Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290060/6/Bi/Fb

Linz, 22.10.1996

VwSen-290060/6/Bi/Fb Linz, am 22. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn A L, K, S, vom 3. September 1996 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21. August 1996, ForstR96-6-1996, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S; im Rechtsmittelverfahren sind keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 174 Abs.4 lit.b Z1 iVm 174 Abs.4 letzter Satz Z2 ForstG 1975.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.4 lit.b Z1 iVm 174 Abs.4 letzter Satz Z2 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 6. Juni 1996 um ca 19.55 Uhr mit seinem Motorrad im Gebiet der Marktgemeinde T die für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße "D" unbefugt befahren habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe nie bestritten, eine Forststraße befahren zu haben, weise aber den Vorwurf zurück, dies vorsätzlich getan zu haben oder sich dessen bewußt gewesen zu sein. Das Verkehrszeichen "Fahrverbot Forststraße" sei seiner Ansicht nach höchstens von Fußgängern, für die es nicht bestimmt sein könne, nicht aber von Kraftfahrzeuglenkern, für die es bestimmt sein sollte, wahrzunehmen. Der Rechtsmittelwerber verweist auf die forstliche Kennzeichnungsverordnung, insbesondere § 2 Abs.2, wonach Tafeln bei Forststraßen und sonstigen Wegen gut sichtbar anzubringen seien und vorzusorgen sei, daß sie durch Gras, Äste und Unterwuchs nicht verdeckt würden. Er bringt weiters vor, er habe diese Forststraße zum ersten Mal befahren und keine Zeit gehabt, nach im Gebüsch versteckten Verkehrszeichen zu suchen. Wäre das Zeichen ordnungsgemäß angebracht gewesen, hätte er es wahrnehmen müssen und damit die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen.

Er regt außerdem an, die Forstorgane auf den beschriebenen Übelstand hinzuweisen und macht weiters geltend, es sei für ihn aus diesen Gründen unakzeptabel, eine bei weitem übertriebene Geldstrafe zu bezahlen, weil ein offensichtlich voreingenommener Beamter des Gendarmeriepostens T festgestellt habe, daß das Zeichen deutlich sichtbar angebracht gewesen sei.

Er verweist auf zwei der Berufung des Herrn M R beigelegte Lichtbilder, die die in Rede stehende Kennzeichnung der Forststraße "D" zeigen.

Er bestreitet außerdem, die Kennzeichen verdeckt zu haben und beantragt die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins bei der in Rede stehenden Tafel.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber wurde am 6. Juni 1996 gegen 9.55 Uhr als Lenker des Motorrades zusammen mit M R auf der Forststraße "D", die als Fortsetzung der H von T in Richtung G Hütte führt, etwa 3 km nach ihrem Beginn vom Jagdaufsichtsorgan Ing. J P angehalten.

Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme gab Ing. P an, er habe Kontakt nur mit dem Lenker des Motorrades ge habt, der ihm später als M R bekanntgegeben worden sei. Es seien aber zwei Motorradlenker gewesen, die ihr Gesicht mit einem Tuch vermummt hätten, sodaß nur die Augen zu sehen gewesen seien. Er habe zunächst mit dem Lenker diskutiert, wobei dieser alle Jäger als Arschlöcher bezeichnet habe und sicher davon gefahren wäre, hätte er nicht seinen Bergstock zwischen Kotflügel und Lenkung des Motorrades durchgesteckt.

Der zweite Lenker sei ca 15 m bergab stehengeblieben und sofort umgekehrt. Gegenüber Beamten des Gendarmeriepostens T, bei dem der Zeuge telefonisch unmittelbar nach dem Vorfall Anzeige erstattete, hat er weiters angegeben, beide Motorradlenker hätten die Kennzeichen mit Plastikfolien und Rex-Gummis abgedeckt gehabt und er habe den Gummi herunterreißen müssen, um überhaupt das Kennzeichen des Beschuldigtenfahrzeuges ablesen zu können. Als er zum Auto gelaufen sei, um Anzeige zu erstatten, seien beide Motorradlenker Richtung T weggefahren.

