Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290053/5/Bi/Fb

Linz, 20.09.1996

VwSen-290053/5/Bi/Fb Linz, am 20. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. F M, P, vom 20. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 5.

Dezember 1995, ForstR96-9-1995, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 45 Abs.1 1.Satz iVm 174 Abs.1 lit.a Z19 ForstG 1975 Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z19 iVm 45 Abs.1 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil er als für alle mit dem Anwesen I zusammenhängenden wirtschaftlichen Angelegenheiten bestellter Sachwalter des Herrn F L, geb. 16. Juli 1928, wh. A, I, dafür verantwortlich sei, daß es trotz forstbehördlichem Auftrag vom 3. Juli 1995, ForstR10-41-1995, bis 18. Juli 1995 unterlassen worden sei, alle auf dem Waldgrundstück Nr. , KG. W, Marktgemeinde T, vom Borkenkäfer befallenen stehenden Bäume aufzuarbeiten und zu entrinden bzw. mit einem amtlich zugelassenen Insektizid wirksam zu begiften. Dadurch sei die Vermehrung von Forstschädlingen begünstigt worden. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil auf Grund ergänzenden Erhebungen ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Behörde gehe davon aus, daß Herr F L Alleineigentümer sei, und er als sein Vertreter allein verfügen könne und alleinverantwortlich sei. Herrn L gehöre das Grundstück aber nur zur Hälfte, zur anderen Hälfte gehöre es Frau A L, sodaß jede Maßnahme deren Zustimmung bedürfe.

Das Waldgrundstück sei verpachtet, da Herr L seit 1982 nicht mehr in der Lage sei, den Wald zu bewirtschaften. Der Pächter wirtschafte auf eigene Rechnung und Gefahr, und § 45 Abs.1 Forstgesetz treffe den Bewirtschafter und somit nicht ihn als dessen Vertreter. Er könne außerdem als Vertreter des Eigentümers gar nicht in die Bewirtschaftung des Pächters eingreifen.

Er habe den forstbehördlichen Auftrag so verstanden, daß er diesen Herrn F L sofort mitteilte und somit den Auftrag an den Zuständigen weitergegeben habe. Als Vertreter des Eigentümers habe er geprüft, ob dieser auch tatsächlich zur Bewirtschaftung stehe, was er ihm bestätigt habe. Er wäre auch gerne bereit gewesen, selbst zu helfen, wenn er die nötige Zeit gehabt hätte. Er beantrage daher die Vorladung des Herrn F L als Zeugen zur Feststellung der Rechtsgrundlagen und zur Erläuterung des von diesem angewandten Bewirtschaftungs- und Schädlingsbekämpfungskonzeptes. Eine Gesamtbeurteilung durch einen Sachverständigen halte er für berechtigt, bevor vorschnell Strafen verhängt würden.

Sein Auftrag könne nur in der Weitergabe des forstbehördlichen Auftrages bestehen; die tatsächliche Durchführung durch den Pächter in nur 7 Tagen halte er in der Situation der Familie L - keine Arbeitskräfte, keine Zufahrtsmöglichkeit - nach wie vor unzumutbar; auch er persönlich habe niemanden gefunden. Der Auftrag sei insofern unzumutbar gewesen, als bereits aus der Begründung des Straferkenntnisses hervorgehe, daß hängengebliebene Bäume offensichtlich durch Besteigen zu entrinden oder zu begiften gewesen wären. Eine solche Vorgangsweise sei aber lebensgefährlich. Er teile die Auffassung von Herrn F L, daß diese Bäume zunächst mit dem Traktor wegzuschleppen und auf diese Weise vollständig zu Fall zu bringen gewesen wären, bevor sie bearbeitet, entrindet und entgiftet werden hätten können.

