Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290057/14/Bi/Fb

Linz, 28.01.1997

VwSen-290057/14/Bi/Fb Linz, am 28. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J K, E, H, vom 28. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 13.

Februar 1996, ForstR96-31-1994-Bu, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, auf Grund des Ergebnisses der am 11.

Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs keine Folge gegeben und dieser mit der Maßgabe bestätigt, daß er wie folgt geändert wird:

"Sie sind der Vorschreibung gemäß § 18 Abs.1 lit.c Forstgesetz im Spruchpunkt I/3 der Ihnen mit Bescheid der Erstinstanz vom 28. Dezember 1988, ForstR-150101, erteilten Rodungsbewilligung, nach der zum nachbarlichen Waldgrundstück , KG O, ein drei Meter breiter Schutzstreifen einzuhalten ist, nicht nachgekommen, indem jedenfalls am 12. April 1994 und am 13.

September 1994 auf Teilbereichen des Schutzstreifens die Humusschicht entfernt war.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z7 iVm 18 Abs.1 lit.c Forstgesetz in Verbindung mit dem Spruchabschnitt I/3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 28.

Dezember 1988, ForstR-150101, begangen." Hinsichtlich des Strafausspruchs wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt werden.

II.: Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.:§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 2, 16 Abs.2 und 19 VStG, §§ 174 Abs.1 lit.a Z7 iVm 18 Abs.1 lit.c Forstgesetz 1975 zu II.:§§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z7 Forstgesetz 1975 iVm dem Bescheid der Erstinstanz vom 28. Dezember 1988, ForstR-150101, Spruchabschnitt I, Punkt 3, eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil dem Beschuldigten mit dem zitierten Bescheid für die Grundstücke Nr. , und , KG O, eine Rodungsbewilligung für eine Gesamtfläche von 13.800 m2 erteilt worden sei, wobei diese ua im Punkt I/3 an die Auflage geknüpft sei, daß zum nachbarlichen Waldgrundstück , KG O, ein drei Meter breiter Schutzstreifen einzuhalten sei. Wie bei der mündlichen Verhandlung am 12. April 1994 und bei der weiteren Überprüfung am 13.

September 1994 festgestellt habe werden müssen, sei dieser Schutzstreifen nicht eingehalten, sondern in den Schotterabbau einbezogen worden. Folglich sei der Beschuldigte jedenfalls am 12. April 1994 und am 13. September 1994 der im Punkt I/3 angeführten Bescheidvorschreibung nicht nachgekommen und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. Dezember 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines Rechtsbeistandes H S, des Behördenvertreters Dr. G, des Zeugen Ing. R und des forsttechnischen Sachverständigen DI R durchgeführt. Auf die Verkündung der Berufungsentscheidung wurde von beiden Parteien verzichtet (§§ 67g Abs.1 iVm 24 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, sein damaliger Rechtsvertreter habe ohne sein Wissen trotz entsprechender Ankündigung keine Stellungnahme zu den erhobenen Anschuldigungen erstattet, wofür er sich entschuldige. Das Vertretungsverhältnis sei beendet worden.

Im übrigen könne er nicht nachvollziehen, wie die Behörde bei der Verhandlung am 12. April 1994 zu dem Schluß gelangt sei, er habe die 3 m nicht eingehalten, da sich solches aus dem Protokoll nicht ergebe. Die Ehegatten F hätten sich wegen der befürchteten Wachstumsminderung auf dem Grundstück gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung ausgesprochen, aber es sei weder die Nichteinhaltung des Schutzstreifens noch die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Aufforstung behauptet worden.

Von der Begehung des Grundstückes durch Ing. R habe er keine Kenntnis gehabt; er könne dessen Feststellungen nicht nachvollziehen.

Bei der Verhandlung der Berghauptmannschaft Salzburg am 26.

Jänner 1996 hätte der Vorwurf der Nichteinhaltung des Schutzstreifens geklärt werden können, wenn er davon gewußt hätte.

