Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290052/4/Bi/Fb

Linz, 05.02.1996

VwSen-290052/4/Bi/Fb Linz, am 5. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn K R, U, N, vom 14. November 1995 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. November 1995, ForstR96-9-1995-He-Lg, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich daher auf 500 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 174 Abs.1 lit.a Z7 ForstG 1975 zu II.: § 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs.1 lit a Z7 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht (im Verfahrensakt findet sich kein Zustellnachweis, sodaß kein Anlaß besteht, Gegenteiliges anzunehmen) Berufung erhoben und im wesentlichen beantragt, von der verhängten Strafe abzusehen. Das Rechtsmittel wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber führt in der Berufung aus, es handle sich um einen extrem austrocknungsgefährdeten Südhang mit fehlender bzw teilweise nur sehr geringer Humusauflage.

Durch die Seichtgründigkeit und den anstehenden Granitunterboden habe die Entwicklung einer Vegetation geringe Chancen, wobei im Jahr 1983 die vorgeschriebene Ersatzaufforstung mit Laubgehölzen durchgeführt und die Fläche mit einem Wildzaun eingezäunt wurde. Leider seien im Jahr 1983 die gepflanzten Laubgehölze infolge von Dürreschäden zu 100% ausgefallen. Im Jahr 1984 habe er eine Aufforstung mit Fichtenmonokulturen vorgenommen und die Fläche sei teilweise als Auslauf für das Jungvieh genutzt worden. Im Jahr 1986 sei eine ordnungsgemäße Nachpflanzung mit Fichten durchgeführt und das Weidevieh ab diesem Zeitpunkt von der Fläche ferngehalten worden.

In den Jahren 1986 bis 1994 sei es infolge der exponierten Lage immer wieder zu größeren Dürreschäden gekommen, die eine Vollbestockung bis zum heutigen Tag nicht entstehen hätten lassen. 1994 sei daher eine Nachpflanzung mit Bergahorn und Esche vorgenommen und wiederum ein Wildzaun errichtet worden.

Die Aufforstungsfläche sei daher nicht durch sein Verschulden (gemeint: nicht) mit einer gesicherten Kultur vollbestockt, sondern vor allem durch die exponierte Lage und die ungünstigen Boden- und Niederschlagsverhältnisse.

Die Fläche sei 1985 der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen worden, und es würden weiterhin alle Maßnahmen ergriffen, die einer Waldbegründung und Waldentwicklung auf dieser Fläche dienlich seien. Im Frühjahr 1996 würden wieder die erforderlichen Nachpflanzungen durchgeführt.

Der Rechtsmittelwerber beantragt aufgrund des geschilderten Sachverhalts, der Berufung zu entsprechen und von der verhängten Strafe abzusehen.

Der Rechtsmittelwerber bestreitet damit nicht den von der Erstinstanz festgestellten und dem Schuldvorwurf zugrundegelegten Sachverhalt; er zeigt lediglich Umstände auf, die sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten und wendet sich dezidiert gegen den Strafausspruch als solchen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, die im übrigen auch nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte daher unterbleiben (§51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden erstinstanzlichen Akt sowie die Verfahrensakte ForstR96/4/1989 und ForstR96/16/1987 der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid der Erstinstanz vom 16.Juni 1982, ForstR-175-1981/Dr.H, eine Rodungsbewilligung für die Waldparzelle Nr., KG. Z, erteilt und eine Ersatzaufforstung des Grundstücks Nr. und Teile der Grundstücke Nr., und , KG. Z, bis 31. Mai 1983 vorgeschrieben wurde.

Ihm wird nunmehr vorgeworfen, diese Ersatzaufforstung während eines Zeitraumes vom 31. Mai 1989 bis 18.September 1995 noch immer nicht vollständig durchgeführt zu haben.

Der Rechtsmittelwerber hat nicht bestritten, daß die in der Rodungsbewilligung angeführte Ersatzaufforstungsfläche auf den Grundstücken Nr. , und , wie ein am 18. September 1995 von den Förstern R und M durchgeführter Ortsaugenschein ergab, noch immer nicht mit einer gesicherten Kultur vollbestockt ist.

Die Grundstücke wurden zunächst als Versuchsfläche herangezogen, davon wurde aber im Jahr 1987 Abstand genommen. Bei einem Ortsaugenschein im November 1987 wurde festgestellt, daß sich die Ersatzaufforstungsfläche als eine südexponierte Wiesenfläche mit einzelnen Birken, Eichen, Zwetschken und Heckenrosen darstellte, die aber nicht als gesichert anzusehen sei. Aus diesem Grund wurde eine Bepflanzung der relativ dünnen Oberbodenschicht mit standorttauglichen Holzarten wie Birke, Zitterpappel oder Kiefer und eine Sicherung gegen Wildverbiß sowie gegen Viehtrieb vorgesehen.

Im Juni 1988 wurde festgestellt, daß die Fläche mit Eichen, Birken und Fichten bepflanzt war, jedoch nur mehr 10% der Pflanzen aufkommen würden, weil zum einen große und übergroße Pflanzen bis 3m Höhe gesetzt wurden, zum anderen die Fläche als Viehweide verwendet wurde und außerdem im Frühjahr ungünstige Witterungsbedingungen geherrscht haben. Aufgrund der unüblichen, forstwirtschaftlicher Kenntnis widersprechenden Vorgangsweise des Rechtsmittelwerbers wurde seitens der Erstinstanz ein Strafverfahren eingeleitet und dieser mit Straferkenntnis vom 9. Jänner 1990, ForstR96/4/1989/Ga, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 lit.c iVm 174 Abs.1 lit.a Z7 ForstG 1975 rechtskräftig bestraft.

Am 12. Juni 1993 wurde bei einer Besichtigung durch den zuständigen BOFö. K festgestellt, daß die Ersatzaufforstungsfläche intensiv von Wild und Vieh verbissen und daher noch immer nicht gesichert sei. Dazu hat der Rechtsmittelwerber geltend gemacht, die Pflanzen seien immer wieder vertrocknet, hat aber auch Fehler bei der Aufforstung zugegeben, weil er die Nachbesserungen nicht im erforderlichen Ausmaß durchgeführt habe.

Bei einer Begehung im November 1994 wurde eine Aufforstung festgestellt, die aber örtlich noch Lücken ausweise. Dasselbe Erscheinungsbild bot sich bei der Besichtigung im November 1995. Auf dieser Grundlage wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Der Rechtsmittelwerber hat eingewendet, er habe 6 bis 7 Mal Nachpflanzungen durchgeführt, aber an bestimmten Stellen seien die Pflanzen ausschließlich durch Trockenheit immer wieder eingegangen. Der Bestand sei großteils gesichert, lediglich Lücken müßten nachgebessert werden. Aufgrund der hohen Kosten werde er sich mit der zuständigen Fachabteilung der Erstinstanz zwecks Beratung in Verbindung setzen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit a Z7 iVm Z1 Forstgesetz 1975 bis zu 100.000 S Geldstrafe bzw bis zu 4 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Aufgrund des Berufungsvorbringens war zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe vorliegen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Im gegenständlichen Fall war nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates unabhängig vom Ausmaß des Verschuldens ein Absehen von der Verhängung einer Strafe nicht gerechtfertigt, weil die letztendliche Konsequenz des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers keineswegs als unbedeutend anzusehen war.

Tatsache ist, daß der Rechtsmittelwerber seit dem Jahr 1983 die Ersatzaufforstung ausreichend und vollständig durchgeführt haben sollte, daß er aber trotz mehrmaliger neuerlicher Hinweise der Forstbehörde bislang den angestrebten Erfolg, nämlich die Schaffung einer gesicherten Kultur, die als Ausgleich des Verlustes an Waldfläche durch die bewilligte Rodung angesehen werden kann, noch immer nicht erreicht hat. Wie sich zum einen den Äußerungen der Mitarbeiter des Forstdienstes als auch seiner eigenen Verantwortung entnehmen läßt, ist das Ausbleiben der Pflanzen nicht ausschließlich auf die Trockenheit, sondern nicht unwesentlich auf die mangelnde Einzäunung zum Schutz gegen Wild und Vieh sowie unsachgemäße Nachbesserung zurückzuführen. Der Rechtsmittelwerber hat selbst in Erwägung gezogen, sich fachlich beraten zu lassen, dies aber offensichtlich doch nicht getan, obwohl ihm diese Möglichkeit jederzeit offengestanden wäre.

