der Hütte gelegenen Fläche durch das von oben abfließende Wasser und die dadurch entstandene Versumpfung ebenso nachvollziehbar ist, wie bei der Zufahrt zum ehemals auch als Pferdestall genutzten Nebengebäude.

Das Beweisverfahren hat aber auch ergeben, daß der ehemals im Bereich des südwestlich der Hütte gelegenen Felsabfalls befindliche Altbestand beim Umbau abgerissen und auf einem Teil dieser Fläche der Zubau für die Naßzellen errichtet wurde. "Neuer" Boden wurde daher nur in einem geringfügigen Ausmaß und hier im unbestockten Felsbereich herangezogen, zumal beim Ortsaugenschein ersichtlich wurde, daß der Zubau in Verlängerung des Hüttenniveaus errichtet und durch Betonfüllsteine auf dem felsigen Untergrund abgestützt wurde.

Zur Frage, ob die unbestockte Fläche um die G in den letzten 15 Jahren zu anderen Zwecken als denen der Waldkultur verwendet wurde, hat das Beweisverfahren ergeben, daß diese Flächen zum einen als Zufahrt und zur Bewirtschaftung (Holzlagerplatz) der Hütte, zum anderen auch als Weidefläche benutzt wurden. Fest steht jedoch auch, daß die G in den letzten 15 Jahren im Rahmen von Jagdpachtverhältnissen verschiedenen Pächtern zur Benutzung übergeben wurde, wobei nur ein kleiner Teil der Hütte den Forstarbeitern der Ö zugänglich war. Schon von der baulichen Gestaltung her - eigener Zugang zur "Jägerstube", abgetrennter großer Raum für den Pächter mit eigenem Zugang auf der anderen Seite - bestehen beim unabhängigen Verwaltungssenat keine Zweifel, daß als Hauptzweck die Nutzung als Jagdhütte anzusehen ist. Dieser Zweck wird angesichts der im jeweiligen Fall vereinbarten Jagdpacht umso deutlicher, wobei die Wahrung der Pächterinteressen - ein derartiger Eindruck entstand bei der mündlichen Verhandlung - auch für den Waldeigentümer von erhöhter Bedeutung ist.

Im Ergebnis ist für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu übersehen, daß die G und damit auch nicht die sie unmittelbar umgebende Fläche zumindest in den letzten 15 Jahren nicht vom Hauptzweck her der forstlichen Bewirtschaftung diente, wobei nicht ausgeschlossen ist, daß nicht auch Forstarbeiter die - mittlerweile grundlegend renovierten sanitären Anlagen - benutzten, jedoch kann von einer in irgendeiner Weise mit der Walderhaltung bzw Waldbewirtschaftung zusammenhängenden Bestimmung der Hütte keine Rede sein, zumal die "Jägerstube" zwar im Notfall auch für Forstarbeiter die Möglichkeit zum Übernachten, Wärmen und Waschen bietet, jedoch das Beweisverfahren nicht ergeben hat, daß auch nur ein Teil der Hütte zB als Aufbewahrungsort für Werkzeug oder sonst für die Forstarbeit benötigtes Gerät verwendet würde; auch das Nebengebäude steht lediglich dem Pächter zur Verfügung. Die vorwiegend jagdliche Nutzung einer Hütte ist nicht als Waldbewirtschaftung anzusehen (vgl ua VwGH v 30. März 1987, 87/10/0030, VwSlg 12.437 A).

Im gegenständlichen Fall war daher davon auszugehen, daß in den letzten 15 Jahren vor Beginn der Umbauarbeiten die in den Punkten 1), 3) und 4) genannten Flächen weder bestockt waren noch sonst zu Zwecken der Waldkultur verwendet wurden, sodaß nicht von Wald iSd FG auszugehen war. Unter diesem Gesichtspunkt erübrigte sich auch die Einholung einer Rodungsbewilligung, sodaß auch in diesen Punkten mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

Zu den Punkten 2) (Nebengebäude-Zubau) und 5) (Senkgrube):

Diesbezüglich hat das Beweisverfahren eindeutig und zweifelsfrei ergeben, daß die Grundfläche, auf der der Zubau zum Nebengebäude errichtet wurde, und die Grundfläche, auf der die Senkgrube angelegt wurde, insgesamt ca. 10 m2, als Waldboden anzusehen sind, weil noch nach dem Abschluß der Umbauarbeiten zweifelsfrei die Bestockung zu erkennen war, die sich direkt an die Baumasse anschließt.

Unmittelbar oberhalb des Zubaus waren beim Ortsaugenschein die freiliegenden Wurzeln von Ebereschen und Fichten in der angerissenen Böschung hinter dem Nebengebäude sichtbar.

Bei der im Nahbereich der Forststraße gelegenen Senkgrube konnte beim Ortsaugenschein bereits eine Neubewachsung durch Gras und Jungbäume festgestellt werden, jedoch handelt es sich bei dieser am Fuß des Felsens und damit nicht in der unmittelbaren Umgebung der Grubhütte gelegenen Grundfläche zweifelsfrei um Waldboden, sodaß der dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Tatbestand in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, und selbst guter Glaube stellt diesen Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl ua VwGH v 16. Dezember 1986, 86/04/0133).

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß dem Rechtsmittelwerber nach ausdrücklicher Urgenz nach Kenntnis der schon begonnenen Umbauarbeiten im Jänner 1994 von den Ö die Zustimmung des Grundeigentümers zum Umbau erteilt wurde, wobei zwar auf die Bewilligungspflicht nach bau- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen, nicht aber auf das Erfordernis einer Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 hingewiesen wurde.