Der dortige Sachverständige Dr. F habe aber festgehalten, daß eine Rutschgefahr, die seinerzeit der Grund für die Vorschreibung des Schutzstreifens gewesen sei, nicht bestehe.

Sein Grundstück, das an die Parzelle anschließe, sei außerdem kein Wald, sondern Wiese gewesen, weshalb auch nur aus formellen Gründen um Erteilung einer Rodungsbewilligung angesucht worden sei. Er habe weiters eine Aufforstung versucht, diese sei aber wegen des schlechten Wachstums erfolglos geblieben.

Der Rechtsmittelwerber beantragt die Vornahme eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür, daß dort keine Rodungen vorgenommen worden seien und ein Schutzstreifen von 3 m vorhanden sei, im übrigen die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, der angeführte Zeuge einvernommen und ein forsttechnisches Gutachten auf der Grundlage eines vom Amtssachverständigen DI R vorgenommenen Ortsaugenscheins erstellt wurden.

Feststeht, daß dem Rechtsmittelwerber im Rahmen der Erteilung einer auf 10 Jahre befristeten Rodungsbewilligung ua für seine an das Grundstück der Ehegatten F angrenzende Waldparzelle Nr. , KG O, im Spruchpunkt I/3 des Bescheides der Erstinstanz vom 28. Dezember 1988, ForstR-150101, die Auflage erteilt wurde, zum genannten nachbarlichen Waldgrundstück einen 3 m breiten Schutzstreifen einzuhalten.

Aus dem Protokoll einer an Ort und Stelle durchgeführten naturschutzrechtlichen Verhandlung der Erstinstanz vom 12.

April 1994, das in der Berufungsverhandlung verlesen wurde, ergibt sich, daß der Nachbar F darin zur Sprache gebracht hat, daß auf dem einzuhaltenden Streifen keine Humusierung erfolgt und die Böschung zu steil sei. Diese auch vom damaligen Verhandlungsleiter und nunmehrigen Behördenvertreter gemachte Beobachtung nahm dieser zum Anlaß für weitere Ermittlungen, nämlich die unangekündigte Begehung des Grundstückes am 13. September 1994 durch den forsttechnischen Sachverständigen der Erstinstanz Ing. R, der feststellte, daß der 3 m-Schutzstreifen zwar den Abmessungen nach eingehalten, aber der Humus in Teilbereichen entfernt war. Aus diesem Grund wurde seitens der Erstinstanz in Erwägung gezogen, dem Rechtsmittelwerber die Rekultivierung und Wiederaufforstung des 3 m-Streifens aufzutragen, und mit Schreiben vom 20. Oktober 1994, ForstR10-134-1994, gegenüber den Ehegatten K Parteiengehör im Administrativverfahren gewahrt.

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Dezember 1994, die dem Rechtsmittelwerber eigenhändig zugestellt wurde, wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und der Tatvorwurf wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis formuliert. Der damalige Beschuldigtenvertreter hat am 26.

Jänner 1995 Akteneinsicht, auch in die oben angeführten Unterlagen, die in das Strafverfahren miteinbezogen wurden, genommen, die angekündigte Stellungnahme unterblieb jedoch.

Ca. ein Jahr später erging das angefochtene Straferkenntnis.

Laut glaubwürdiger und schlüssiger Aussage des Zeugen Ing. R vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat dieser am 13.

September 1994 festgestellt, daß auf dem Streifen stellenweise die Humusschicht, "möglicherweise aus mangelnder Vorsicht", entfernt worden ist.

Der Sachverständige DI R hat bei der Besichtigung am 6.

November 1996 angefertigte Fotos vorgelegt, aus denen sich ersehen läßt, daß der etwa 3 m breite Streifen zum Grundstück eine deutlich andere Vegetation aufweist als die nunmehr aufgeforstete Böschung. Der Sachverständige konnte aber auf Grund der verstrichenen Zeit und der geänderten Geländegestaltung keine Aussage zum auf den 12. April und 13.

