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des Landes Oberösterreich
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VwSen-290063/4/BI/FB

Linz, 20.01.1998

VwSen-290063/4/BI/FB Linz, am 20. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J G, M, N, vom 11. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25. Oktober 1996, ForstR96-6-1996-Lac, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt geändert wird: "Sie haben als Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer im Zeitraum Juni und Juli 1996 auf den Waldgrundstücken Nr.1322 und 1323, KG N, auf einer Länge von 28 m eine Zufahrt mit einer Fahrbahnbreite von 3 m und einer Planum-Schlägerungsbreite von 4 - 5 m für Ihre angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke aufgeschüttet und dadurch seit dieser Zeit jedenfalls bis zum 25. Oktober 1996 Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 begangen und wird über Sie nach dem Strafrahmen des § 174 Abs.1 letzter Satz Z1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt. Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG haben Sie im Strafverfahren erster Instanz einen Kostenbeitrag von 400 S, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten." Der Rechtsmittelwerber hat weiters den Betrag von 800 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 3, 16 Abs.1 und 19 VStG, §§ 174 Abs.1 lit.a Z.6 iVm 17 Abs.1 letzter Satz Z1 Forstgesetz 1975. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z.6 iVm 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 4.000 S (20 Stunden EFS) verhängt, weil er das Rodungsverbot gemäß § 17 Abs.1 ForstG 1975 nicht befolgt habe, weil er auf den Grundstücken 1322 und 1323 (Wald), KG N, Marktgemeinde N, (mit ca. 25 - 30jährigem Fichtenbestand, im Norden mit Laubhölzern bestockt) auf einer Länge von 28 m eine Zufahrt für seine angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke - Fahrbahnbreite ca. 3 m, Planum-Schlägerungsbreite ca. 4 - 5 m - aufgeschüttet habe bzw habe aufschütten lassen und diese Maßnahme eine verbotene Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) darstelle. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Da der Sachverhalt nach der Aktenlage ausreichend geklärt scheint, im wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe zwecks Errichtung einer Zufahrt zu seinem Grundstück mit dem Grundnachbarn Gottfried Breuss einen Flächentausch gleichen Ausmaßes vereinbart. Die ursprüngliche Größe der bestockten Waldfläche bleibe gleich, werde eher größer. Die Zufahrt befinde sich am Rand des Waldgrundstückes Breuss. Laut Flächenwidmungsplan sei die Waldfläche nur 842 m2 und nicht 1136 m2, da die Parzellen 447/3 und 1325 nicht Wald und nicht als solcher ausgewiesen seien.

