Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290067/5/BI/FB

Linz, 05.11.1997

VwSen-290067/5/BI/FB Linz, am 5. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn A H, G, M, vom 5. Oktober 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 23. September 1997, ForstR96-1-1997, in Angelegenheit einer Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 18. Juni 1997 (zur Post gegeben am 22. Juni 1997) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 17. Jänner 1997, ForstR96-1-1997, als unzulässig zurückgewiesen. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe in seinem Einspruch vom 18. Juni 1997 bereits mitgeteilt, daß er von der Zustellung am 21. bzw der Hinterlegung am 22. Jänner 1997 keine Kenntnis erlangt habe. Die Zeugenniederschrift sei zugestellt und innerhalb der Zweiwochenfrist von seinem Vater in seiner Vertretung telefonisch eine Stellungnahme abgegeben worden. Dieser habe aber nicht erfahren können, welche Beweismittel von der Bezirkshauptmannschaft verlangt würden, sodaß er die Begründung des Einspruchs wiederholt habe. Der Zusteller hätte allen Grund für die Annahme der Ortsabwesenheit haben müssen, nachdem beim zweiten Zustellversuch am 22. Jänner 1997 wieder niemand anzutreffen gewesen sei. Es sei nicht richtig und könne auch nicht amtsbekannt sein, daß sich sein Vater regelmäßig an der Zustelladresse aufhalte, da er sonst vom Zusteller angetroffen worden wäre. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1997 hat der Rechtsmittelwerber mitgeteilt, er sei am 11. Jänner 1997 zu seiner in H bei München wohnenden Freundin G S gefahren, um dort den Urlaub zu verbringen und erst am 27. Jänner wieder nach M zurückgekehrt. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus läßt sich ersehen, daß die in Rede stehende Strafverfügung vom 17. Jänner 1997, ForstR96-1-1997, wegen Übertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z6 iVm 17 Abs.1 ForstG 1975 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 21. und 22. Jänner 1997 am 22. Jänner 1997 beim Postamt hinterlegt wurde. Die Strafverfügung wurde nicht behoben und mit dem gleichlautenden Vermerk an die Bezirkshauptmannschaft rückübermittelt. Mit Schreiben vom 4. Juni 1997 wies die Erstinstanz den Rechtsmittelwerber darauf hin, daß die Strafverfügung aufgrund ihrer Hinterlegung rechtskräftig geworden sei, und er umgehend den Strafbetrag von 3.000 S zu überweisen habe. Da er das Schriftstück nicht behoben hatte, wurde ihm in der Anlage eine Ausfertigung dieser Strafverfügung zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 18. Juni 1997 erhob der Rechtsmittelwerber Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17. Jänner, die er am 9. Juni 1997 erhalten habe. Er führte dazu aus, er habe von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangt.

Der Zusteller der Strafverfügung, J F, wurde vor der Erstinstanz am 10. Juli 1997 zeugenschaftlich einvernommen und gab an, er habe am 21. Jänner 1997 versucht, den RSa-Brief bei der Adresse G zuzustellen und, da niemand anwesend gewesen sei, habe er die Ankündigung eines zweiten Zustellversuchs für den nächsten Tag an der Eingangstür mit Signetten angeklebt. Auch am 22. Jänner 1997 sei niemand anzutreffen gewesen, sodaß er wiederum die Verständigung über die Hinterlegung des RSa-Briefes an der Eingangstür mit Signetten befestigt habe.

Der Rechtsmittelwerber hat sich im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert, sodaß der nunmehr angefochtene Bescheid erging. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt, es sei denn, es ergibt sich, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Gemäß Abs.4 leg.cit. ist die im Weg der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die schriftliche Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde. Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel daran, daß der Zusteller die von ihm in der Zeugenaussage beschriebenen Verständigungen angebracht hat. Ebenso besteht mangels gegenteiliger Hinweise kein Zweifel, daß der Rechtsmittelwerber sich tatsächlich von 11. bis 27. Jänner 1997 in H bei München aufgehalten hat und sohin zum Zeitpunkt der Zustellversuche ortsabwesend war. Er ist aber nach eigenen glaubhaften Angaben innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist, nämlich am 27. Jänner 1997, nach Hause zurückgekehrt und hätte daher die hinterlegte Sendung spätestens am 28. Jänner 1997, einem Dienstag, beheben können. Aus diesem Grund ist gemäß der Bestimmung des § 17 Abs.3 letzter Satz Zustellgesetz die Zustellung der Strafverfügung am 28. Jänner 1997 wirksam geworden, sodaß mit diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen begann und demnach am 11. Februar 1997 endete. Dabei ist irrelevant, ob sich bei der Rückkehr des Rechtsmittelwerbers die Verständigung von der Hinterlegung noch, wie vom Zusteller geschildert, an der Eingangstür befunden hat oder sie inzwischen entfernt wurde. Innerhalb dieser Einspruchsfrist wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Der Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 18. Juni 1997 richtete sich gegen die ihm mit Schreiben der Erstinstanz vom 4. Juni 1997 übermittelte Mehrausfertigung der Strafverfügung vom 17. Jänner 1997. Dazu ist auszuführen, daß im Schreiben der Erstinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß es sich hiebei nicht um die Strafverfügung selbst, sondern um eine bloße Mehrausfertigung dieser Strafverfügung handelte, die dem Rechtsmittelwerber "zur Kenntnisnahme" übermittelt wurde. Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist davon auszugehen, daß am 4. Juni 1997 seitens der Erstinstanz kein Wille zur Bescheiderlassung vorlag und auch die Originalstrafverfügung nicht ein zweites Mal - grundlos - zugestellt werden sollte. Die Ausfertigung der Strafverfügung diente lediglich der Information des Rechtsmittelwerbers und konnte daher keinerlei Rechtswirkungen entfalten. Der dagegen eingebrachte Einspruch richtete sich daher nicht gegen einen Bescheid, sondern lediglich gegen ein Informationsschreiben und war daher zweifellos als unzulässig zurückzuweisen. Wie bereits von der Erstinstanz richtig ausgeführt wurde, ist die Strafverfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Strafverfügung wurde durch Hinterlegung zugestellt und rechtskräftig; Mehrausfertigung der Strafverfügung wurde Rechtsmittelwerber mit Zahlungsaufforderung zugeschickt, nicht gleich Bescheid, daher war dagegen eingebrachter Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

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