Der Zeuge DI K hat bei der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber seine grundsätzliche Absicht der Renovierung samt Umbau der G von Anfang an kundgetan hat, jedoch haben auch die weiteren Zeugenaussagen durchaus schlüssig ergeben, daß die Hütte bei Beginn des Pachtverhältnisses derart desolat war, daß eine Nutzung ohne Baumaßnahmen nicht möglich gewesen wäre.

Tatsache ist, daß der Rechtsmittelwerber, dessen Argument, er ermögliche durch seine großzügige Investitionstätigkeit erst die Wildbewirtschaftung in diesem Gebiet und auch der Verpächter sei an einer Gebäudesanierung und der damit verbundenen Wertsteigerung höchst interessiert gewesen, nicht zur Gänze von der Hand zu weisen ist, aufgrund des Pachtvertrages annehmen durfte, daß ihm nach Genehmigung der vorgelegten Pläne von den Ö der mit der räumlichen Gestaltung und Renovierung verbundene erweiternde Umbau der G gegen Bezahlung der Jagdpacht und Duldung der Benutzung der "Jägerstube" durch die Forstarbeiter des Verpächters gestattet war. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß sich der Rechtsmittelwerber während des Jahres nur einige Male in der G aufhält und die sonstigen Angelegenheiten gegen Entgelt vom Zeugen U erledigen läßt.

Daß er diesem oder einem Vertreter der Ö den Auftrag erteilt hätte, sich um die Erteilung einer Rodungsbewilligung zu kümmern, hat nicht einmal er behauptet und ist auch im Beweisverfahren solches nicht zutage getreten. Den nunmehrigen Antrag haben - offenbar von sich aus - die Ö gestellt.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf der Grundlage des Beweisverfahrens der Eindruck, daß der Rechtsmittelwerber die Auffassung vertritt, allein die Bezahlung der Jagdpacht und die sonstigen Investitionen seien ausreichend, um sich von der Verpflichtung, mit der Behörde zu kommunizieren, befreien zu können. Bezeichnend dafür ist nicht zuletzt sein Verhalten bei der mündlichen Verhandlung, bei der der Beschuldigtenvertreter unentschuldigt nicht erschien - was üblicherweise nur nach Absprache mit dem Klienten erfolgt und der Rechtsmittelwerber lediglich beim Ortsaugenschein "zufällig" anwesend war, jedoch äußerte, von einer Verhandlung nichts zu wissen, und sich auch nach Kenntnisnahme in keiner Weise daran beteiligte.

Abgesehen davon, daß dem Rechtsmittelwerber als Immobilienmakler die Erforderlichkeit der Einholung von Bewilligungen für ein solches Bauvorhaben nicht gänzlich fremd sein dürfte und ihm bei entsprechender Nachfrage zB bei der Gemeinde G Auskunft über die Erforderlichkeit einer Rodungsbewilligung erteilt worden wäre, durfte er nicht davon ausgehen, daß allein die privatrechtliche und mit Sicherheit auf adäquaten Gegenleistungen beruhende Beziehung mit dem Verpächter ihn von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen befreien würde. Seine offensichtliche und auch in Zeugenaussagen zum Ausdruck gekommene Einstellung, sich mit Geld jegliche Leistung anderer "erkaufen" zu können, worunter er offenbar auch das Ausschalten der Behörde als Träger hoheitlicher Entscheidungsgewalt versteht, ist nicht geeignet, den behaupteten Schuldausschließungsgrund des guten Glaubens zu begründen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus den angeführten Gründen zu der Überzeugung, daß der Rechtsmittelwerber sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei wegen des offensichtlichen generellen Desinteresses zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Im übrigen ist davon auszugehen, daß ein derartiges Bauvorhaben auch hinsichlich der dazugehörigen Anlagen auf einem einheitlichen Willensentschluß beruht, sodaß von einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen war.

Verjährung ist im gegenständlichen Fall noch nicht eingetreten, weil die Rodungsbewilligung erst am 4. Juni 1996 erteilt wurde (vgl VwGH v 18. November 1993, 90/06/0145) und die 15monatige Frist für die Erlassung der Berufungsentscheidung mit 15. Dezember 1996 abläuft.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander anzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

Auf der oben angeführten Grundlage war die Strafe neu zu bemessen, wobei der Strafrahmen des § 174 Abs.1 letzter Satz Z1 bis zu 100.000 S Geldstrafe oder bis zu 4 Wochen Arrest reicht.

Auch der unabhängige Verwaltungssenat geht mangels anderslautender Äußerung davon aus, daß die finanzielle Situation des Rechtsmittelwerbers eine Bezahlung der nunmehr verhängten Geldstrafe erlaubt, ohne die Unterhaltsansprüche eventueller Berechtigter zu gefährden.

Mildernd war außer der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nichts zu berücksichtigen, erschwerend war kein Umstand.

Die verhängte Strafe entspricht dem schon von der Strafdrohung her nicht als geringfügig anzusehenden Unrechtsgehalt - auch das Ausmaß der Rodung ist nicht als geringfügig anzusehen - und dem nicht unbedeutenden Schuldgehalt der Übertretung, beträgt nicht einmal ein Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Es wird darauf hingewiesen, daß die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung am 21. November 1996, 9.00 Uhr, in Linz, Fabrikstraße 32, 4. Stock, Zimmer 15, erfolgt.

Mag. Bissenberger

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