An der Ostseite der Parzelle 447/3 befinde sich öffentliches Gut in einer Breite von 12, Richtung Norden nur mehr 4 m, darauf am dortigen öffentlichen Gerinne eine Zeile Laubholz. Auf der Nordseite der Parzellen 447/3 und 1325 stehe an der Grundgrenze B nur eine ältere Weidengruppe. Auf Parzelle 447/3 sei lediglich Bewuchs von 2 Haselstauden mit einer Überschirmung von ca. 20 %. Dazu wurden Fotos vorgelegt. Der Rechtsmittelwerber argumentiert weiters, die Zufahrt sei die einzige Möglichkeit zur Erschließung seiner landwirtschaftlich genutzten Parzellen 1317/1, 1317/2, 1318 und 1316/2 und unbedingt erforderlich, weil der bestehende öffentliche Weg an der Engstelle nur eine Breite von ca, 1,5 m habe und als Zufahrt unbrauchbar sei. Er müsse außerdem Herrn B auf dem neuen Weg ein Geh- und Fahrtrecht einräumen. Da die Waldfläche zur Gänze erhalten bleibe, fühle er sich keiner fahrlässigen Handlungsweise schuldig und ersuche um Aufhebung des Straferkenntnisses. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Aus dem Grundbuch der KG N (Auszug vom 12. Juli 1996) läßt sich ersehen, daß nur die Grundstücke 447/2 (119 m2) und 447/4 (4 m2) als Wald ausgewiesen waren. Die Grundstücke 1322, 1323, 1325 und 447/3 waren als landwirtschaftlich genutzt ausgewiesen. Mittlerweile wurde mit - rechtskräftigem - Bescheid der Erstinstanz vom 12. November 1996, ForstR10-53-3-1996-Fu, festgestellt, daß die Grundstücke 1322 und 1323 (Eigentümer: G B) sowie 1325 und 447/3 (Eigentümerin: Marktgemeinde N) Wald iSd Forstgesetzes 1975 sind. Begründet wurde dies damit, daß festgestellt worden sei, daß auf den Grundstücken 1322 und 1323 ein ca. 25 - 30jähriger Fichtenerstbestand stocke, der im nördlichen Bereich mit Laubhölzern durchsetzt sei. Auf den Grundstücken 1325 und 447/3 sei eine Naturverjüngung aus Hasel, Weide, Erle und Traubenkirsche mit einer Überschirmung von acht Zehnteln vorhanden. Die Gesamtgröße der angeführten Grundstücke betrage 1013 m2; zusammen mit den angrenzenden Waldgrundstücken 447/2 und 447/4 ergebe sich eine zusammenhängende Waldfläche von 1136 m2. Zunächst wurde die Fahrbahnbreite des vom Rechtsmittelwerber im Juni und Juli 1996 errichteten Zufahrtsweges auf eine Länge von ca. 50 m bei einer Planum- und Schlägerungsbreite von 4 - 5 m ca 3 m geschätzt; eine spätere Vermessung ergab eine Weglänge von 28 m. Der Rechtsmittelwerber hat bei seiner Befragung vor der Erstinstanz am 28. August 1996 bestätigt, daß insgesamt 7 Bäume gerodet worden seien, die auf der östlichen Böschung des Grundstückes 1322 ersetzt würden. Die Wegtrasse sei mit Erdaushub ca. 2 m hoch aufgeschüttet und nicht ausgeschoben worden. Der dafür in Anspruch genommene Grundstücksteil sei "Niemandsland" mit Stauden, Brennesseln uä gewesen. Der Weg diene für den betroffenen Grundeigentümer als Forstweg. Anläßlich einer Besichtigung am 29. Juli 1996 wurde vom forsttechnischen Sachverständigen DI S festgestellt, daß der Forstweg den Mindeststandard aufweise und den technischen Anforderungen entspreche. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z.6 ForstG 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. Gemäß § 17 Abs.1 ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus, sondern auch die nachfolgende Verwendung dieses Bodens zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur zu verstehen, etwa die Verwendung dieses Waldbodens als Wiese oder Weg (vgl VwGH v 25. Oktober 1978, 75/78). Die Nichtbefolgung des Rodungsverbotes stellt ein Dauerdelikt dar. Die objektive Tatseite besteht demnach im Herbeiführen und im Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (vgl VwGH v 21. Februar 1984, 83/07/0252, 0253). Der Vorwurf der widerrechtlichen Rodung setzt begriffsnotwendig die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche während der Rodung voraus (vgl VwGH v 19. März 1990, 89/10/0032, ua). Für die Feststellung der Waldeigenschaft einer Fläche kommt es grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs.1 bis 3 ForstG 1975 an. Es handelt sich um eine Rechtseigenschaft, die von Grundstücks- und Eigentumsgrenzen und von der im Kataster eingetragenen Benützungsart unabhängig ist (vgl Bobek/Plattner/ Reindl, ForstG, 2. A 1995, 27 Anm 1 zu § 1). Die Waldeigenschaft ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur zu beurteilen (vgl VwGH v 8. Oktober 1985, 85/07/0165).