Laut Anzeige wurden um 20.13 Uhr beide Motorradlenker auf der T Bezirksstraße beim Kraftwerk T von der Gendarmerie angehalten, wobei der Rechtsmittelwerber angegeben habe, es sei richtig, daß er auf der Forststraße gefahren sei; mit dem Jäger habe er aber nichts zu tun gehabt.

Der Rechtsmittelwerber hat auch im Verwaltungsstrafverfahren nie bestritten, sein Motorrad auf der Forststraße gelenkt zu haben, er hat sich aber darauf berufen, die Forststraße sei nicht deutlich als solche gekennzeichnet gewesen, sodaß er sich verfahren habe. Aus diesem Grund wurde vom erkennenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates am 27.

September 1996 ein Ortsaugenschein zur Klärung der vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten mangelhaften Kennzeichnung der Forststraße "D" durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, daß die H in Form eines asphaltierten Güterweges von T Richtung G Hütte bis zum Anwesen Nr. 80 führt, dann in eine nicht asphaltierte Straße übergeht und ca 200 m danach als Forststraße "D" weiter Richtung G Hütte führt. Die Kennzeichnung der Forststraße "D" erfolgt durch eine Kombination von übereinander angeordneten, auf einem Pflock ca. dreiviertel Meter rechts neben dem Verlauf angebrachten Tafeln, nämlich oben eine grüne Tafel mit der Aufschrift "Forststraße D", darunter eine runde weiße Tafel mit rotem Rand und der Aufschrift "Forststraße" und darunter eine rechteckige weiße Tafel mit der Aufschrift "Gefahr durch Waldarbeit".

Auf der Grundlage des Ortsaugenscheins ist davon auszugehen, daß die vorgelegten Lichtbilder die gegenständliche Tafelkombination zeigen, wobei der auf den Lichtbildern die Tafeln etwas verdeckende Zweig auch am 27. September 1996 zu sehen war, allerdings ohne Laub.

Der in Rede stehende Tatvorwurf bezieht sich auf den 6. Juni 1996, sodaß für den unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen ist, daß sich dem Rechtsmittelwerber zum Übertretungszeitpunkt die Sicht auf die Tafeln so, wie auf den Lichtbildern erkennbar, dargeboten hat. Das daraus von ihm abgeleitete Argument, er sei nicht in der Lage gewesen, die Tafeln wahrzunehmen, vermag der unabhängige Verwaltungssenat aber schon deshalb nicht zu teilen, weil insbesondere die Tafel mit dem roten Rand bei der Annäherung jedenfalls erkennbar war, was sich auch aus den vorgelegten Lichtbildern zweifelsfrei ergibt. Gerade der rote Rand ist für diese Umgebung untypisch und leuchtet geradezu aus dem Laub hervor. Abgesehen davon sind, wie ebenfalls beim Ortsaugenschein festgestellt werden konnte, sämtliche Abzweigungen der H Forststraßen und als solche gekennzeichnet, sodaß für den Rechtsmittelwerber geradezu zu erwarten war, daß die Fortsetzung der H nach dem Anwesen Nr. 80 ebenfalls als Forststraße Richtung G Hütte weiterführt. Der Rechtsmittelwerber ist als Lenker eines Kraftfahrzeuges außerdem im Hinblick auf die Wahrnehmung von Verkehrszeichen und Kennzeichnungen geübt und die Tafel mit dem roten Rand ist einem Verkehrszeichen nicht unähnlich, sodaß auch bei teilweiser Verdeckung davon auszugehen ist, daß sie ihm jedenfalls auffallen mußte, zumal er Sehschwächen nie behauptet hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 174 Abs.4 lit.b Z1 1.Alt. Forstgesetz 1975 begeht ferner eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt.