Gerade bei ungünstigen Bodenverhältnissen, die im gegenständlichen Fall unbestritten sind - Hanglage nach Süden mit dünner Humusschicht -, wäre dem Rechtsmittelwerber die Aufwendung besonderer Sorgfalt und gegebenenfalls auch die Einholung fachlichen Rates zur konkreten Vorgangsweise zumutbar gewesen. Die eingewendeten schlechten Witterungsverhältnisse, nämlich die extreme Trockenheit, könnten ein Ausfallen einiger Pflanzen begründen, sind aber nicht als grundsätzliche Verantwortung für einen Zeitraum von immerhin sechs Jahren geeignet.

Unter diesem Gesichtspunkt vermag der unabhängige Verwaltungssenat weder ein geringfügiges Verschulden festzustellen, noch zu erkennen, daß die Übertretung bloß unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Überzeugung, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe aus anderen Gründen geringfügig herabzusetzen war:

Der Begründung des Straferkenntnisses ist zu entnehmen, daß eine als einschlägig zu wertende Vormerkung als erschwerend angesehen, mildernd aber nichts berücksichtigt wurde.

Aus dem Vorakt ForstR96/4/1989 geht jedoch hervor, daß die erwähnte Vormerkung aus dem Jahr 1990 stammt, weshalb sie bereits als getilgt anzusehen ist. Für weitere Vormerkungen des Rechtsmittelwerbers ergibt sich aus den Verfahrensakten kein Hinweis, sodaß von dessen verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit, die einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, auszugehen ist.

Zutreffend wurde von der Erstinstanz jedoch als erschwerend berücksichtigt, daß der Rechtsmittelwerber bereits seit nunmehr 12 (!) Jahren, nämlich seit 1983, die vorgeschriebene Ersatzaufforstung nicht vollständig vorgenommen hat, sodaß auch seitens des unabhängigen Verwaltungssenates Zweifel bestehen, ob ihm der Zweck dieser bescheidmäßigen Vorschreibung bewußt ist. Er hat zwar in den letzten Jahren offensichtlich als Reaktion auf die ständigen Beanstandungen durch die Mitarbeiter des Forstdienstes bei der Erstinstanz - doch eine weitergehende Aufforstung vorgenommen und auch Vieh von der Fläche ferngehalten, hat aber ansonsten seine bisherige Verhaltensweise, nämlich die bloße Ankündigung weiterer Maßnahmen für die Zukunft, ohne diese mit der notwendigen und zumutbaren Energie zu verfolgen, beibehalten.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber jedenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, zumal ihm als Waldeigentümer und Inhaber einer Rodungsbewilligung die Tragweite seines Verhaltens im Hinblick auf die Vorschreibungen in der Rodungsbewilligung bewußt sein mußte. Der in der Begründung des Straferkenntnisses angedeutete Eindruck der Erstinstanz, beim Rechtsmittelwerber bestehe keine allzu große Bereitschaft, den Vorschreibungen in der Rodungsbewilligung ordnungsgemäß nachzukommen, ist nicht von der Hand zu weisen.

Daß für den Rechtsmittelwerber durch die unsachgemäße Bepflanzung größere finanzielle Aufwendungen entstanden sind, ist nachvollziehbar, jedoch nicht als mildernd zu berücksichtigen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (Einkommen aus einer 32 ha großen Landwirtschaft mit einem Einheitswert von 167.000 S, sorgepflichtig für drei Kinder).

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, ist im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt und soll den Rechtsmittelwerber in Zukunft zur genauesten Beachtung der forstgesetzlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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