Gemäß § 1 Abs.1 ForstG 1975 sind mit forstlichem Bewuchs bestockte Grundflächen als Wald anzusehen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Gemäß § 4 Abs.1 unterliegen Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von 10 Jahren ab deren Durchführung, im Fall der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von 5 Zehnteln ihrer Fläche den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zur Frage der Waldeigenschaft der im Eigentum des Gottfried Breuss stehenden Grundstücke 1322 und 1323, KG N, zur Zeit der vorgenommenen Aufschüttung ist zu sagen, daß auch vor Rechtskraft des Feststellungsbescheides der 25 - 30jährige Fichten- und Laubholzbestand - die Überschirmung wurde vom forsttechnischen Sachverständigen mit 8 Zehnteln angegeben - vorhanden war, der auch vom Rechtsmittelwerber, der nach eigenen Angaben selbst 7 Bäume beseitigt hat, bestätigt wurde. Diese Grundstücke haben zusammen eine Größe von 719 m2. Die vorgelegten Lichtbilder betreffen die Grundstücke Nr.1325 (34 m2, Eigentümer: Marktgemeinde N) und 447/2. Darauf ist der dichte Bewuchs mit Laubgehölzen einwandfrei erkennbar. Außerdem war das Grundstück Nr. 447/2 (119 m2) - ebenso wie 447/4 (4 m2); beide stehen im Eigentum des G B - als Wald ausgewiesen und lag kein gegenteiliger Feststellungsbescheid vor, sodaß auf Grund der gesetzlichen Vermutung eindeutig von dessen Waldeigenschaft auszugehen war. Beim Grundstück Nr. 447/3 (260 m2; Eigentümer: Marktgemeinde N) wurde vom Sachverständigen ein Naturverjüngungsbestand aus Hasel, Weide, Erle und Traubenkirsche mit 8 Zehntel Überschirmung festgestellt, während der Rechtsmittelwerber lediglich von einer "älteren Weidengruppe (morsche Äste)" und "zwei jüngeren Haselstauden" spricht und die Überschirmung mit ca. 20% angibt. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates besteht aber kein Zweifel daran, daß ein forsttechnischer Sachverständiger in der Lage ist, Laubholzbestände und deren Überschirmungsgrad zu erkennen, sodaß die Angaben des Rechtsmittelwerbers diesbezüglich als relativ anzusehen sind. Seiner Argumentation nach hat er sich am Flächenwidmungsplan und dem in der Natur erkennbaren Bewuchs der Grundstücke orientiert. Dabei ist jedoch allein das Vorhandensein von forstlichem Bewuchs, ds die im Anhang zu § 1 Abs.1 ForstG angeführten Holzgewächse, darunter auch Hasel und Weide, von Bedeutung, nicht hingegen deren äußeres Erscheinungsbild (morsche Äste kommen in der Natur durchaus vor) oder deren Marktwert. Die Größe der zusammenhängenden Grundstücke beträgt jedenfalls über 1000 m2, sodaß beim Rechtsmittelwerber Zweifel an der Waldeigenschaft dieser Fläche insofern entstehen hätten müssen, als er die Waldeigenschaft nicht mit Sicherheit ausschließen konnte.

Die Errichtung des als Zufahrt zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gedachten Weges durch Aufschüttung von Aushubmaterial stellt zweifelsfrei einen Entzug von Waldboden (Rodung) dar, der auch nicht forstlichen Zwecken dient. Von einer Forststraße iSd § 59 Abs.2 ForstG war auch deshalb nicht auszugehen, weil, wie sich aus dem dem Feststellungsbescheid der Erstinstanz vom 12. November 1996, ForstR10-53-3-1996, angeschlossenen Plan ersehen läßt, die Grundstücke Nr.1322 und 1323 ohnehin an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sind, sodaß die Bringung über dieses erfolgen kann.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das ForstG in Ansehung der unbefugten Rodung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt iSd § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl VwGH v 19. Oktober 1987, 87/10/0063). Gemäß § 6 Abs.1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Maßstab für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. Zusammenfassend ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Gesamtgröße der zusammenhängenden Grundstücke nicht ausschließen konnte, daß zum Zeitpunkt der Aufschüttung, auch vor der bescheidmäßigen Feststellung der Behörde, diese Fläche als Wald iSd Forstgesetzes anzusehen und für die beabsichtigte Aufschüttung eines landwirtschaftlichen Zufahrtsweges eine entsprechende Bewilligung erforderlich sein würde. Er hätte sich daher, zB durch Anfrage bei der Behörde, entsprechend informieren müssen, um eine Bewilligungspflicht dezidiert ausschließen zu können. Eine Glaubhaftmachung dahingehend, daß ihn an der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht kein Verschulden treffe, ist ihm nicht gelungen.