September 1994 bezogenen Tatvorwurf mehr treffen. Aus demselben Grund hat auch der unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung des beantragten Ortsaugenscheins abgesehen.

Der Zeitpunkt der Durchführung der vorgeschriebenen Aufforstung ist für die Beurteilung des Tatvorwurfs unerheblich.

Das vom Rechtsmittelwerber vorgelegte Protokoll über die am 26. Jänner 1996 von der Berghauptmannschaft Salzburg an Ort und Stelle durchgeführte mündliche Verhandlung vermag zum angelasteten Tatvorwurf aus demselben Grund ebenfalls keine Aussagen zu treffen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z7 1. Alt. Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs.1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt.

Gemäß § 18 Abs.1 Forstgesetz 1975 ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet ist, daß die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach gemäß lit.c Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder ... geeignet sind.

Die dem Rechtsmittelwerber im Rahmen der Rodungsbewilligung im Bescheid vom 28. Dezember 1988, ForstR-150101, unter Punkt I/3 vorgeschriebene Einhaltung eines 3 m breiten Schutzstreifens zum Nachbargrundstück , KG O, stellt zweifellos eine Maßnahme iSd § 18 Abs.1 lit.c Forstgesetz dar. Die Rodungsbewilligung ist mittlerweile mit allen enthaltenen Vorschreibungen in Rechtskraft erwachsen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat an die im Punkt I/3 vorgeschriebene Auflage gebunden ist. Die nunmehr in der Berufung vorgebrachten Einwendungen des Rechtsmittelwerbers gegen diese Vorschreibung können daher nicht zum Erfolg führen.

Abgesehen davon kam in der mündlichen Verhandlung klar und deutlich zum Ausdruck, daß die Vorschreibung eines solchen Schutzstreifens, der nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen DI R im übrigen auch von der Breite her als gerechtfertigt anzusehen ist, nicht nur der Verhinderung einer Hangrutschung dient, sondern vor allem die Wasserversorgung des angrenzenden Bewuchses gewährleisten und erhebliche Wurzelverletzungen sowie ein Absterben von Bäumen durch den Eintritt von Pilzen über die freiliegenden verletzten Wurzelenden verhindern soll.

Nicht zu teilen vermag der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung des Rechtsmittelwerbers, das Grundstück sei nie Wald, sondern immer Wiese gewesen, weil es darauf nie forstlichen Bewuchs gegeben habe, sodaß eine Rodungsbewilligung eigentlich nur aus formellen Gründen einzuholen gewesen sei:

Zum einen umfaßt der Waldbegriff des Forstgesetzes gemäß § 1 Abs.7 Forstgesetz auch Kahlflächen ohne jeglichen Bewuchs, solange nicht gemäß § 5 leg.cit. mit Bescheid festgestellt wurde, daß es sich nicht um Wald handelt. Eine solche Feststellung liegt nicht vor. Zum anderen bestand im Gegenteil für das betreffende Grundstück Nr. , KG O, auch schon vor 1988 eine ebenfalls auf 10 Jahre befristete Rodungsbewilligung mit der Auflage der Rekultivierung und entsprechenden Wiederbewaldung nach Fristablauf, sodaß nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates jedenfalls von Wald iSd Forstgesetzes 1975 auszugehen ist, auch wenn der tatsächliche Bewuchs vor Erteilung der ersten Rodungsbewilligung für dieses Grundstück aus heutiger Sicht nicht mehr eruierbar ist.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nimmt der unabhängige Verwaltungssenat als erwiesen an, daß am 12. April 1994 und am 13. September 1994 auf dem bestehenden Schutzstreifen teilweise die Humusschicht entfernt war, wobei auch die Beschuldigtenverantwortung nicht ausschließt, daß es bei der vor dem Schotterabbau erforderlichen Abtragung der Humusschicht und Entfernung von an der Außengrenze des Schutzstreifens befindlichem forstlichen Bewuchs (Wurzelstöcke u dgl) zur Verletzung der Humusschicht im 3 m-Bereich kommen kann. In einem solchen Fall hätte der Rechtsmittelwerber zur Einhaltung der in der Rodungsbewilligung enthaltenen Vorschreibung für einen unbeschädigten Schutzstreifen sorgen, dh nach der Entfernung der Wurzelstöcke die entstandenen "Löcher" mit Humus auffüllen und die Humusschicht von sich aus durchgehend wiederherstellen, müssen.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand in der nunmehr geänderten Umschreibung erfüllt hat. Zu betonen ist aber, daß das Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, daß der Schutzstreifen nicht in den Schotterabbau miteinbezogen wurde. Die Spruchabänderung war deshalb gerechtfertigt, weil dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Rechtsmittelwerbers im Rahmen der Akteneinsichtnahme am 26. Jänner 1995, dh innerhalb der gemäß § 175 Forstgesetz ein Jahr betragenden Verfolgungsverjährungsfrist, Parteiengehör hinsichtlich der Miteinbeziehung der im Administrativverfahren ergangenen Schriftstücke gewährt wurde. Vom Parteienvertreter im Rahmen des Vollmachtsverhältnisses gesetzte Verfahrenshandlungen sind dem Vertretenen zurechenbar und verlieren nicht die ihnen zukommende Rechtsverbindlichkeit, auch wenn das Bevollmächtigungsverhältnis mittlerweile gelöst wurde. Der Rechtsmittelwerber hat nie behauptet, daß diese Auflösung etwa schon vor der Akteneinsichtnahme des damaligen Rechtsvertreters erfolgt sei. Er war daher in der Lage, sich zum ihm zur Last gelegten Tatvorwurf zu verantworten.

Zum Verschulden ist auszuführen, daß der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung der Erstinstanz, der Rechtsmittelwerber habe vorsätzlich gehandelt, schon deshalb nicht teilt, weil der Streifen nicht in den Schotterabbau miteinbezogen wurde. In der Verhandlung kam aber auch zum Ausdruck, daß die vor dem Abbau notwendige Entfernung von Wurzelstöcken u dgl die Beschädigung des Schutzstreifens in Teilbereichen nach sich ziehen kann, sodaß zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist, wobei die "Reparatur" des Streifens trotz ausdrücklicher Hinweise durch die Erstinstanz unterblieb. Rechtfertigende oder entschuldigende Umstände wurden nicht geltend gemacht und konnten auch nicht gefunden werden. Der Rechtsmittelwerber hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a Forstgesetz reicht bis zu 100.000 S Geldstrafe bzw iVm § 16 Abs.2 VStG bis zu 4 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz ist laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vom Vorliegen eines Erschwerungsgrundes, nämlich der mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 24. April 1995, VwSen-290146/3/Wei/Bk, ebenfalls wegen Mißachtung von forstbehördlichen Vorschreibungen verhängten Strafe, ausgegangen. Dem ist entgegenzuhalten, daß nur eine zum Übertretungszeitpunkt bestehende rechtskräftige und auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vormerkung als erschwerender Umstand zu berücksichtigen ist. Die angeführte Vormerkung war aber weder am 12. April noch am 13. September 1994 gegeben, und alle anderen Vormerkungen sind nicht als einschlägig anzusehen, weshalb die Strafe entsprechend herabzusetzen war.

Mangels jeglicher Angaben des Rechtsmittelwerbers war von dessen auch im oben zitierten Berufungsverfahren herangezogenen und letztlich unwidersprochen gebliebenen finanziellen Verhältnissen auszugehen - hier wurde aufgrund des bedeutenden Grundbesitzes und des Schotterabbauunternehmens ein monatliches Nettoeinkommen von wenigstens 10.000 S und das Nichtbestehen von Sorgepflichten angenommen.

Die Strafe ist vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abhalten. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe war die ungünstige Einkommenssituation nicht zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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