Sollte er tatsächlich einen Gesetzesverstoß begangen haben, so könne dieser höchstens in Form einer Ermahnung geahndet werden. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, beantrage er, die Gründe hiefür zu nennen, ihm eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen, Akteneinsicht zu gewähren und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, außerdem Herrn F L als Zeugen zur Erörterung der Rechtsgrundlagen und seine korrekte Wahrnehmung der Vertretung des Miteigentümers F L vorzuladen, einen Sachverständigen zu befassen und im übrigen das Strafverfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Bezirksförster der Erstinstanz bei einer Waldbegehung am 3. Juli 1995 festgestellt hat, daß auf der Westseite der Waldparzelle Nr. , KG. W, deren Miteigentümer Herr F L ist, vier vom Borkenkäfer befallene Bäume standen, worauf seitens der Erstinstanz Herrn F L mit Bescheid vom 3. Juli 1995, ForstR10-41-1995, der forstbehördliche Auftrag erteilt wurde, bis längstens 13. Juli 1995 die vom Borkenkäfer befallenen stehenden Bäume aufzuarbeiten und zu entrinden. Der Bescheid wurde dem Rechtsmittelwerber als Vertreter des Herrn F L am 4. Juli 1995 zugestellt. Mit Schreiben vom 21. Juli 1995 wurde seitens der Erstinstanz die Frist bis 1. August 1995 verlängert und die Ersatzvornahme angedroht. Auch dieses Schreiben wurde dem Rechtsmittelwerber als Vertreter des Waldeigentümers zugestellt.

Auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Ried i.I. vom 3. Februar 1994, , mit dem der Rechtsmittelwerber für Herrn F L für alle mit dem Anwesen I zusammmenhängenden wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Erledigung aller Angelegenheiten vor den Behörden zum Sachwalter bestellt wurde, wurde seitens der Erstinstanz gegen ihn eine Strafverfügung erlassen und ihm in seiner Eigenschaft als Sachwalter eine Vermehrung der Forstschädlinge dadurch vorgeworfen, daß er bis 18. Juli 1995 die Aufarbeitung der befallenen Bäume unterlassen habe. Nach Einholung der Rechtsmeinung des Bezirksgerichts Ried i.I., wonach die Befolgung des forstbehördlichen Auftrages zu den Obliegenheiten des Sachwalters gehöre, hat die Erstinstanz ohne weitere Ermittlungen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, in dem der Schuldspruch im wesentlichen damit begründet wird, daß aufgrund einer Verordnung des Landeshauptmannes von OÖ. aus dem Jahr 1994 die Waldeigentümer verpflichtet seien, ihre Wälder regelmäßig in solchen Abständen auf das Auftreten von Fichtenborkenkäfern zu kontrollieren, daß eine erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung einer Massenvermehrung durchführbar sei. Der Rechtsmittelwerber müsse die Maßnahmen nicht selbst durchführen, weil die Möglichkeit bestehe, jemanden damit zu beauftragen, den er allerdings entsprechend zu überwachen und für die fristgerechte Erfüllung Sorge zu tragen habe. Aus diesem Grund sei es nicht erforderlich, Herrn F L zeugenschaftlich einzuvernehmen, und auch die Befassung eines Sachverständigen wurde als nicht notwendig abgelehnt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates erhoben, daß Herr F L Hälfteeigentümer ua des in Rede stehenden Waldgrundstückes Nr. , KG. W, ist. Herr F L ist aufgrund seiner Querschnittlähmung und der daraus resultierenden psychischen Verfassung nicht in der Lage, das Grundstück selbst zu bewirtschaften, und hat es daher seit 1. September 1992 seinem Sohn F L verpachtet. Laut Pachtvertrag ist der Pächter verpflichtet, die Pachtliegenschaften so weiterzubewirtschaften, wie dies bisher geschehen ist, dh die Gründe sind ortsüblich zu düngen, zu pflegen und die Erträgnisse zu ernten.

Aus dem Akteninhalt geht weiters hervor, daß Ing. L bei einer Begehung am 18. Juli 1995 festgestellt hat, daß zwei der vier Bäume vom Stock getrennt worden und auf anderen Bäumen hängengeblieben waren, sodaß sie nicht zu Fall gebracht worden waren. Am 1. August 1995, dem Ende der zweiten, dem Waldeigentümer gesetzten Frist, waren alle vier Bäume aufgearbeitet.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z19 ForstG 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 zuwiderhandelt.

Gemäß § 45 Abs.1 leg.cit. ist es verboten, durch Handlungen und Unterlassungen die Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, daß eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, daß eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den Inhaber des Holzes.

Im gegenständlichen Fall wurde der Borkenkäferbefall an insgesamt vier stehenden, noch nicht gefällten Bäumen festgestellt, sodaß der 2. und damit auch der 3. Satz des § 45 Abs. 1 ForstG 1975 nicht zu Tragen kommen.

Der 1. Satz dieser Bestimmung ist so allgemein gefaßt, daß die darin normierte Verpflichtung zunächst auf jedermann anwendbar wäre. Auf die konkrete Gefahr einer Massenvermehrung kommt es dabei nicht an. Aus dem forstlichen Merkblatt des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft geht jedoch hervor, daß bei Borkenkäfern die erste Flugzeit im Jahr zwischen April und Ende Mai, die zweite Flugzeit etwa Juli/August liegt.

Die Bestimmung des § 45 ForstG unterscheidet sich von der des § 44 leg.cit. in der Weise, daß § 44 die lex specialis für die besondere Verpflichtung zur Vorsorge und Schädlingsbekämpfung bezogen auf den Waldeigentümer darstellt, während der erste Satz des § 45 das Verbot der Begünstigung von Forstschädlingen gegenüber jedermann normiert. Dem Rechtsmittelwerber wurde im gegenständlichen Verfahren kein Tatvorwurf nach § 44, dh in seiner Funktion als Sachwalter, sondern nach § 45 ForstG gemacht, wobei er als Sachwalter des Miteigentümers Kenntnis vom Borkenkäferbefall und der Dringlichkeit geeigneter Maßnahmen erlangt hat.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist eine derartige Auslegung der Bestimmung des § 45 Abs.1 1. Satz ForstG 1975 nicht denkunmöglich und grundsätzlich auch nicht rechtswidrig, nämlich deshalb, weil der Wortlaut dieser Bestimmung so weit gefaßt ist, daß jedermann, auch ein Außenstehender, der weder Grundeigentümer noch tatsächlich Verfügungsberechtigter ist, darunter subsumierbar ist. Im Extremfall würde unter diese Bestimmung vom Wortlaut her sogar ein Spaziergänger fallen, der durch bloßen Augenschein Kenntnis vom Borkenkäferbefall und der Notwendigkeit zur Setzung entsprechender Maßnahmen erhält.

Da jedoch in der lex specialis des § 44 selbst dem Waldeigentümer Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nur auferlegt werden, soweit sie ihm zumutbar sind, wird wohl auch dem Adressaten des § 45 ForstG keine weiter reichende Verpflichtung auferlegt werden können. Vom Rechtsmittelwerber konnte daher zunächst nichts anderes verlangt werden, als auf den Waldeigentümer in geeigneter Weise einzuwirken, um diesen zur Setzung geeigneter Maßnahmen zu bewegen, und gegebenenfalls selbst solche zu veranlassen. Der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er habe Herrn F L vom forstbehördlichen Auftrag in Kenntnis gesetzt und dessen Zusage der Erfüllung erhalten, ist aus dem Akteninhalt nichts entgegenzusetzen und entspricht sowohl seiner Aufgabe als Sachwalter als auch als Normadressat des § 45 Abs.1 1. Satz ForstG.

Der Begründung des Straferkenntnisses läßt sich entnehmen, daß der forstbehördliche Auftrag an den Waldeigentümer erlassen werden habe müssen, weil der Rechtsmittelwerber als Sachwalter bereits zum Zeitpunkt der Erstbegehung des Waldstückes durch das Forstorgan am 3. Juli 1995 gegen die Bestimmung des § 45 ForstG verstoßen habe, weil schon an diesem Tag der Borkenkäferbefall festgestellt worden sei. Dazu ist vonseiten des unabhängigen Verwaltungssenates darauf hinzuweisen, daß sich der nunmehrige Tatvorwurf nicht auf die Bestimmung des § 44 bezieht - dem Waldeigentümer wird schon die Vorbeugung, dh die Vorsorge und damit verbunden die ständige Beobachtung seines Waldstückes aufgetragen -, sondern auf § 45 Abs.1 ForstG, der offenbar vom Vorhandensein von Forstschädlingen ausgeht und "nur mehr" die Begünstigung der Vermehrung verbietet. Die dem Rechtsmittelwerber im Jahr 1994 als Sachwalter übertragene wirtschaftliche Verantwortung für das Anwesen Irger 4 kann sich nur auf die Position des F L als Eigentümer und Verpächter beziehen und bedeutet nicht, daß dem Rechtsmittelwerber damit Verfügungsgewalt über dieses Grundstück eingeräumt worden wäre. Er hätte aber als Sachwalter bereits vorsorgliche Maßnahmen gegen den Borkenkäferbefall setzen oder solche veranlassen müssen. Ein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf wurde ihm daraus aber innerhalb der Verjährungsfrist nicht gemacht.

Die im an den Rechtsmittelwerber gerichteten Tatvorwurf enthaltene Frist, binnen der er die in der Forstschutzverordnung, BGBl.Nr. 245/1990, angeführten Maßnahmen, deren Wahl letztlich ihm überlassen bleibt, hätte setzen sollen, hat mit dem an den Waldeigentümer ergangenen forstbehördlichen Auftrag nichts zu tun, sondern betrug im konkreten Fall 14 Tage, nämlich von der Zustellung des an den Miteigentümer gerichteten forstbehördlichen Auftrages an ihn am 4. Juli 1995 bis 18. Juli 1995 (der Tag der Zustellung ist gemäß § 32 Abs.1 AVG nicht einzurechnen).

Zur Länge dieser Frist ist zu bemerken, daß, wie bereits oben erwähnt, im Juli/August die zweite Flugzeit der Borkenkäfer liegt, dh daß zur maßgeblichen Zeit sehr wohl die Gefahr einer Massenvermehrung und somit eine gewisse Dringlichkeit bestanden haben könnte. Nähere Ausführungen dazu sind weder dem Straferkenntnis noch dem sonstigen Inhalt des Verfahresaktes zu entnehmen und hat sich auch der forsttechnische Sachverständige diesbezüglich nicht geäußert. Aus dem oben erwähnten forstlichen Merkblatt läßt sich jedoch entnehmen, daß sich die schwärmenden Käfer in die Stammrinde einbohren und dort die Eiablage in die angelegten Muttergänge erfolgt. Nach ca. zwei Wochen entwickeln sich Larven, die sich in davon abzweigende Gänge einfressen und innerhalb von 3-4 Wochen verpuppen. 1-2 Wochen später schlüpfen aus den Puppen die Jungkäfer.

Aus diesen Angaben kann aber geschlossen werden, daß etwa Mitte Juli ohne geeignete Gegenmaßnahmen bereits die Gefahr bestand, daß sich die schnell fortpflanzungsfähigen Jungkäfer - unter günstigen Verhältnissen entstehen bis zu 4 Generationen im Jahr - von den befallenen Bäumen aus neue Bäume suchen, um dort den Kreislauf neu zu beginnen. Unter Bedachtnahme auf diese Angaben muß der im Tatvorwurf enthaltene Zeitraum im Hinblick auf die Dringlichkeit der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen als gerechtfertigt angesehen werden, zumal bei der Begehung des Waldstückes am 18. Juli 1995 festgestellt wurde, daß zwar mit der Aufarbeitung der Bäume, nicht aber mit der tatsächlichen Käferbekämpfung begonnen wurde.

Dem Argument des Rechtsmittelwerbers, daß gerade zu dieser Zeit in der Landwirtschaft die Hauptarbeit anfällt, wobei der Waldeigentümer F L persönlich weder in der Lage ist, die Arbeiten allein durchzuführen, noch auch nur dabei mitzuhelfen, sodaß die Arbeiten nur durch den Pächter oder durch bezahltes Personal durchgeführt werden können, ist grundsätzlich nichts entgegenzusetzen. Der Rechtsmittelwerber war zwar als Sachwalter zur Obsorge für die Erfüllung des forstbehördlichen Auftrages, nicht aber zu persönlicher Arbeit verpflichtet. Er ist kein Landwirt, sondern geht seiner beruflichen Tätigkeit in L nach, sodaß eine Beobachtung, ob und inwieweit die vom Waldeigentümer zugesagten Arbeiten tatsächlich durchgeführt werden, im wesentlichen nur an den Wochenenden stattfinden kann, wobei der Person, die nach der Zusage des Waldeigentümers die erforderlichen Maßnahmen vornimmt, zumindest eine kurze Zeit dafür einzuräumen ist.

Der Rechtsmittelwerber hat eingewendet, er habe sich um geeignetes Personal bemüht, habe aber niemanden gefunden, zumal die Zufahrt mit einem Traktor über das Nachbargrundstück wegen des dort noch nicht abgeernteten Grummets nicht möglich gewesen wäre. Er hätte auch selbst gearbeitet, wenn er die Zeit dafür gehabt und ihm der Bewirtschafter dies gestattet hätte.

Dazu ist zu bemerken, daß der Verpächter die ihm als Eigentümer obliegenden Verpflichtungen - dazu gehört auch die Bewahrung des Pachtgrundstückes vor Schaden - unabhängig vom Pachtverhältnis zu erfüllen hat und nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates in diesem Fall auch der Pächter die Erfüllung des forstbehördlichen Auftrages zu dulden gehabt hätte (vgl. § 1096 ABGB). Daß im gegenständlichen Fall der forstbehördliche Auftrag nur an den Miteigentümer F L und nicht auch an die weitere Miteigentümerin A L erging, ist in der in der Landwirtschaft unter Ehegatten üblichen Aufgabenteilung begründet. Im übrigen sind die Schilderungen des Rechtsmittelwerbers von seinen Bemühungen, die Frist einzuhalten, durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur Frage, auf welche Weise eine Aufarbeitung der an anderen hängengebliebenen Bäume ohne Zufahrtsmöglichkeit eines Traktors überhaupt möglich und innerhalb der Frist zu bewältigen gewesen wäre, eine Stellungnahme des forsttechnischen Sachverständigen Ing. L eingeholt, der ausgeführt hat, zur maßgeblichen Zeit seien im angrenzenden Waldbereich mehrere Käferherde vorhanden gewesen, sodaß nicht feststellbar sei, ob durch das "Hängenlassen" der Bäume ein Schaden entstanden sei. Er hat zur Dokumentation der Möglichkeiten, hängengebliebene Bäume ohne Verwendung eines Traktors umzulegen, Auszüge aus einem Forstkatalog vorgelegt, in dem verschiedene Geräte wie Seilzug-Umlenkrollen mit Kugellager abgebildet sind und auch Einsatzbeispiele für die Verwendung dieser Rollen zur Zugkrafterweiterung gezeigt werden. Diese Illustrationen sind in der Hinsicht plausibel, daß die vom Rechtsmittelwerber eingewendete Lebensgefahr beim Besteigen der Bäume zwecks Begiftung dadurch vermeidbar ist, jedoch ist zu bezweifeln, ob zur Durchführung solcher Arbeiten nicht doch mehrere Personen günstig wären, die in der Erntezeit schwer zu bekommen sind.

Auch wenn es sich im wesentlichen um "lediglich" vier vom Borkenkäfer befallene Bäume gehandelt hat, ist für die Organisation der Arbeiten - das dafür in Betracht kommende Personal ist zu dieser Zeit naturgemäß anderweitig verpflichtet und kurzfristig nur schwer verfügbar - und die tatsächliche Durchführung doch eine gewisse Zeit erforderlich, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung gelangt, daß den Rechtsmittelwerber im Hinblick auf den konkreten Tatvorwurf kein Verschulden trifft. Im übrigen wurde sogar die Frist für den forstbehördlichen Auftrag bis 1.

August 1995 verlängert, wobei offenbar auch die Erstinstanz auf die beim Anwesen des F L bestehenden Gegebenheiten Bedacht genommen hat, obwohl ihr die Tatsache der Verpachtung nicht bekannt war. Dem Rechtsmittelwerber zugutezuhalten ist außer seiner bisherigen Unbescholtenheit auch, daß er sich offenbar um die Erfüllung des forstbehördlichen Auftrages gekümmert hat, zumal bei der Besichtigung des Waldstückes am 1. August 1995 die Arbeiten vollständig abgeschlossen waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch Verfahrenskosten sind nicht zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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