Seine Argumente, er müsse seinem Nachbarn ein Geh- und Fahrtrecht auf dem neu errichteten Weg einräumen, dh die Nutzung erfolge nicht durch ihn allein, und die Waldfläche bleibe ohnehin zur Gänze erhalten, gehen insofern ins Leere, als er zweifellos als Auftraggeber dieser Aufschüttungsarbeiten in Erscheinung getreten ist und immerhin Waldboden im Form eines Weges mit einer Fahrbahnbreite von 3 m und einer Schlägerungsbreite von 4 - 5 m auf eine Länge von 28 m der Waldkultur entzogen wurde, sodaß von der Erhaltung der Waldfläche nicht die Rede sein kann. Eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, die für solche Maßnahmen eine Bewilligungspflicht vorsieht, hat der Rechtsmittelwerber nicht behauptet und wäre eine solche unbeachtlich, zumal es Sache des Rechtsmittelwerbers war, sich mit für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen.

Aus all diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zuletzt im Hinblick auf den Deliktscharakter des § 17 Abs.1 iVm § 174 Abs.1 lit.a Z6 ForstG als Dauerdelikt zu ungenau erschien, wurde im Rahmen der Identität der Tat eine Neuformulierung vorgenommen, die das maßgebliche Tatverhalten genauer präzisiert. Der Aufschüttungszeitraum war dem erstinstanzlichen Verfahrensakt zu entnehmen und der Tatzeitraum mit dem Datum des angefochtenen Straferkenntnisses zu begrenzen. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob der Weg eigenhändig durch den Rechtsmittelwerber errichtet wurde - was überdies nie bestritten wurde - , da eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur auch beim Aufschütten-Lassen durch andere vorliegt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a ForstG 1975 bis zu 100.000 S Geldstrafe bzw bis zu 4 Wochen Freiheitsstrafe reicht. Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe... nicht übersteigen.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses läßt sich ersehen, daß die Erstinstanz - zutreffend - das vom Rechtsmittelwerber selbst angegebene Einkommen (insgesamt 29.000 S brutto Pension, keine Sorgepflichten) berücksichtigt sowie die Unbescholtenheit als mildernden Umstand gewertet und das Vorliegen von straferschwerenden Umständen verneint hat. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG somit dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und ist auch den als günstig anzusehenden finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände waren nicht zu finden. Die behauptete Erforderlichkeit des Weges auf Grund der schlechten Befahrbarkeit der öffentlichen Zufahrt durch die Errichtung der Stützmauer an der südlichen Grenze des Grundstücks Nr.1328 rechtfertigt nicht die bewilligungslose Aufschüttung eines neuen Weges und vermag auch keinen strafmildernden Umstand zu begründen. Eine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegenden Strafe ist auch aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Waldeigenschaft konnte vom Rechtsmittelwerber aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in der Natur und wegen bestehenden Waldgrundstücken nicht ausgeschlossen werden - Bestätigung mit Spruchkorrektur (Dauerdelikt Rodung von Aufschüttung bis Datum des Straferkenntnisses; Strafhöhe bei 29.000 S Bruttopension, Vermögen und keine Sorgepflichten; bestätigt

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