Gemäß § 1 Abs.8 der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung erfüllt, wenn die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße gekennzeichnet werden soll, die Verwendung einer Tafel mit dem Mindestdurchmesser von 40 cm iSd Abbildung 4 der Anlage - hier ist die kreisrunde weiße Tafel mit rotem Rand und im Innenbereich der schwarzen Aufschrift "Forststraße" abgebildet - das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre iSd § 174 Abs.4 lit.b des Gesetzes.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Zweifel, daß die Forststraße "D" so gekennzeichnet ist, daß für jedermann erkennbar ist, daß deren Befahren verboten ist. Auch wenn zum Zeitpunkt des Befahrens der Forststraße durch den Rechtsmittelwerber die oben angeführten Tafeln durch einen belaubten Zweig teilweise verdeckt waren, so bestand doch Sicht auf diese Tafel im Herannahen, wobei allein schon der aus dem Grün des umgebenden Laubes hervorstechende rote Rand, der mit Sicherheit sowohl für Fußgänger auch für den Rechtsmittelwerber als Lenker eines Motorrades erkennbar war, diesen dazu veranlassen hätte müssen, die Tafeln genauer anzusehen, um die Zulässigkeit des Befahrens, hinsichtlich der ihm schon aufgrund der Umgebung Zweifel hätten kommen müssen, nochmals zu überprüfen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich schon aus der Aktenlage keinerlei Hinweis darauf, daß es dem Rechtsmittelwerber nicht bewußt gewesen sein könnte, daß er sein Motorrad auf einer Forststraße lenkt, zumal es weder üblich noch notwendig noch zulässig ist, Kennzeichentafeln mittels Gummiring zu fixieren, um als Nebeneffekt ein Ablesen zu verhindern. Sein Argument im Einspruch, er habe sich bei einer vorherigen Kreuzung verfahren und erst bei einer weiteren Kreuzung, bei der die G Hütte beschildert gewesen sei, sei ihm bewußt geworden, daß er sich wahrscheinlich verfahren habe, worauf er weitergefahren sei, um doch noch zur richtigen Straße zu gelangen, ist insofern unglaubwürdig, weil bereits im Ortsgebiet von T aufgrund der Beschilderung klar zu erkennen ist, daß die H Richtung G Hütte führt, wobei auch die einzige davon abzweigende asphaltierte Straße in einer Forststraße, nämlich der Forststraße "U" endet. Wohin der Rechtsmittelwerber eigentlich wollte, geht aus dem gesamten Verfahrensakt und auch aus seinen Berufungsausführungen nicht hervor, sodaß für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei feststeht, daß er ebenso wie M R lediglich ein geeignetes Gelände für sein Motorrad gesucht hat.

Der Rechtsmittelwerber hat daher zweifelsfrei den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei im gegenständlichen Fall aus den oben angeführten Überlegungen von zumindest grob fahrlässiger Begehung auszugehen ist.

Zu bemerken ist weiters, daß der Zeuge Ing. P als Jagdschutzorgan in Ausübung seines Dienstes berechtigt war, die Motorradfahrer anzuhalten, zumal durch das Fahrgeräusch eines Motorrades ein Beunruhigen bzw "Vergrämen" des Wildes zu befürchten war.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß dem letzten Satz des § 174 Abs.4 Z2 eine Übertretung im Fall der lit.b Z1 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen ist.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß mildernd kein Umstand und besonders erschwerend die Uneinsichtigkeit des Rechtsmittelwerbers gewertet wurde, wobei sich auch kein Hinweis darauf ergibt, welche finanziellen Verhältnisse der Strafbemessung zugrundegelegt wurden.

Da sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis auf das Bestehen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen ergibt, ist im Zweifel von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers auszugehen, die als wesentlicher Milderungsgrund anzusehen ist. Schon aus diesem Grund war die verhängte Strafe herabzusetzen, wobei die Erstinstanz auch nicht dargelegt hat, worin sie eine als erschwerend zu wertende besondere Uneinsichtigkeit des Rechtsmittelwerbers erblickt. Die Berufungsausführungen hinsichtlich der Erkennbarkeit der Absperrung der Forststraße sind durchaus als sachlich und nicht als böswillig anzusehen, sodaß eine bei der Strafbemessung zu berücksichtigende Uneinsichtigkeit nicht erblickt werden kann. Erschwerende Umstände waren daher nicht zu berücksichtigen, jedoch ist, wie bereits oben ausgeführt, von der zumindest grob fahrlässigen Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auszugehen.

Der Rechtsmittelwerber hat sein Nettomonatseinkommen mit ca 18.000 S belegt, ebenso die Sorgepflicht für ein Kind und die Gattin. Da somit von gegenüber dem Straferkenntnis wesentlich anderen Kriterien auszugehen ist, wurde die Strafe neu bemessen.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen anhalten. Es steht ihm frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum